Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

Lösungsvorschläge für die unter 25-jährigen beim ALG II
Breymja

Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#1

Beitrag von Breymja »

Hallo Leute,
diesbezüglich: http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=4&t=18881

ging heute der Ablehnungs- und Erstattungsbescheid ein. Es werden 3300 Euro zurückgefordert bis zum 28.01. Kann er natürlich mit Bafög nicht leisten.
Die Argumentation ist, dass das ja alles ganz normal wäre mit dem Papa, dass der nicht mehr zahlen will.

Hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung? eA? Bezahlt werden kann das natürlich nicht.
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Koelsch
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#2

Beitrag von Koelsch »

Ja, Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Trotzdem wird aber voraussichtlich eine "böse" Mahnung kommen, weil JC dem Inkassodienst üblicherweise nicht mitteilt, dass die Forderung noch nicht fällig ist - schließlich muss man doch Druck aufbauen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Breymja

Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#3

Beitrag von Breymja »

Sind Aufhebungs und Erstattungsbescheid zwei Dinge trotz einem Blatt?

Kann ich bei einer Klage nicht nur die Erstattung abwehren, sondern auch den konkreten Regelsatz fordern? Es wurden ja nur 345 bewilligt, 409 hätten es sein müssen. Sind dazu zwei Klagen notwendig? Eine gegen die Erstattung und einen gegen den Aufhebungsbescheid, der dem Ablehnungsbescheid der Leistungen gleichkommt?
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Koelsch
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#4

Beitrag von Koelsch »

Als Laie kannst Du das sicher in einer Klage machen, ich hab auch keine Ahnung, ob's da zwei Klagen braucht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Olivia
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#5

Beitrag von Olivia »

345 € war der Regelsatz zu Beginn von Hartz IV.
Breymja

Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#6

Beitrag von Breymja »

Ein Blatt ist auch noch ein Ablehnungsbescheid. Ich lege jetzt Widerspruch gegen alle drei auf einem Blatt ein und will:
Ich beantrage,
- für die beiden vom Aufhebungsbescheid umfassten Bewilligungszeiträume den Anspruch auf Leistungen festzustellen und zwar in der Höhe des vollen Regelsatzes von 409 € für Alleinstehende zzgl. 200 € Kosten der Unterkunft statt der bisher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugebilligten 345 € Regelsatz (den es im Jahr 2017 gar nicht gab) zzgl. 200 € Kosten der Unterkunft sowie die Nachzahlung des sich daraus ergebenden, bisher nicht geleisteten Differenzbetrags,
- die Bewilligung auf den gesamten Monat Januar und den gesamten Monat Februar auszudehnen (Die Antragsstellung des mit dem abgelehnten Antrags erfolgte im Januar, weshalb eine Leistungsgewährung im Falle des Anspruchs bereits ab Januar zu erfolgen hätte) und die nicht geleisteten Zahlungen aus diesen Monaten ebenfalls nachzuzahlen,
- den Erstattungsbescheid aufzuheben.
Ist das irgendwie verständlich, was ich da will?
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Koelsch
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#7

Beitrag von Koelsch »

Ich versteh's
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Breymja

Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#8

Beitrag von Breymja »

Super, dann schau ich mal, was passiert.
Breymja

Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#9

Beitrag von Breymja »

Widerspruch wurde abgelehnt - ich brauch wieder eine Klage. Und die MUSS förmlich funktionieren. Ich hoffe, ihr helft mir wieder.
Zuletzt geändert von Breymja am Mo 30. Apr 2018, 16:51, insgesamt 1-mal geändert.
Breymja

Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#10

Beitrag von Breymja »

Und hier ist der Bescheid:
Danach gabs noch ein erneute Zahlungsaufforderung und den Hinweis, dass wenn man Klage erhebt das BA Inkasso in Kenntnis setzen soll, dass die nicht stressen.

@tigerlaw
Ich vermute wir brauchen hier vielleicht "echte" Hilfe - kennst du wen guten im Raum Augsburg? Mit dem Fall war man vor der EA schonmal bei einem Anwalt - der hat sich da aber nicht wirklich drum gekümmert, bzw. nichts erreicht - ich hab denn eA gestellt und das hatte geklappt.
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friys
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#11

Beitrag von friys »

Breymja hat geschrieben: Mo 30. Apr 2018, 16:43 Zahlungsaufforderung und den Hinweis, dass wenn man Klage erhebt das BA Inkasso in Kenntnis setzen soll, dass die nicht stressen.
Den Inkasso-Service Recklinghausen konnte ich mit einer E-Mail-Benachrichtigung von weiteren Unternehmungen abhalten - und letztendlich eine
Entschuldigung für unberechtigten Mahnung und entstandene Unannehmlichkeiten erwirken.

