SG Augsburg – S 8 AS 400/17 - Frist nach § 41a SGB II

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Koelsch
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SG Augsburg – S 8 AS 400/17 - Frist nach § 41a SGB II

#1

Beitrag von Koelsch »

Leitsätze:
Zurückverweisung an das Jobcenter wegen unzureichender Fristsetzung und Belehrung vor der abschließenden Leistungsfestsetzung.
1 Bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung eine Frist von zwei Monaten angemessen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch bei Bewilligungsabschnitten, die vor Inkrafttreten des § 41a SGB II endeten, bedarf es einer Belehrung über die nunmehr in § 41a SGB II geregelten Rechtsfolgen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Urteil: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 13?hl=true
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: SG Augsburg – S 8 AS 400/17 - Frist nach § 41a SGB II

#2

Beitrag von tigerlaw »

Dem zitierten Abschnitt 25 kann ich nicht dezidiert den Inhalt entnehmen, der in Leitsatz 2 angegeben ist.

Dies würde aber m.E. auch § 80 II Nr. 1 SGB II widersprechen, da für am 01.08.2017 bereits beendete BWZ auschließlich § 41a V 1 SGB gilt, der Rest von § 41a SGB II (n.F.) aber noch nicht (arg. ex § 80 II Nr. 2 SGB II)!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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