Eigenbedarfskündigung

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
Tantrix
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Eigenbedarfskündigung

#1

Beitrag von Tantrix »

Hallo und guten Tag.
Ich brauche mal wieder Eure Hilfe.
Diesmal zum Thema Eigenbedarfskündigung.
Eine Bekannte, 70 Jahre alt und im SGB XII Bezug, wohnt seit gut 20 Jahren in der Wohnung und seit gut 30 Jahren in der gleichen Straße. Nun hat der Wohnungseigentümer die Wohnung (46qm in passabler Lage) verkauft, mit dem Hinweis darauf, dass der neue Eigentümer ihr die Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen wird, weil die Tochter in Aachen Studieren will. Ich weiß, so einfach geht das nicht. Aber wie sind die Chancen, wenn sie sich dagegen wehrt. Das Studium dauert ein paar Jahre. Der neue Eigentümer hat sich für kommenden Montag zum Gespräch angemeldet.

Vielen Dank für Eure Hilfe

LG

Tantrix
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Koelsch
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Re: Eigenbedarfskündigung

#2

Beitrag von Koelsch »

Hat die Tochter denn schon einen Studienplatz in Aachen? Der Nachweis müsste m.E. erst mal erbracht werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Eigenbedarfskündigung

#3

Beitrag von Olivia »

Kann 70-jährigen einfach so wegen Eigenbedarf gekündigt werden?
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Koelsch
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Re: Eigenbedarfskündigung

#4

Beitrag von Koelsch »

Ansonsten fällt mir da nur der Härtefall ein, wobei die lange Mietdauer an sich noch kein Grund ist. Grund kann aber sein, Umzug würde voraussichtlich Bruch bestehender sozialer Kontakte bedeuten und das würde zu erheblichen gesundheitlichen und psychischen Problemen führen. Das müsste dann aber durch ein ärztliches Gutachten glaubhaft gemacht werden.
Meines Wissens spielt auch eine Rolle, dass die Dame in Aachen vermutlich gar keine "angemessene" Wohnung im Grusi-Sinne finden wird. Auch da kann eine Härte liegen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Eigenbedarfskündigung

#5

Beitrag von Olivia »

Das Alter und die Wohndauer könnten vielleicht auch einem Umzug im Wege zu stehen.
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marsupilami
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Re: Eigenbedarfskündigung

#6

Beitrag von marsupilami »

Langsam, langsam.

Was ist mit der Kündigungsfrist?
Das Wichtigste in Kürze
  • Mieter haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten und müssen bis spätestens zum Dritten eines Monats kündigen, damit dieser zur Frist zählt.
  • Kündigungsfristen für Vermieter sind von der Länge des Mietverhältnisses abhängig - beginnend bei drei Monaten für bis zu fünf Jahre Mietdauer und maximal neun Monaten ab einem achtjährigen Mietverhältnis.
  • In einigen Fällen gelten kürzere Mietfristen, zum Beispiel bei Verstößen des Mieters. Meist muss zunächst eine Abmahnung geschickt werden, außer in diesen Fällen.
  • Zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist kann der Mieter der Kündigung schriftlich widersprechen, wenn bestimmte Härtefälle vorliegen, zum Beispiel eine fortgeschrittene Schwangerschaft, hohes Alter oder drohende Obdachlosigkeit.
  • Im Mietvertrag darf der Vermieter die Kündigung für vier Jahre ausschließen (BGH, Beschluss vom 23. August 2016, Az. VIII ZR 23/16).
http://www.finanztip.de/kuendigung-mietvertrag/
Wobei ich jetzt auf die Schnelle nichts darüber gefunden habe, ob die Fristen - also Wohndauer - evtl. "neu" laufen/beginnen, wenn der Vermieter wechselt.
Aber ich glaube eher nicht. Denn am Mietvertrag hat sich ja sonst nichts geändert.
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: Eigenbedarfskündigung

#7

Beitrag von Günter »

Grundsätzlich gilt Kauf bricht nicht Miete. Das Vertragsverhältnis bleibt bestehen.

Die Frage ist - aber das müssen die Juristen klären - ob der Kauf einer Immobilie mit einer 70 jährigen, langfristigen Mieterin zum Zwecke des Eigenbedarfs überhaupt rechtens ist, denn dadurch wird mutwillig ein Härtefall herbeigeführt.

