Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
- kleinchaos
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Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
Mit Einführung der eAkte sind auch Mails mit Dateianhängen möglich. Voraussetzung ist, dass die Anhänge als PDF gesendet werden. JPEG, BMP usw fallen sofort raus wegen Viren- und Trojanergefahr.
Die Mails kommen wie Faxe und persönlich eingereichte Unterlagen ins Scancenter und werden von dort an den jeweiligen SB als Mail geschickt. Es ist also durchaus möglich die EKS inkl aller Belege als Mail zu senden
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"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
Das Jobcenter-Scancenter verschickt die eingescannten Belege als E-Mail an die jeweiligen Sachbearbeiter??
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Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
Ich warte mal ab was es zu berichten gibt,
zwischenzeitlich gibts für die Nerven Bier zur Entspannung.
Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
Und welchen Zugangsbeweis hast Du dann?kleinchaos hat geschrieben: ↑Fr 8. Dez 2017, 14:07 Mit Einführung der eAkte sind auch Mails mit Dateianhängen möglich. Voraussetzung ist, dass die Anhänge als PDF gesendet werden. JPEG, BMP usw fallen sofort raus wegen Viren- und Trojanergefahr.
Die Mails kommen wie Faxe und persönlich eingereichte Unterlagen ins Scancenter und werden von dort an den jeweiligen SB als Mail geschickt. Es ist also durchaus möglich die EKS inkl aller Belege als Mail zu senden
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- kleinchaos
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Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
Keinen
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Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
Ich hatte in den letzten Urteilen dazu gelesen, dass die Absendung an sich (durch Mailserver nachweisbar) als Anscheinsbeweis genügt, sofern das JC nicht was dagegensetzen kann. Es gibt dann ja auch noch die Lesebestätigung.Koelsch hat geschrieben: ↑Fr 8. Dez 2017, 15:29Und welchen Zugangsbeweis hast Du dann?kleinchaos hat geschrieben: ↑Fr 8. Dez 2017, 14:07 Mit Einführung der eAkte sind auch Mails mit Dateianhängen möglich. Voraussetzung ist, dass die Anhänge als PDF gesendet werden. JPEG, BMP usw fallen sofort raus wegen Viren- und Trojanergefahr.
Die Mails kommen wie Faxe und persönlich eingereichte Unterlagen ins Scancenter und werden von dort an den jeweiligen SB als Mail geschickt. Es ist also durchaus möglich die EKS inkl aller Belege als Mail zu senden
Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
Die Du vom JC nicht erhalten wirst. Un ob ein Gericht diesen Anscheinsbeweis würdigt, steht in den Sternen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
Bei einem am letzten Tag des Monats um 23:5X abgesendeten ALG II Antrag hats wohl gereicht.
Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
Glück gehabt, mehr nicht
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
Naja, da stand auch irgendwas in der Begründung, dass das als Anscheinsbeweis ausreichend war, weil das JC diesen nicht entkräften konnte, sodass er hätte nachliefern müssen.
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Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
ich weiß nicht ob das noch geht,
aber wir haben früher immer eine Software mit verschickt die uns beim öffnen der mail automatisch eine meldung geschickt hatte.
@Koelsch
Selbstverständlich ist der Video wie auch Fotobeweis Gerichtsfest und auch gängige Praxis.
aber wir haben früher immer eine Software mit verschickt die uns beim öffnen der mail automatisch eine meldung geschickt hatte.
@Koelsch
Selbstverständlich ist der Video wie auch Fotobeweis Gerichtsfest und auch gängige Praxis.
Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen
Ist mir neu
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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