Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

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Rolf der Wolf
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Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#1

Beitrag von Rolf der Wolf »

Schon mehrfach habe ich versucht dass mir das Versorungsamt das Merkzeichen B für meinen Schwerbehindertenausweis bewilligt, bisher ohne Erfolg.

Da ich unter einer psychischen Angststörung durch eine Erkrankung leide und auf Begleitung z.B. zu Ärzten angewiesen bin, ich mir als EM-Rentner kein Taxi und auch keine Fahrkarte für öffentliche Verkehrmittel mit Begleitung leisten kann, bin ich auf dieses Merkzeichen angewiesen. Wie schon erwähnt wurde mir dieses Merkzeichen bisher verwehrt. Reicht eine Angststörung nicht um das Merkzeichen B zu bekommen? Ich bin ziemlich ratlos und vielleicht könnt ihr mir helfen dieses Problem zu lösen.

:verwirrt:
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tigerlaw
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#2

Beitrag von tigerlaw »

:willkommen:

Du schreibst, Du hättest einen Ausweis, hast also mindestens einen GdB von 50.

Hast Du denn auch das Merkzeichen "G"? Denn "B" gibt es allenfalls "obendrauf".

Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" sagen insoweit ganz deutlich:
Teil D: 2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)

a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "GI" oder "H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
- Querschnittgelähmten,
- Ohnhändern,
- Blinden und
- Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
(Fettdruck von mir)

Und für "G" müsstest Du folgende Kriterien erfüllen (noch einmal: B gibt es überhaupt nur, wenn auch G!):
Teil D: 1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)

a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

c) Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

e) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks.

f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
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marsupilami
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#3

Beitrag von marsupilami »

:willkommen: im Forum.

Mit welcher Begründung wurde denn abgelehnt?
Rolf der Wolf hat geschrieben:Reicht eine Angststörung nicht um das Merkzeichen B zu bekommen?
Offenbar nicht:
"Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist
bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die
Merkzeichen "G", "Gl" oder "H"vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein-
und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind
oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei
Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind."
http://www.versorgungsaemter.de/Schwerb ... chen_B.htm


Oder genauer gesagt:
2. Häufige Fälle mit Merkzeichen B zum Inhaltsverzeichnis

Bei folgenden Personengruppen ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen B (Begleitung erforderlich) gegeben sind (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil D, Nr. 2):

Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
außergewöhnlich gehbehinderten Menschen,
blinden und erheblich sehbehinderten Menschen,
hochgradig hörbehinderten Menschen,
geistig behinderten Menschen oder
Menschen mit Anfallskrankheiten, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist.
http://www.betanet.de/betanet/soziales_ ... B-678.html
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#4

Beitrag von Rolf der Wolf »

Nein, das Merkzeichen G ist nicht eingetragen. GdB von 50, mehr nicht. Dass für das
Merkzeichen B vorab G bewilligt sein muss ist mir gar nicht bekannt. Vielleicht könnte ich unter der Vorraussetzung "Anfallsleiden" das Merkzeichen G erhalten. Ich leide unter Epilepsie, jedoch treten diese Anfälle nur selten, etwa halbjährlich und überwiegend in der Nacht auf. Trotzdem bin ich dadurch sehr veunsichert, weil ich nie bestimmen kann wann ein Anfall auftritt und traue mich nicht ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitteln meine Termine wahrzunehmen.

Ob das für das Merkzeichen G ausreichend ist?
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tigerlaw
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#5

Beitrag von tigerlaw »

:1: :1:

Bei (Grand Mal ?) Anfällen alle halbe Jahre und dann überwiegend zur Nachtzeit wüsste ich nicht, ob ein Neurologe zum "G" gelangt.

So blöd es klingt, ich kann nur sagen "Versuch macht kluch" :1:
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marsupilami
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#6

Beitrag von marsupilami »

Du hast doch Merkzeichen "B" beantragt.
Vermutlich schriftlich.

Mit welcher Begründung haben die denn abgelehnt?
Du musst doch darüber einen Bescheid bekommen haben!
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#7

Beitrag von Rolf der Wolf »

Also der letzte Ablehnungsbescheid liegt hier gerade und der sagt nur aus, dass sich mein Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat. Das ist die Begründung für die Ablehnung. Etwas mager die Aussage meiner Ansicht nach.

Ich bin gerade dabei den zweite Versuch zu starten, deswegen hole ich mir jetzt besser Hilfe dazu.
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#8

Beitrag von tigerlaw »

Wenn der Ablehnungsbescheid noch nicht midnestens einen Moant alt ist (vgl. auch die "Rechtsmittelbelehrung" darunter), solltest Du umgehend einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen (findest Du z.B. unter http://dav-sozialrecht.de/de/) und ihn fragen, ob er bereit ist, unter Beratungshilfe das Widerspruchsverfahren für Dich durchzuziehen!
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#9

Beitrag von Rolf der Wolf »

Der erste Antrag ist leider schon eine Weile her und Widerspruch mochte ich nicht einlegen. In der Zeit war mir alles zu stressig und zuviel, so habe ich es einfach hingenommen.

:verlegen:



Jetzt versuche ich es nochmals, in der Hoffnung es richtig anzugehen. Aber einen Anwalt einschalten, uhhh, weiß nicht. Gut, ich bedanke erst mal und überlege weiter. Ich will den Text oben auch noch einmal ganz genau lesen. Die Aussicht auf ein Merkzeichen sieht nicht so gut aus.
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marsupilami
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#10

Beitrag von marsupilami »

Anwalt ist sinnvoll wenn nicht gar notwendig.

Denn um Dir von hieraus helfen zu können, müsste wir ein paar Details - auch und gerade von Deiner Krankengeschichte - wissen, um entsprechende Formulierungen aufsetzen zu können.