Für mich sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer asozial.
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Günter
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Re: Eigenbedarfskündigung

#8

Beitrag von Günter »

Widerspruchsmöglichkeit des Mieters

Spricht der Käufer und damit der neuer Vermieter die Eigenbedarfskündigung wirksam gegenüber dem Mieter aus, so steht diesem gemäß § 574 BGB ein Widerspruchsrecht zur Seite. Dabei muss die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine besondere Härte darstellen, § 574 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Im Vordergrund der Härtegründe stehen dabei u.a. schwere Krankheiten oder hohes Alter, generell wird in diesem Zusammenhang von der sog. „Umzugsunfähigkeit“ gesprochen. Zu beachten ist, dass die Härtegründe im Allgemeinen durch die Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt werden.

Ein weiterer Härtegrund ist gegeben, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann, § 574 Absatz 2 BGB. Dieser Härtegrund wird überhaupt nur dann Anwendung finden, wenn es um ein Mietverhältnis in einer Gemeinde geht, in der ein sehr hoher Bedarf an Mietwohnungen vorherrscht und dieser nicht erfüllt werden kann, mithin ein sog. Vermietermarkt gegeben ist.
http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/ei ... -hauskauf/
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

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tigerlaw
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Re: Eigenbedarfskündigung

#9

Beitrag von tigerlaw »

marsupilami hat geschrieben: Sa 22. Apr 2017, 19:02 Langsam, langsam.

Was ist mit der Kündigungsfrist?
Das Wichtigste in Kürze
  • Mieter haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten und müssen bis spätestens zum Dritten eines Monats kündigen, damit dieser zur Frist zählt.
  • Kündigungsfristen für Vermieter sind von der Länge des Mietverhältnisses abhängig - beginnend bei drei Monaten für bis zu fünf Jahre Mietdauer und maximal neun Monaten ab einem achtjährigen Mietverhältnis.
  • In einigen Fällen gelten kürzere Mietfristen, zum Beispiel bei Verstößen des Mieters. Meist muss zunächst eine Abmahnung geschickt werden, außer in diesen Fällen.
  • Zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist kann der Mieter der Kündigung schriftlich widersprechen, wenn bestimmte Härtefälle vorliegen, zum Beispiel eine fortgeschrittene Schwangerschaft, hohes Alter oder drohende Obdachlosigkeit.
  • Im Mietvertrag darf der Vermieter die Kündigung für vier Jahre ausschließen (BGH, Beschluss vom 23. August 2016, Az. VIII ZR 23/16).
http://www.finanztip.de/kuendigung-mietvertrag/
Wobei ich jetzt auf die Schnelle nichts darüber gefunden habe, ob die Fristen - also Wohndauer - evtl. "neu" laufen/beginnen, wenn der Vermieter wechselt.
Aber ich glaube eher nicht. Denn am Mietvertrag hat sich ja sonst nichts geändert.
@ marsu: :Daumenhoch: :Daumenhoch: :Daumenhoch: :Daumenhoch:

Es gilt das Wort "Kauf bricht nicht Miete", und der Käufer erwirbt das Haus "mit Mann und Maus", vgl. § 566 I BGB.

Im "Beck´schen Onlinekommentar BGB" steht zu § 574 BGB:
Härtegründe auf Mieterseite sind alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können (Schmidt-Futterer/Blank Rn. 20). Hinsichtlich der Intensität des Nachteils sind jedoch Härtegründe von – unbeachtlichen – bloßen Unbequemlichkeiten abzugrenzen, die jeder Umzug mit sich bringt (LG Berlin ZMR 1989, 425; Bub/Treier/Grapentin IV Rn. 239; MüKoBGB/Häublein Rn. 9; v. Schoenebeck WM 1980, 213). Dies ist eine Frage des Einzelfalls, wobei der gesetzlich geregelte Beispielsfall des Fehlens einer angemessenen Ersatzwohnung gemäß Abs. 2 als Prüfungsmaßstab dient, es dem Gericht allerdings verwehrt ist, durch seine Entscheidung in die Lebensplanung der Parteien einzugreifen (BVerfG NJW-RR 1993, 1358). Für den Eintritt relevanter Nachteile muss dabei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (Schmidt-Futterer/Blank Rn. 20) bestehen, sodass die lediglich theoretische Möglichkeit ihres Eintritts nicht ausreichend ist.