Vielleicht ist bei der Höhe der anstehenden Forderung ein anderer Kommunikationsweg als E-Mail sinnvoll? Mir haben die jedenfalls nur per langsamen Postbrief geantwortet.
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Koelsch
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#12

Beitrag von Koelsch »

Ich hab mal ein wenig im Bescheid geschmiert.

Meine Meinung: Da haben sich Papa und Sohn selten dämlich angestellt, Aussicht auf Erfolg vor dem SG sehe ich bei der Sachlage nicht, außer es fallen wirklich überzeugende Argumente zu den angemerkten Punkten ein.
bescheidgeschwärzt_markiert.pdf
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#13

Beitrag von Breymja »

Die Aussage die da drin steht, wurde nie getätigt und ist auch nicht korrekt. (Im Sinne von: Tatsächlich nicht korrekt) Keine Ahnung, was man da machen kann. Der Außendienstmitarbeiter war aber alleine dort, keine Begleitung.

Den einen Monat wurde von den Einnahmen gelebt, die für eine Veranstaltung im Vormonat (besser gesagt letzte zwei Juliwochen und erste Augustwoche lief diese) gezahlt wurden. Er wollte nicht nochmals wegen einem Monat ALG beantragen und den Müll mitmachen - er ist an MS erkankt. Negativer Stress = Verboten.

Auch anzumerken ist, dass der Vater abgesehen von der Zuverfügungstellung von Wohnraum tatsächlich keine Kosten getragen hat. (Im Sinne von: Wirklich nicht)

Aber ja, das Schreiben hat er gern und problemlos erstellt und die Miete entgegengenommen. Nur mit dem Rauswurf war es nicht ganz so ernst, wie es geschildert wurde (er war grundsätzlich schon bereit, hat aber halt immer wieder drauf angespielt, dass er gerne was dafür hätte) - aber da kein Essen, Kleidung, Hygienartikel, ÖPNV und Co gekauft wurden seitens Vater war ALG II überlebensnotwendig.

Der Rauswurf erfolgte aber einfach deswegen nicht, weil die Miete gezahlt wurde. Schließlich war der Grund: Zahlen oder gehen. Dann Antrag. Verstehst du? Der Grund war aber nicht: Gehen, such Wohnung! Das wurde auch exakt so mitgeteilt.

Das Familienverhältnis ist tatsächlich sehr zerrüttet. Das weiß ich. Der Vater ist auch der Typ, der für jede Leistung eine Gegenleistung haben will und den es nicht interessiert ob Sohn jetzt Sohn ist oder nicht. Vatergefühle bestehen da nicht wirklich. Muttergefühle übrigens auch nicht - da gab es eine Geschichte mit Gewalt.

Vater hat beispielsweise auch das für Sohn bestimmte Kindergeld (also Nachzahlung) einbehalten, weil er meinte, das steht ihm zu - auch wenn Sohn nicht dort lebte und von dem Geld nichts gekauft bekam. Haben Wochen gebraucht, ihm das zu erklären, dass das so nicht geht.

Das Darlehen der Mutter war im Übrigen auch echt.

Was tun?
Breymja

Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#14

Beitrag von Breymja »

Ich hab ein wenig nachgetragen, falls du bereits gelesen hast. Sorry.
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Koelsch
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#15

Beitrag von Koelsch »

Dann klagen, Gegenbeweis antreten.

Laut SG-Beschluss erhielt er @ 200/Monat KdU - es muss ein Nachweis her (gerne Bestätigung vom Papa, dass Papa das Geld bekommen hat.

Hat er den Namen, Datem und Uhrzeit des Außendienstbesuchs. Wenn ja, als erste Gedächtnisprotokoll anfertigen (ich geh mal davon aus, er war bei Außendienstvesuch auch allein). Dann Strafanzeige gegen den Außendienstmitarbeiter wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall § 263 Abs. 2 Nr.3 StGB.

Bringt zwar nix, aber wenn der Außendienstmitarbeiter Beschuldigter in einem Strafverfahren in der Sache ist, dann ist seine eventuelle Zeugenaussage vom SG für die Tonne, denn da muss er ja in "seinem Sinne" aussagen.
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#16

Beitrag von Breymja »

Ich habe ihn gefragt: Er meinte, er hätte mit dem Außendienstmitarbeiter unterhalten. (Ist leider sehr kommunikativ der Sohn) Dabei hätte er auch gesagt, dass er die Miete kaum bezahlen kann (weil er nur 345 statt 409 Euro bekommt und auch die vom Vater geforderte Mietbeteiligung auf 200 € vom Gericht heruntergesetzt wurde - ihm also Geld fehlte zur Befriedigung des tatsächlich geforderten Betrags) und dies schwierig sei, er da aber durchmüsse. Ich kann die Wahrheit dessen natürlich nicht verifizieren.

