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LSG BW - L 7 AS 3870/16 - kein horizontaler VerlustausgleichOrientierungssatz ( Redakteur ) 1. Nach der Rechtsprechung

Verfasst: Fr 4. Jan 2019, 22:57
von Koelsch
Orientierungssatz ( Tacheles Redakteur )

1. Nach der Rechtsprechung des BSG erfolgt im SGB II keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben (dazu eingehend BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R ).

2. Eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage der hilfebedürftigen Personen im Sinne eines Verlustausgleichs ist im SGB II auch nicht entsprechend der für das SGB XII geltenden Härtefallregelung (§ 10 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) zuzulassen (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R). Aus dem Sinn und Zweck dieses Saldierungsverbots, nämlich der Realisierung des im Einkommensbegriff des § 11 SGB II konkretisierten Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 2 SGB II, der die Erwartung an die hilfebedürftige Person umfasst, ihr vorhandenes Einkommen zunächst zur Bedarfsdeckung zu verwenden, bevor bestehende Verpflichtungen erfüllt werden (dazu näher BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R ) folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob gewerberechtlich ein Gewerbe vorliegt, sondern erforderlich ist eine materielle Beurteilung.

3. Ausgehend davon kommt eine Saldierung der Einnahmen und Ausgaben aus dem Handel mit Metallteilen einerseits und denjenigen aus dem Handeln mit Textilien andererseits nicht in Betracht.

4. Wird eine vorläufige Bewilligungsentscheidung vollständig "aufgehoben", handelt es sich dabei regelmäßig um die endgültige Entscheidung, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht.

5. Eine vorläufige Bewilligung kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X durch eine endgültige Bewilligung ersetzt werden.

Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startse ... /d/n/2453/


P.S. Die Vorsitzende des 19. Senats des LSG NRW, Frau Straßfeld, hat mir das in einem sehr langen Termin (etwa 3 Stunden) auch noch mal lang und breit erläutert, u.a. wies sie darauf hin, dass dieses Verbot im Bereich des SGB II eigentlich ein "alter Hut" sei. Das sei bereits zu Sozialhilfezeiten ständige Rechtsprechung des BSG gewesen. Ein Urteil des LSG NRW gab's nicht, wir haben uns verglichen.