Randnummer 11 Als Anwendungsfälle relevanter Härtegründe ist zunächst das gesetzlich geregelte Beispiel des Fehlens angemessenen Ersatzwohnraums zu zumutbaren Bedingungen gemäß Abs. 2 zu prüfen. Nach dieser Vorschrift trifft den Mieter eine Obliegenheit zur Ersatzwohnraumbeschaffung. Er genügt dieser Obliegenheit nur, wenn er alle ihm persönlich und wirtschaftlich zumutbaren, also auch mit finanziellen Aufwendungen verbundenen Schritte unternimmt, wobei es notfalls erforderlich ist, mehrere Zeitungsinserate aufzugeben oder einen Makler einzuschalten (LG Berlin MM 1999, 351). Auch bei sozial schwachen Personengruppen kann dabei allenfalls von einer Reduzierung der zu fordernden Bemühungen ausgegangen werden, da alte und gebrechliche Mieter weniger Zeit auf die Wohnungssuche verwenden können (OLG Karlsruhe NJW 1970, 1746). Ein völliger Verzicht auf entsprechende Bemühungen ist jedoch auch bei einer allgemeinen Wohnungsmangellage und schlechten finanziellen Verhältnissen des Mieters entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht nicht angezeigt (so aber LG Darmstadt MM 1991, 131; AG Freiburg WM 1991, 686; AG Hannover WM 1991, 553; Schmidt-Futterer/Blank Rn. 38). An eine von dieser Meinung unterstellte „Aussichtslosigkeit der Bemühungen“ sind zum Schutze vor Missbrauch nämlich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. LG Karlsruhe DWW 1990, 238; LG Berlin MM 1994, 325).

Randnummer 12 Die im Prozess vom Mieter darzulegenden und zu beweisenden (OLG Köln WM 2003, 465; LG Berlin MM 1999, 351; LG Mannheim DWW 1993, 140; LG Hamburg WM 1994, 683; Kurtenbach DB 1971, 2453) Bemühungen haben regelmäßig mit dem Zugang der Kündigung (hM, MüKoBGB/Häublein Rn. 13; Palandt/Weidenkaff Rn. 9) zu beginnen und entfallen erst, wenn der Mieter aufgrund konkreter Umstände auf die Unwirksamkeit der Kündigung oder auf den Erfolg seines Widerspruchs vertrauen darf (MüKoBGB/Häublein Rn. 14; Schmidt-Futterer/Blank Rn. 31). Die großzügigere Gegenauffassung (Sternel MietR aktuell XI Rn. 342) tritt dafür ein, eine Ersatzwohnraumbeschaffungspflicht erst dann beginnen zu lassen, wenn der Mieter mit hinreichender Sicherheit vom mangelndem Erfolg seiner Rechtsverteidigung gegen die Wirksamkeit der Kündigung ausgehen kann, und eine strengere Auffassung (Gather DWW 1995, 6) dafür, nur bei Offensichtlichkeit der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung die Verpflichtung entfallen zu lassen.

Randnummer 13 Angemessen muss der Ersatzwohnraum im Vergleich zu der bisher innegehabten Wohnung sein, was im Einzelfall eine Frage der individuellen Zumutbarkeit (Wetekamp DWW 1990, 102) ist. Daher muss beispielsweise auf die durch Alter und Krankheit bedingte notwendige Nähe zu bestimmten Angehörigen (OLG Karlsruhe NJW 1970, 1746) ebenso Rücksicht genommen werden, wie auf eine bestimmte Lage zum ständigen Arbeitsplatz, zur Schule und Wohnung anderer Personen, sofern dies durch besondere Umstände erforderlich ist (zB Beaufsichtigung von Kindern Berufstätiger) (Palandt/Weidenkaff Rn. 9). Niemand muss sich auf die Unterbringung in Einrichtungen für Obdachlose und Nichtsesshafte oder in Alten- und Pflegeheimen verweisen lassen (OLG Karlsruhe NJW 1970, 1746; Palandt/Weidenkaff Rn. 9; Schmidt-Futterer/Blank Rn. 33).

