Leitsatz ( Juris )
1. Richtige Klageart gegen Versagungsbescheide nach § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II ist die isolierte Anfechtungsklage. (Rn.19)
2. Das Gericht hat in derartigen Fällen nur zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, vorliegen, dagegen auch im Verneinensfall nicht, ob materiell-rechtlich ein Leistungsanspruch gegeben ist. (Rn.19)
3. Eine Mitwirkungsaufforderung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II muss sich jedenfalls an alle erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten. Geschieht dies nicht, ist die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, insgesamt rechtswidrig. (Rn.27)
4. Für die Prüfung der Angemessenheit der Frist nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II kommt es nur auf die Dauer der von der Behörde gesetzten Frist an, nicht darauf, wieviel Zeit die Bedarfsgemeinschaft insgesamt zwischen dem Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums und den endgültigen Bescheiden hatte, um Angaben zu ihrem tatsächlichen Einkommen zu machen. (Rn.26)
5. Eine Mitwirkungsfrist von weniger als zwei Monaten für einen Selbständigen ist unangemessen. (Rn.25)
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2334/
SG L - S 17 AS 2232/17 - weniger als 2 Monate Frist für aEKS unzulässig
SG L - S 17 AS 2232/17 - weniger als 2 Monate Frist für aEKS unzulässig
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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