Und da, denke ich, ist ein Anwalt der vertraulichere Weg.
Gerade in so einem Fall wie bei Dir.
Anonymität des Internets hin oder her.
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tigerlaw
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#11

Beitrag von tigerlaw »

Noch zur (kosten)praktischen Seite:

Ich nehme an, dass Du (ergänzende) GruSi-Leistungen erhältst. Dann dürftest Du auch Anspruch auf ratenfreie PKH haben und deshalb auch Anspruch auf Beratungshilfe.

Für die eigentliche Antragstellung dürfte aber wohl kein Rechtspfleger Dir einen Beratungsschein ausstellen, den Antrag kann man ja auch gut selber stellen (5 Seiten Formular, insbesondere mit Angabe der Ärzte, bei denen man in Behandlung ist). Das Versorgungsamt holt sich dann entsprechende Befundberichte ein und wird dann (vermutlich wieder) ablehnen. Und um gegen diesen Bescheid angehen zu können, hast Du Anspuch auf Beratungshilfe (für die ganze Arbeit erhält der Anwalt dann insgesamt 121,38 € von der Justizkasse). Von Dir darf der Anwalt eine Selbstbeteiligung von 15 € fordern.

:tiger:
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#12

Beitrag von Rolf der Wolf »

Ergänzende Grundsicherung erhalte ich nicht. Ich bewohne Eigentum und würde aufgrund der Höhe meiner EM-Rente höchstwahrscheinlich eh nichts bekommen. Da schramme ich gerade eben so an der Grenze zur Bedürftigkeit vorbei. Mir dann einen Anwalt zu nehmen dürfte teuer werden.

Ich weiß nicht ob sich der ganze Aufwand überhaupt noch lohnt, weil ich ohne das Merkzeichen G kein zusätzliches Zeichen B erhalte. Gehbehinder bin ich nicht, das schaffe ich niemals. Mir war dieser Zusammenhang bisher auch nicht bekannt und wollte eben in aufgrund meiner Ängste dieses Kennzeichen B.
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kleinchaos
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#13

Beitrag von kleinchaos »

Eine Gehbehinderung ist es auch, wenn durch häufige Panikattacken oft keine Luft bekommt und stehen bleiben muss.
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#14

Beitrag von Rolf der Wolf »

Tatsächlich? Ich bin in psychotherapeutischer Behanlung und meine Ängste sind der Grund dieser Therapie, also könnte ich die Folgen, wie eben diese Panikattaken mit Luftnot, mit in die Therapie hinein nehmen.
Rolf der Wolf
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#15

Beitrag von Rolf der Wolf »

Das montl. Einkommen setzt sich aus zwei EM-Renten zusammen. Die meiner Lebensgefährtin und meine EM-Rente. Dieses monatliche Gesamteinkommen ist doch entscheidend für einen Anspruch auf zusätzlicher Grundsicherung und somit auch auf den Anspruch auf Beratungsschein für einen Anwalt?
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#16

Beitrag von Olivia »

Bei der Gehbehinderung spielt es keine Rolle, woher diese kommt. Entscheidend ist doch, dass im Endeffekt das Gehen beeinträchtigt ist. Auf jeden Fall wird ein Anwalt benötigt, um die Erleichterungen auch tatsächlich durchzusetzen.
Rolf der Wolf
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#17

Beitrag von Rolf der Wolf »

Hm. Einen Anwalt müsste ich jetzt selber zahlen und das ist mir zu teuer. Mir war auch nicht klar, dass es so viele Hürden gibt um dieses Merkzeichen zu bekommen. Die Kosten eines Anwalts stehen ja in keinem Verhältnis zu den Fahrkosten die mir entstehen.
Olivia
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#18

Beitrag von Olivia »

Beratungshilfe folgt einem eigenen Antragssystem und hat eigene Einkommensgrenzen. Es sind auch Absetzungen vom Einkommen möglich.
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#19

Beitrag von Rolf der Wolf »

Absetzen vom Einkommen? Was bedeutet das?
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#20

Beitrag von kleinchaos »

Wenn ihr beide EM-Rente auf Grundsicherungsniveau habt, bekommt ihr die Beratungshilfe/PKH
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#21

Beitrag von kleinchaos »

Es geht auch ohne G, aber mit H wie Hilflosigkeit. Wenn man in der Öffentlichkeit und in ÖPNV ständg Panikattacken hat, ohne Begleitung gar nicht raus kann, dann kann man auch H beantragen
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#22

Beitrag von Rolf der Wolf »

Merkzeichen H?

Gut, jetzt muss ich erst mal schauen was das genau bedeutet.
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#23

Beitrag von Rolf der Wolf »

kleinchaos hat geschrieben:Wenn ihr beide EM-Rente auf Grundsicherungsniveau habt, bekommt ihr die Beratungshilfe/PKH
Also auch ohne den Bezug der Grundsicherung?
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#24

Beitrag von kleinchaos »

Ja. Kommt einzig auf die Höhe des Einkommens an, abzüglich notwendiger Ausgaben. Achso: Vermögen sollte nicht über Grundsicherungsniveau liegen
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Re: Merkzeichen B in Schwerbehindertenausweis...

#25

Beitrag von Pegasus »

Rolf bist Du oder Deine Partnerin zufällig Mitglied eines Sozialverbands? Da sind fachliche Anwälte tätig. Auch wenn man zB. bei Klagen etwas zuzahlen muss, ist das doch noch sehr günstig. Informiere Dich mal.
Ich bin im SovD und da gibt es sogar Partner-Mitgliedschaft , also ihr zwei zusammen hättet einen günstigeren Beitrag zu leisten. Es muss aber nicht der SovD sein. Gibt ja noch andere.
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Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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