Auszahlungstermin Taschengeld SGB XII

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Koelsch
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Auszahlungstermin Taschengeld SGB XII

#1

Beitrag von Koelsch »

Behinderter Ü18 lebt in Heim. Ihm steht Taschengeld nach § 27b SGB XII zu.

Dies wird vom zuständigen Gruselamt immer gegen Mitte des Monats gezahlt. Gibt es da eine Vorschrift, die ähnlich SGB II besagt - am 1. hat das Geld da zu sein?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Auszahlungstermin Taschengeld SGB XII

#2

Beitrag von marsupilami »

Und das Gruselamt zahlt alles andere (Miete, Essen, ....) - also letztendlich Regelbedarf - wann an die Einrichtung?

Wenn ich von diesem § 27 b SGB XII ausgehe und andere §§ "in Verbindung mit" ... , kommt mir immer der Begriff "Regelbedarf" unter.
Gerade Buzzer macht das ja in einem entsprechenden Fenster sichtbar.

Der aber ist im Voraus fällig.
Den einschlägigen § habe ich nicht gefunden, nur dieses:
Auszahlung
Die Auszahlung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt im Voraus für den darauf folgenden Monat. Beim Erstantrag ist zu beachten, dass die Leistungen ab dem Ersten des Monats gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wurde – aber nicht vor Beginn der Voraussetzungen.
Quelle: https://www.hartziv.org/grundsicherung- ... erung.html

Da das Taschengeld ja Teil des Regelbedarfes ist, sollte dieses auch wie jener gehandhabt werden.
Also im Voraus für den nächsten Monat auszahlen.
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: Auszahlungstermin Taschengeld SGB XII

#3

Beitrag von Günter »

Schon der Titel des Paragrafen "Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen" sagt, dass es sich um eine notwendige Leistung handelt. Nach der Systematik der Sozialhilfe ist die am Monatsletzen im Voraus zu zahlen, denn sonst ergibt sich für den Monatsanfang eine Unterdeckung des Bedarfs.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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