Ich denke, dass da eine Unterscheidung getroffen werden muss zwischen Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.
1.) Berufshaftpflichtversicherung = notwendige Versicherung für bestimmte Berufsgruppen, Folge: Absetzbetrag als Einkommensbereinigung
2.) Betriebshaftpflichtversicherung = sinnvolle Versicherung für einen (aufstockenden) Betrieb, Folge: Betriebsausgabe gem. ALG II-V
LSG BW - L 3 AS 4387/15 - Betriebshaftpflicht keine Betriebsausgabe
Re: LSG BW - L 3 AS 4387/15 - Betriebshaftpflicht keine Betriebsausgabe
Diese Unterscheidung trifft das LSG. Es sagt, die Berufshaftpflicht ist an die Person des Anwalts gebunden. Das ergibt sich recht klar aus § 51 BRAO
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: LSG BW - L 3 AS 4387/15 - Betriebshaftpflicht keine Betriebsausgabe
Der aufstockende Anwalt zieht aus diesem Paragraphen einen Vorteil in Höhe von 20% der Versicherungsprämie, die sonst angerechnet werden würden, wenn der Beitrag "nur" als Betriebsausgabe abzugsfähig wäre.
Re: LSG BW - L 3 AS 4387/15 - Betriebshaftpflicht keine Betriebsausgabe
Liebe li, ich wäre dir zu großen Dank verbunden, wenn du in Zukunft auch den Link zu dem zu diskutierenden Urteil in deinem Posting verewigen würdest. Stell dir mal vor, in ein paar Monaten stößt ein neuer User auf die Diskussion, weil er ähnliche Probleme hat, der darf dann suchen, weil das Urteil inzwischen unter anderen Urteilen begraben ist.
Hier der Link
http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 02#p430302
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Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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