Der Nachweis wird doch angezweifelt - der lag ja bereits vor, weil angefordert wurde vom JC.

Auch nicht zu vergessen, dass er ja einige Darlehen zurückzuzahlen hatte.
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Koelsch
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#17

Beitrag von Koelsch »

Es bleibt dabei - er muss die Zahlungen nachweisen. Die Belege vom Papa werden ja wegen der Aussage des Aussenmuckels "bezweifelt". Also muss man dise Aussage vom Tisch bekommen, wie ich schrieb.

Ob er Darlehen zurückgezahlt hat - auch da kommt's auf Nachweise an.
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#18

Beitrag von Breymja »

Das Ganze ist jetzt aber gut ein Jahr her, dass der Termin war. Und da soll man jetzt jemanden wegen schweren Betrugs anzeigen und das sicher vertreten? Ein gutes Gedächtnis hat der Sohn nämlich definitiv nicht.
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Koelsch
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#19

Beitrag von Koelsch »

Dann bleibt nur: Aussage gegen Aussage = JC kann bestenfalls seine Behauptung nicht beweisen, ihr aber auch nicht.

Und dann muss man gucken, ob SG der Aussage von Papa glaubt, dass er "sein Geld erhalten hat" - denn das ist sicher doch in bar gelaufen, ebenso wie die Darlehenstilgungen. Wenn's über Überweisung gelaufen wär, dann wäre der Nachweis ja sehr leicht.
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Breymja

Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#20

Beitrag von Breymja »

Ich werde versuchen mit ihm ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen, aber ich weiß halt privat von ihm, dass er übermorgen schon nicht mehr weiß was man vorgestern besprochen hat. Wird sicher schwer. Und ich kann da ja auch nix reinschreiben, wovon er nicht überzeugt ist - auf Betrug wollen wir definitiv nicht raus. Von mir aus streicht das SG auch gern die Wohnkosten - aber der Lebensunterhalt an sich war sowas von definitiv notwendig, den gab's halt einfach nicht. Nur wie soll man das beweisen? Vater vorladen?
Breymja

Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#21

Beitrag von Breymja »

Ich habe mal was zusammengeschrieben:
Klage

bezüglich der Ablehnung der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose und der Rückforderung von aufgrund einer einstweiligen Anordnung geleisteten Leistungen.

Ich beantrage den Ablehnungsbescheid, den Aufhebungsbescheid und den Rückforderungsbescheid aufzuheben und den Beklagten dazu zu verurteilen,
- den Anspruch auf Leistungen für die beiden vom Aufhebungsbescheid umfassten Bewilligungszeiträume anzuerkennen und zwar in Höhe des vollen Regelsatzes von 409 € für Alleinstehende statt der bisher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugebilligten 345 € Regelsatz (den es im Jahr 2017 gar nicht gab) zzgl. 200 € Kosten der Unterkunft sowie den sich daraus ergebenden bisher nicht geleisteten Differenzbetrag nachzuzahlen;
- die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose auf die den Monat Januar 2017 und den ganzen Monat Februar 2017 auszudehnen, da die Antragsstellung des mit dem Ablehnungsbescheid abgelehnten Antrags im Januar 2017 erfolgte, weshalb eine Leistungsgewährung im Falle eines bestehenden Anspruchs bereits rückwirkend ab dem 1. Januar hätte erfolgen müssen und diese Leistungen nachzuzahlen
- sowie meine Auslagen mit einer Pauschale von 20 € abzugelten.

Zur Begründung verweise ich auf meinen Widerspruch vom 1. Dezember 2017 und führe als direkte Antwort auf den Widerspruchsbescheid zusätzlich aus:

Wie von der Beklagten korrekt erwähnt, wurde diese im ER-Verfahren (AZ: S 15 AS 218/17 ER) zur vorläufigen Zahlung von Leistungen verpflichtet. An den in diesem vorgetragenen Sachverhalten hat sich während des gesamten vorläufigen Bewilligungszeitraums nichts geändert.

