LSG S-A - L 4 AS 28/15 - Privatentnahme kein Einkommen

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Koelsch
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LSG S-A - L 4 AS 28/15 - Privatentnahme kein Einkommen

#1

Beitrag von Koelsch »

Zur Einkommensanrechnung von Privatentnahmen aus einem von der Klägerin betriebenen Kleinunternehmen ("Eis- und Caféhaus")

Sonstige Privatentnahmen wirken sich nicht einnahmeerhöhend aus, weil sie bereits bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 und 3 EStG) berücksichtigt werden.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Denn die Nichtberücksichtigung von Privateinnahmen als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ergibt sich bereits aus der grundsätzlichen Erwägung, dass Privatentnahmen auf der Verfügungsbefugnis des Selbstständigen über sein Betriebsvermögen beruhen und daher der Substanz entnommen werden. Sie sind als Rechnungsposten beim Betriebsvermögensvergleich (vgl. § 4 Abs. 1 EStG) nicht das Ergebnis unternehmerischer Tätigkeit und damit kein Einkommen. Solche sonstigen Privatentnahmen wirken sich nicht Einnahmen erhöhend aus, weil sie bereits bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden (s. hierzu Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007 – L 26 B 422/07 AS ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2008 – L 7 AS 5626/07 ER-B; vgl. auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 44/07 R ).

2. Privatentnahmen aus einem vom Leistungsempfänger geführten Unternehmen sind jedenfalls dann nicht als Einkommen iSv § 11 SGB II zu berücksichtigen, wenn im laufenden Geschäftsjahr kein Gewinn erwirtschaftet worden ist. In dieser Konstellation beruht die Entnahme allein auf der Verfügungsbefugnis des Selbstständigen über sein Betriebsvermögen und beinhaltet ausschließlich einen Zugriff auf die Substanz des Unternehmens.

Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker - http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2264/

Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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