Randnummer 14 Zu zumutbaren Bedingungen muss der Ersatzwohnraum zur Verfügung stehen, sodass sämtliche Vertragsbedingungen des Ersatzwohnraums, insbes. jedoch die Höhe des Mietzinses unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Mieters zu prüfen sind. Hierbei ist die Möglichkeit zum Bezug von Wohngeld und Leistungen zur Grundsicherung in die Erwägungen einzubeziehen (Erman/Jendrek Rn. 7; Palandt/Weidenkaff Rn. 9). Der Mieter muss notfalls eine höhere Miete bis zur ortsüblichen in Kauf nehmen (Palandt/Weidenkaff Rn. 9). Eine vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung darf der Mieter grds. nicht wegen bestehender Spannungen zwischen den Vertragsparteien ablehnen (OLG Köln WM 2003, 465; OLG Karlsruhe NJW 1970, 1746). Zumutbar kann für den Mieter dabei auch ein Zwischenumzug sein (vgl. Bub/Treier/Grapentin IV Rn. 241).

Randnummer 15 Weitere Einzelfälle: Allein das lange Bestehen des Mietverhältnisses begründet für sich keine Härte (OLG Köln WM 2003, 465; OLG Karlsruhe NJW 1970, 1746; LG Berlin MM 1999, 351). Auch Verwendungen macht der Mieter auf die Mietsache grds. im eigenen Risiko, sodass nur bei Vorliegen eines Vertrauenstatbestands auf eine längere Vertragsdauer und erheblichen finanziellen Aufwendungen im Einzelfall ein Härtegrund vorliegen kann (OLG Frankfurt WM 1971, 168; LG Kiel WM 1992, 690), der jedoch dann bereits wieder ausscheidet, wenn der Mieter seine Investitionen „abgewohnt“ hat (LG Berlin WM 1990, 510; LG Düsseldorf WM 1971, 78).

Randnummer 16 Bei hohem Alter des Mieters ist zunächst zu prüfen, ob angesichts dieser Tatsache bereits ein Härtegrund nach Abs. 2 wegen Fehlens angemessenen Ersatzwohnraums vorliegt. Ist dies nicht der Fall, stellt das hohe Alter allein entgegen einer verbreiteten Ansicht (AG Hanau WM 1989, 239; LG Bonn NJW-RR 1990, 973; Palandt/Weidenkaff Rn. 9) keinen Härtegrund dar (OLG Köln WM 2003, 465; LG Berlin MM 1999, 351; Schmidt-Futterer/Blank Rn. 41), da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt gibt, dass ein älterer Mensch nicht mehr umziehen könne. Auch die lange Mietdauer und eine hierdurch begründete Verwurzelung in der Nachbarschaft führen für sich alleine nicht zu einer Härte (LG Berlin MM 1999, 351; Schmidt-Futterer/Blank Rn. 41; aA LG Hannover WM 1989, 298; AG Kerpen WM 1992, 247), sodass in diesen Fällen stets zusätzlich die Gefahr nachteiliger Auswirkungen für die Gesundheit des Mieters im Falle des Umzugs zu fordern ist (LG Coburg WM 1977, 183; LG Hamburg WM 1989, 239; LG Essen WM 2000, 357; Bub/Treier/Grapentin IV Rn. 242; Schmidt-Futterer/Blank Rn. 41), die ggf. durch Vorlage ärztlicher Atteste oder Sachverständigengutachten nachzuweisen ist.

Randnummer 17 Krankheit oder Behinderung können ebenfalls zum Härtegrund nach Abs. 2 führen und stellen auch bei Vorliegen von Ersatzwohnraum einen Härtegrund dar, wenn die Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Umzug besteht (BVerfG NJW-RR 1993, 463; LG Berlin MM 1994, 327; LG Oldenburg WM 1991, 346; AG Friedberg WM 1993, 675). Bei Krankheit ebenso wie bei Suizidgefahr (vgl. LG Bonn NJW-RR 2000, 8; ZMR 2000, 27; LG Berlin NZM 2002, 733) scheidet ein Härtegrund jedoch dann aus, wenn diese Gefahren für den Mieter beherrschbar sind, er jedoch keine Therapiebereitschaft zeigt (LG Bonn NJW-RR 2000, 8; ZMR 2000, 27; OLG Köln ZMR 1993, 336; LG Berlin NZM 2002, 733; Bub/Treier/Grapentin IV Rn. 242), sodass in derartigen Fällen kein dauerhafter Ausschluss des Eigentümers von der Nutzung seines Eigentums gerechtfertigt werden kann.

Randnummer 18 Schwangerschaft ist kurz vor der Niederkunft und für die Zeit unmittelbar nach der Niederkunft als Härtegrund anzusehen. In diesen Fällen ist daher eine Fortsetzung für zehn Wochen nach der Entbindung gerechtfertigt (LG Stuttgart WM 1991, 347; Schmidt-Futterer/Blank Rn. 53).

Randnummer 19 Berufliche oder schulische Schwierigkeiten, beispielsweise die notwendige Umschulung von Kindern zu einem ungünstigen Zeitpunkt vor Schulabschluss (Palandt/Weidenkaff Rn. 9) oder erhebliche Erschwerungen bei Prüfungsvorbereitungen (LG Aachen NJW-RR 1986, 313; AG Tübingen ZMR 1986, 60; WM 1989, 240; AG Lübeck WM 1989, 413) stellen ebenfalls einen Härtegrund dar.

Randnummer 20 Keine Härtegründe sind jedoch allein ein notwendiger Schulwechsel (LG Hamburg NJW-RR 1991, 1355), eine andauernde starke berufliche Belastung des Mieters (Schmidt-Futterer/Blank Rn. 55), die Mitgliedschaft in einem örtlichen Verein, das Vorhandensein eines ortsansässigen Freundes- und Bekanntenkreises (LG Mannheim DWW 1993, 140) und der Verlust von wirtschaftlichen Vorteilen für den Mieter durch die Möglichkeit zur Untervermietung (BayObLG NJW 1970, 1748) sowie ein gewährtes Mieterdarlehen (Graba WM 1970, 129).

Randnummer 21 Auch wenn jedoch einzelne Gründe für sich allein keine Härte darstellen, kann durch das Zusammenspielen mehrerer Einzelaspekte eine Härte gegeben sein (LG Essen WM 2000, 357).

Randnummer 22 Geschützter Personenkreis ist nunmehr ebenso wie bei § 573 Abs. 2 Nr. 2 der Mieter selbst, seine Familienangehörigen oder andere Angehörige seines Haushalts. Abweichungen zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 ergeben sich nicht (→ § 573 Rn. 38 ff.). Dass Familienangehörige mit in der Wohnung des Mieters leben müssen, kann dabei nach dem Gesetzeswortlaut nicht gefordert werden (so aber Bub/Treier/Grapentin IV Rn. 239; Schmidt-Futterer/Blank Rn. 22), da nach Gesetzeswortlaut und -zweck auch dann eine relevante Härte vorliegen kann, wenn beispielsweise in häuslicher Umgebung des Mieters wohnende Familienangehörige auf Grund schwerer Erkrankung auf die Pflege durch den Mieter angewiesen sind und dieser Sachverhalt nicht als Interesse des Mieters gewertet werden kann. Bei mehreren Mietern genügt das Vorliegen von Härtegründen bei einem von ihnen (Bub/Treier/Grapentin IV Rn. 239).



Ich denke, Tantrix, da sollte Dein Schützling ihre Haut möglichst teuer verkaufen!

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Günter
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Re: Eigenbedarfskündigung

#10

Beitrag von Günter »

Ganz wichtig ist, die Kündigung kann erst nach erfolgreicher Grundbucheintragung erfolgen, nicht schon mit dem Abschluss des Kaufvertrags.

Also sollte man den Käufer klarmachen, dass erhebliche Zeit mit dem Ablaufen der Kündigungsfrist, ein oder zwei Gerichtsinstanzen usw ins Land ziehen werden, so dass die Tochter ihr Studium beendet haben wird, bevor die Wohnung frei wird.
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Re: Eigenbedarfskündigung

#11

Beitrag von Olivia »

Die Mieterin sollte sich um ein Attest kümmern, dass ein gesundheitlicher Absturz folgt, wenn sie aus der Wohnung raus soll. Bis das letztinstanzlich geklärt ist, ist das Studium um und der Grund für die Eigenbedarfskündigung entfallen.
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Re: Eigenbedarfskündigung

#12

Beitrag von Koelsch »

Olivia hat geschrieben: Sa 22. Apr 2017, 20:03 Die Mieterin sollte sich um ein Attest kümmern, dass ein gesundheitlicher Absturz folgt, wenn sie aus der Wohnung raus soll. Bis das letztinstanzlich geklärt ist, ist das Studium um und der Grund für die Eigenbedarfskündigung entfallen.
Sehe ich auch so, auch wenn das Attest eventuell nix bringt, aber es macht einem "verständigen" Vermieter deutlich, das wird ein langer, harter Weg, mit vielen Risiken und Kosten für ihn, denn die Mieterin kann hier ja durchaus mit PKH rechnen.
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Re: Eigenbedarfskündigung

#13

Beitrag von Tantrix »