Insoweit die Beklagte argumentiert, „das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden (kann), von denen in der familiären Gemeinschaft zumutbar zu erwarten ist, dass die tatsächlich füreinander einstehen und aus einem Topf wirtschaften“, verkennt es den folgenden Teil des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2016 (1 BvR 371/11), der darauf hinweist, dass dieses Füreinandereinstehen aber auch tatsächlich vorhanden sein muss – und damit die richterliche Begründung im Beschluss des ER-Verfahrens.

Weigern sich Eltern aber ernsthaft, für ihre nicht unterhaltsberechtigten Kinder einzustehen, fehlt es an einem gemeinsamen Haushalt und damit auch an der Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft; eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II scheidet dann aus (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 AS 17/11 R -, juris, Rn. 29).

Ich war im strittigen Zeitraum, da ich älter als 18 Jahre und nicht in einer Ausbildung befindlich war, nicht unterhaltsberechtigt und eine irgendwie geartete geldwerte Unterstützung in Form von Geld oder Sachleistungen durch meinen Vater erfolgte de facto nicht mehr, seit ich die Schule im Jahr 2012 abgebrochen und in Aushilfsjobs gekellnert und meine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Mein Vater hat dies der Beklagten nach mehrmaliger Bitte meinerseits auch schriftlich bestätigt. Lediglich mein Zimmer durfte ich bis Ende des Jahres 2016 unentgeltlich nutzen. Hierzu gab es aber bereits vor dem Januar 2017 häufiger Streit darüber, dass ich mir doch langsam eine eigene Bleibe suchen oder für das Zimmer und die entstehenden Heizungs- und Stromkosten einen angemessenen Beitrag leisten soll. Dieser wurde von meinem Vater dann zum Januar 2017 auch eingefordert und der Beklagten ebenfalls schriftlich bestätigt.

Wie Herr vom Ermittlungsdienst festgestellt haben muss, wurden nicht nur die Hausarbeiten vollständig von mir selbst durchgeführt (zzgl. einer Vereinbarung, wie oft ich die gesamte Wohnung zu reinigen habe, da ich sie ja mitnutzen kann) und selbst gewaschen, sondern auch die Kühlschrankfächer waren getrennt, Lebensmittel eingekauft habe ich immer für mich selbst – ebenso wie ich für mich selbst gekocht habe und meine Kleidung, den ÖPNV, meine Hygieneartikel, jegliches neues Inventar in meinem Zimmer und alle typischen Ausgaben zur Lebensführung selbst vom eigenen Geld kaufen musste und selbst Gespräche beschränkten sich aufgrund der schon immer sehr angespannten Situation auf ein absolutes Minimum.

Erst vor einigen Wochen gab es beispielsweise wieder einen „Kampf“ mit meinem Vater, um das Kindergeld für September 2017 bis TERMIN zu erhalten, da dieses nach meinem Antrag nachträglich meinem Vater ausgezahlt wurde und dieser es zunächst nicht an mich weiterleiten wollte, weil er es als Leistung für sich angesehen hat. Da ich aber ausgezogen war und mittlerweile Bafög bezog und noch beziehe – dabei natürlich auf dieses Geld angewiesen bin und mittels Abzweigungsantrag auch Anspruch darauf hatte, sowie mein Vater diese Leistung ja überhaupt nicht für mich eingesetzt hat - hat es mir zugestanden. Dies konnte ihm erst nach mehrmaligen, sehr belastenden Gesprächen sowie mehreren Anrufen bei der für Kindergeld zuständigen Behörde zwecks Hilfeleistung bei der Anhaltung meines Vaters zur Weiterleitung des Geldes verständlich gemacht werden, sodass er das Kindergeld doch noch weiterleitete. Die laufende Leistung wird aufgrund meines Abzweigungsantrags nun direkt an mich ausbezahlt.
Das und meine weiteren Schilderungen sollten die Realität doch ganz gut zeigen, sodass man hier durchaus von einem „ernsthaftigen Weigern“ ausgehen kann. Im Ergebnis macht es für mich aber keinen Unterschied wie die juristischen Fachtermini hier zu verstehen sind, ich kann sie als Laie auch nicht beurteilen – wenn aber meine Existenz nicht gesichert ist, ist sie einfach nicht gesichert. Und irgendwie muss ich überleben – das jedenfalls garantiert mir das Grundgesetz mit dem Recht auf ein Existenzminimum.

Ein von der Beklagten vorgebrachtes gemeinsames Wirtschaften erfolgte wie oben dargestellt definitiv nicht. Den einzigen Beweis, den ich hierzu erbringen kann – eine Bestätigung durch meinen Vater – habe ich vorgebracht und auch ein Hausbesuch ist erfolgt, in dem mir seitens Herrn die Richtigkeit meiner Aussagen auch bestätigt wurde. Anhand meiner Kontoauszüge ist auch zu erkennen, dass ich die Leistungen auch entsprechend verwendet habe, wenn diese also erhoben werden sollen, möge das Gericht bitte entsprechend anfragen.

