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SG Augsburg – S 8 AS 400/17 - Frist nach § 41a SGB II

Verfasst: So 8. Okt 2017, 22:46
von Koelsch
Leitsätze:
Zurückverweisung an das Jobcenter wegen unzureichender Fristsetzung und Belehrung vor der abschließenden Leistungsfestsetzung.
1 Bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung eine Frist von zwei Monaten angemessen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch bei Bewilligungsabschnitten, die vor Inkrafttreten des § 41a SGB II endeten, bedarf es einer Belehrung über die nunmehr in § 41a SGB II geregelten Rechtsfolgen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Urteil: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 13?hl=true

Re: SG Augsburg – S 8 AS 400/17 - Frist nach § 41a SGB II

Verfasst: So 8. Okt 2017, 23:20
von tigerlaw
Dem zitierten Abschnitt 25 kann ich nicht dezidiert den Inhalt entnehmen, der in Leitsatz 2 angegeben ist.

Dies würde aber m.E. auch § 80 II Nr. 1 SGB II widersprechen, da für am 01.08.2017 bereits beendete BWZ auschließlich § 41a V 1 SGB gilt, der Rest von § 41a SGB II (n.F.) aber noch nicht (arg. ex § 80 II Nr. 2 SGB II)!