Vielen lieben Dank für Eure Antworten. Sie sind sehr Hilfreich.
Werde ihr empfehlen, den korrekten Weg einzuhalten. Miete bis zum Grundbucheintrag an den jetzigen Eigentümer überweisen; Kündigungsannahme erst nach Grundbucheintrag; erst dann beginnt die 9 Monatsfrist. Sich wehren. Ein Attest wäre gerechtfertigt. Es ist in Aachen nicht einfach eine vergleichbare Wohnung zu finden. Muss das Sozialamt in diesem Fall die Kosten übernehmen? Was ist, wenn die Möbel, Küche u. s. w. nicht mehr passen? Was ist mit dem Fußbodenbelag? Gilt es hier Fristen ein zu halten? Fragen über Fragen.

Danke.

LG
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Re: Eigenbedarfskündigung

#14

Beitrag von Olivia »

Bezüglich des Attestes: Die Seniorin kann schon allein durch die Androhung der Eigenbedarfskündigung in ein schwarzes Loch gestürzt worden sein, selbst wenn sie bisher gesundheitlich in Ordnung gewesen war. Wenn durch die Kündigungsandrohung in Verbindung mit der schwierigen Wohnungssituation eine ärztliche/psychiatrische Behandlung ausgelöst wird, sehe ich schwarz für den erforderlichen Umzug!
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marsupilami
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Re: Eigenbedarfskündigung

#15

Beitrag von marsupilami »

Umzugskosten müssten beantragt werden.
Ebenso wie das Herrichten der neuen und Reinigen der alten Wohnung.

Fußbodenbelag: wie lange ist der schon drinne, wer hat den eingebracht?

Eigentlich und üblich muss die alte Wohnung nur besenrein übergeben werden.


Abgesehen davon: wenn es tatsächlich dazu kommt, dass der Auszug stattfinden muss, dann kann man u.U. mit dem neuen Vermieter auch handeln.
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Re: Eigenbedarfskündigung

#16

Beitrag von Günter »

Vorsicht, erst mal nach der finanziellen Situation fragen. Nicht jeder Rentner lebt auf GruSi Niveau.
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Re: Eigenbedarfskündigung

#17

Beitrag von Olivia »

Günter hat geschrieben: So 23. Apr 2017, 12:47 Vorsicht, erst mal nach der finanziellen Situation fragen. Nicht jeder Rentner lebt auf GruSi Niveau.
Bitte lesen:
Tantrix hat geschrieben:Eine Bekannte, 70 Jahre alt und im SGB XII Bezug
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Re: Eigenbedarfskündigung

#18

Beitrag von Günter »

:verlegen: sorry, Eingangsposting hab ich zweimal gelesen, man wird alt ich hab vergessen :brilleputzen1:
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Re: Eigenbedarfskündigung

#19

Beitrag von Tester »

Hatte letztes Jahr ein ähnlichen Fall. Zunächst einmal ruhig Blut behalten wegen der Ankündigung einer möglichen Eigenbedarfskündigung.

Selbst im Worst-Case (der Eigenbedarfskündigung wird gerichtlich entsprochen) dauert es recht lange, bis tatsächlich jemand aus der Wohnung muss.

Hat die Betroffene eine Pflegestufe? Einen GDB? Falls ja, sind das schonmal gute Argumente für einen Härtefall.

1. Kündigungsschreiben abwarten.
2. Kündigungsschreiben auf Formfehler untersuchen (Eigenbedarf muss hinreichend begründet sein.)
3. Kündigungsschreiben kurz vor Ablauf der Frist widersprechen mit Begründung Härtefall
4. Räumungsklage abwarten ....
5. Droht die Zwangsräumung bleibt noch "unbillige Härte"

Der neue Eigentümer wird also viel Geld los (er muss die gerichtskosten etc vorstrecken) und viel Zeit vergeht .... bis dahin hat die Tochter eine andere gescheite Wohnung gefunden (und der Eigenbedarfsgrund ist hinfällig).

Bei meinem Fall hatte der Vermieter mich am Ende erbost angerufen mit den Worten "sie haben gewonnen" .... :-)) das hat mich schon ein wenig gefreut. Der Vermieter wollte mehr Miete und hat seinen Sohn als Eigenbedarf vorgeschoben. Am Ende hatte ich recherchiert, dass der Sohn bei Pappas Firma pro Forma gemeldet war (Verstoss gegen das Meldegesetz, Steuerhinterziehung wegen 2ten Wohnsitzbesteuerung die nicht angegeben war), da tat er gut dran, keine Räumungsklage anzustrengen.

