Also muss für das Kind keine eigene Versicherung mehr abgeschlossen sin, es reicht, wenn das Kind Nutznießer ist.Randnummer 11.135
(5) Vom Einkommen minderjähriger Leistungsberechtigter ist die Pauschale nur abzusetzen, wenn für sie persönlich ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Hierfür ist es ausreichend, dass das Kind Begünstigter aus der Versicherung ist. Unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Versicherungsbeiträge sind auch hier 30 Euro monatlich abzusetzen. Gem. § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 müssen Beiträge zu privaten Versicherungen nach Grund und Höhe angemessen sein; an die Angemessenheit nach dem Grund der Versicherung (Notwendigkeit) sind hierbei hohe Anforderungen zu stellen. Beispielsweise kann eine Unfallversicherung für ein Kind je nach Einzelfall notwendig sein; in keinem Fall angemessen ist dagegen eine Hausrat- oder zusätzliche Krankenversicherung für ein Kind. Die Notwendigkeit einer Versicherung ist nichtgegeben, wenn der Versicherungsschutz durch Versicherungen der Eltern gedeckt ist (z. B. private Haftpflicht).
Das ist ja alles sehr schön, auch wenn man bei späterer GruSi von den eingezahlten Beiträgen herzlich wenig haben wird. Aber zumindest hilft man damit, das Geldkästchen der Rentenversichrung etwas zu füllen.Randnummer 11.136a
(7) Beiträge zur privaten Altersvorsorge sind auf Ihre Angemessenheit zu prüfen. Sachgerecht ist dabei ein Vergleich mit den Beiträgen, die bei bestehender Rentenversicherungspflicht zu zahlen wären. Für die Berechnung des angemessenen Beitrages ist von dem vollständigen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auszugehen (z. Zt. 19,6 Prozent); der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung von aktuell 78,40 EUR ist in jedem Fall (auch bei Einnahmen unter 400 EUR) anzuerkennen.
Angemessene Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge sind insbesondere auch vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abzusetzen, wenn für die selbständig erwerbstätige Person keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht