Der Mehrbedarf für Schwangere bemisst sich nach ihrer individuellen Regelbedarfsstufe
Re: Der Mehrbedarf für Schwangere bemisst sich nach ihrer individuellen Regelbedarfsstufe
Unverheiratete Kinder U25 im Haushalt der Eltern bilden aber eine eigene BG, wenn sie selber Kinder haben. Ab welchen Monat einer Schwangerschaft der Embrio das U25 "Kind" aus der Großeltern-BG schleudert
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Der Mehrbedarf für Schwangere bemisst sich nach ihrer individuellen Regelbedarfsstufe
[ Doppelpost! ]
Zuletzt geändert von tigerlaw am Sa 17. Jun 2017, 17:34, insgesamt 1-mal geändert.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Der Mehrbedarf für Schwangere bemisst sich nach ihrer individuellen Regelbedarfsstufe
Ganz klar: Nach dem (meistens) neunten Monat!Günter hat geschrieben: ↑[/b]d=56]
Unverheiratete Kinder U25 im Haushalt der Eltern bilden aber eine eigene BG, wenn sie selber Kinder haben. Ab welchen Monat einer Schwangerschaft der Embrio das U25 "Kind" aus der Großeltern-BG schleudert
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Der Mehrbedarf für Schwangere bemisst sich nach ihrer individuellen Regelbedarfsstufe
Stand von 2007, mal sehen ob es was neueres gibt.
http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1558/5. Exkurs: weitere spezifische Problemlagen junger Frauen im Alg II-Bezug
Es soll bekanntlich auch U-25-Jährige geben, die im Haushalt der Eltern wohnen und nicht ausziehen wollen. Auch hier ergeben sich aufgrund der Sonderbehandlung durch das SGB II-Leistungsrecht häufiger Fallkonstellationen, die besondere Probleme für junge Frauen mit sich bringen:
Die unter 25-jährige schwangere Tochter ist hilfebedürftig und lebt im Haushalt der Eltern: Hier wird entgegen der weit verbreiteten Praxis gemäß § 9 Abs. 3 SGB II das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen. Die Tochter hat demnach unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern Anspruch auf Alg II, aber nicht auf die volle Regelleistung, sondern nur 80%, und den entsprechenden Mehrbedarfszuschlag ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Dementsprechend wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs des Kindes auch bei im Haushalt der Eltern lebenden Alleinerziehenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht berücksichtigt (s.o. § 9 Abs. 3 SGB II).
Häufig wird Alleinerziehenden, die im Haushalt der Eltern leben, der Anspruch auf die volle Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II verwehrt.
Zudem haben Alleinerziehende, die im Haushalt der Eltern wohnen, i.d.R. einen Anspruch auf den entsprechenden Mehrbedarf für Alleinerziehenden. Die häufige Anwesenheit der Eltern/Großeltern und gelegentliches Betreuen reichen nicht aus, um der Mutter diesen Status zu versagen. Erst wenn z.B. Eltern bzw. Großeltern „für mindestens gleiche Teile des Tages mit der Erziehung oder Pflege betraut sind”, würde die Mutter nach dem Gesetz nicht mehr als alleinerziehend gelten.12
Gleiches gilt, wenn der Kindesvater im selben Wohnort wohnt und sein Umgangsrecht häufig und regelmäßig wahrnimmt. Auch in solchen Konstellationen erliegen Alg II-Träger allzu leicht der Versuchung, den Mehrbedarfszuschlag zu streichen. Zu Unrecht, wie u.a. das SG Lüneburg ausführte.13
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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