Also cool bleiben.
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Re: Eigenbedarfskündigung

#20

Beitrag von Tantrix »

Das Gespräch mit den “neuen Vermietern“
Es war unterm Strich ein nettes, ruhiges Gespräch.
Letztendlich blieben sie aber dabei, dass sie die Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen werden. Die Tochter Studiert angeblich schon in Aachen. Sie wohne in Aachen in der Moltkestrasse und dort sei das Umfeld so schlecht, dass sie ihr eben diese Wohnung kauften. Die Mieterin hat ihnen gesagt, dass sie sich durch alle möglichen Instanzen hindurch dagegen wehren wird. Sie mögen sich das doch bitte noch einmal überlegen, weil sie auf Dauer keine bessere Mieterin finden könnten. Das Kündigungsschreiben, dass sie ihr zur Unterschrift vorgelegt haben, hat sie nicht unterschrieben. Die Miete wird sie bis auf weiteres an den bisherigen Eigentümer überweisen. Dass sie erst Eigentümer sind wenn sie im Grundbuch eingetragen sind und erst dann Kündigen können wussten sie nicht.

Ist es richtig, dass der Widerspruch gegen die Kündigung, den Vermieter erst zwei Monate vor Kündigungstermin erreichen muss?

Beispiel: Sie erhält die Kündigung am 15. Juni 2017 zum 31. März 2018. Eingang des Widerspruchs beim Vermieter spätestens am 31. Januar 2018.

Kann ein solcher Prozess sich tatsächlich über Jahre hinziehen, oder wird so etwas immer vorgezogen?

LG

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tigerlaw
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Re: Eigenbedarfskündigung

#21

Beitrag von tigerlaw »

Tantrix hat geschrieben: Di 25. Apr 2017, 11:25 ^(...)
Ist es richtig, dass der Widerspruch gegen die Kündigung, den Vermieter erst zwei Monate vor Kündigungstermin erreichen muss?

Beispiel: Sie erhält die Kündigung am 15. Juni 2017 zum 31. März 2018. Eingang des Widerspruchs beim Vermieter spätestens am 31. Januar 2018.

Ja, vgl. § 574b BGB!

Kann ein solcher Prozess sich tatsächlich über Jahre hinziehen, oder wird so etwas immer vorgezogen?

Jedenfalls so einige Monate. Denn bei einer Kündigung ist der "Streitwert" der Jahresbetrag der Netto-Kalt-Miete, und der liegt ganz bestimmt über 600 €, so dass die Berufung zum Landgericht eröffnet ist.
Wie lange die Instanzen dann im einzelnen dauern, kommt auch auf die Belastung der Gerichte an. Ich sehe auf den ersten Blick jedenfalls keine Beschleunigungsargumente (auch andere Kläger wollen ja irgendwann zu ihrem Recht kommen ... :unschuld: :zwinker: )
:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Eigenbedarfskündigung

#22

Beitrag von Tantrix »

Die Kündigung ist über einen RA eingetroffen. Termin ist der 28. Februar 2018. Der Grundbucheintrag ist ok.
Die Suche ist schwierig. Häufig sind die NK um ca. 60,-€ erhöht, weil eine "Einbauküche" vorhanden ist.
Nun noch eine Frage: Muß die Frau eine Frist einhalten, oder kann sie quasi zum nächsten 1. ausziehen,
ohne an weitere Mietzahlungen gebunden zu sein.
Danke für Eure Hilfe.

Tantrix
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Re: Eigenbedarfskündigung

#23

Beitrag von Koelsch »

Wann kam die Kündigung?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Eigenbedarfskündigung

#24

Beitrag von Tantrix »

Die Kündigung kam am 31.05. per Boten. Ich habe mich beim Grundbuchamt erkundigt. Die neuen Eigentümer waren eingetragen.
Vor ca. 14 Tagen kam die gleiche Kündigung nocheinmal per Einschreiben, mit einer Kopie vom Grundbuch.
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Koelsch
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Re: Eigenbedarfskündigung

#25

Beitrag von Koelsch »

Shit, dann ist der Kündigungstermin leider in Ordnung - 9 Monate

Vorher raus geht meines Wissens nicht - außer die alte Dame kündigt selbst. Dann kann sie wohl nach 3 Monaten raus
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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