Sehr geehrter Herr B.,
ich vertrete schon seit mehreren Jahren Herrn eLB aus X, X-Straße 11 gegenüber Ihrem Haus.
Mein Mandant hat –
selber! – zum 01.12.2017 eine neue sv-pflichtige Stelle gefunden, in deren Umfang er auch den täglichen Posteingang zu bearbeiten hat. Er hatte insoweit nur eine Vorgabe erhalten: Schreiben der Bank dürfe er nicht öffnen.
Er hatte, da er auch erst am 01.12.2017 den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, noch am selben Tag Ihr „Team Selbständige“ in F. über diese Tatsache informiert.
Auf Nachfrage hatte er am 13.12.2017 auch seinen Arbeitsvertrag in den relevanten Auszügen (Beginn, Vergütung, wöchentliche Arbeitszeit, Probezeit und Kündigungsfristen) eingereicht, wobei er alle Informationen, die auf seinen Arbeitgeber hindeuten könnten, gelöscht hatte.
Anhand dieser Angaben dürfte jedem, der sich auch nur ein ganz klein wenig mit den allgemeinen Abzügen einerseits, und den Bedarfen nach SGB II andererseits auskennt, nach nur zwei Sekunden Überlegung klar werden, dass ein Single mit diesem Einkommen keine aufstockenden Leistungen des Jobcenters mehr benötigt!
Mein Mandant hatte auch mit vollem Bedacht nur eine anonymisierte Fassung des Arbeitsvertrags eingereicht, da er die Tatsache des bisherigen Bezugs von SGB-II-Leistungen vertraulich halten wollte. Ich weiß nicht, ob Sie, sehr geehrter Herr B., sich das vorstellen können, es gibt aber tatsächlich Menschen, die niemals einen Empfänger von SGB-II-Leistungen einstellen würden. Und wenn es „ruchbar“ wird, dass der neu eingestellte Arbeitnehmer zuvor Langzeitarbeitsloser war, kann ihm – insbesondere während der Probezeit – sehr leicht und schnell wieder gekündigt werden.
Just gestern war der (insoweit noch „glückliche“) Umstand eingetreten, dass die für seinen Arbeitgeber bestimmte Post auch tatsächlich meinem Mandanten ausgehändigt wurde, und nicht fälschlich – was wohl öfters vorkommt – irgendwo anders abgegeben wurde mit der Folge, dass die „Weiterleitung“ dann evtl. nicht zu Händen meines Mandanten erfolgen würde. So sah er aber sofort das Schreiben Ihrer Frau SB vom 11.04.2018 und konnte es erst einmal „aus dem Verkehr ziehen“, bevor tatsächlich die o.g. abstrakte Gefahr sich verwirklichen könnte.
Dieses Schreiben ist m.E. ein eklatanter Verstoß gegen alle Datenschutzvorschriften!
Denn zuerst ist jede Behörde darauf angewiesen, sich ihre Informationen so zusammenzutragen, dass es am wenigsten in die Rechte der „Kunden“ eingreift. Was hat denn die Frau SB gehindert, nach Vorlage der DALEB-Auswertung zuerst an meinen Mandanten selber zu schreiben und um Vorlage der aktuellen Lohnabrechnungen zu bitten??? Natürlich hätte sie sie umgehend erhalten, so wie sie jetzt diesem Schreiben beigefügt sind!
Ich bitte Sie deshalb weiterhin dringend darum, Ihre Mitarbeiter dazu anzuhalten, in Zukunft zuerst meinen Mandanten anzuschreiben. Sollte von ihm keine Reaktion kommen, ist immer noch genügend Zeit, sich zur Informationsgewinnung an Dritte zu wenden!
Mit freundlichen Grüßen