Die Beklagte benennt folgend einige Indizien, die gegen meine Aussage sprechen sollen. Sie gibt an, dass ich ja noch bis zu meinem Auszug bei meinem Vater gewohnt hätte und eben nicht rausgeworfen worden bin. Ich bin mir nicht sicher, ob die Beklagte die vorgebrachte Lage hierbei überhaupt verstanden hat. Mein Vater hat verlangt, dass ich den zur Verfügung gestellten Wohnraum, die Mitnutzung von Heizung und Energie sowie der restlichen Wohnung außerhalb meines Wohnraums zukünftig bezahle – andernfalls würde er mich rausschmeissen. Durch Gewährung des ALG II im Rahmen des ER-Verfahrens konnte ich die von ihm geforderte Beteiligung aber bezahlen – der Rauswurf war damit auch entsprechend vom Tisch. Dennoch hat sich unser Verhältnis natürlich nicht gebessert und ich mir schnellstmöglich und zeitnah nach Aufgabe meiner Selbstständigkeit und meiner Erkrankung schnellstmöglich eine neue Perspektive – nämlich das Nachholen des Abiturs – sowie eine Wohnung gesucht und das binnen kürzester Zeit, daher auch genau das Verhalten erfüllt, das von einem ALG 2 Bezieher erwartet wird. Es spricht also überhaupt nicht entgegen, dass ich schlussendlich nicht rausgeworfen wurde, denn genau das sollte ja abgewendet werden und unter anderem deswegen (neben meiner Erkrankung und der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und der Tatsache, dass mir ein Jobben zu dem Zeitpunkt aufgrund meines Zustands einfach nicht möglich war) wurde der Antrag auf ALG 2 ja überhaupt erst gestellt.

Die Beklagte bemängelt weiter, dass ich nach dem Ablauf der vorläufigen Bewilligung keine erneute EA auf Weitergewährung für den letzten Monat bis zum Bafög-Bezug gestellt habe. Das ist korrekt. Es war schlicht nicht notwendig, da ich im August durch eine organisierte Veranstaltung Einkommen hatte und mir den weiteren Stress mit dem Jobcenter in meiner gesundheitlichen Situation ersparen wollte, auch wenn unter Umständen eine Aufstockung erfolgt wäre. Der Nutzen der Aufstockung für lediglich einen einzigen Monat wäre im Vergleich zum Schaden für meine Gesundheit – negativen Stress vertrage ich seit meiner Erkrankung so gut wie überhaupt nicht mehr – in keiner Relation gestanden. Sicher können Sie auch nachvollziehen, dass man daran auch nicht sonderlich interessiert ist, wenn man von der Beklagten schon vorher keine Leistungen auf normalem Wege erhalten hat. Ich hätte den Antrag gestellt, dieser wäre abgelehnt worden, ich hätte wieder ein ER-Verfahren einleiten müssen – das war mir einfach zuviel. Das war es mir beim ersten Mal schon – aber da stand ich vor dem Nichts. Da es sich auch nur um einen Monat handelte, hätte ich diesen auch problemlos mit privaten Darlehen von Freunden überbrücken können – dass ich das kann, habe ich ja schon bei der Antragsstellung für das ALG II gezeigt – da war das ja ebenfalls schon notwendig.

Zuletzt nennt die Beklagte ein weiteres „– wenn auch nicht das gewichtigste –„ Indiz. Bei dem Vorwurf der mir dort gemacht wird frage ich mich ernsthaft, welches Indiz denn gewichtiger sein sollte? Das Problem an diesem Indiz ist nur: Ich habe das weder gesagt, noch trifft das zu. Die Mietzahlungen wurden in der vollen von ihm geforderten Höhe meinem Vater geleistet und dies wurde von ihm auf Anforderung durch die Beklagte ebenfalls schriftlich bestätigt. Der Termin mit Herrn ist mittlerweile fast ein Jahr her, es fällt mir schwer, mich noch im genauen Wortlaut daran zu erinnern, aber das habe ich definitiv nicht gesagt. Ich habe mit Herrn zwar etwas geplaudert und dabei auch erzählt, dass meine Situation trotz der einstweiligen Anordnung sehr schlecht ist und ich kaum die Mietkosten zahlen kann, aber eben keineswegs dass ich sie nicht gezahlt hätte. Wie Herr darauf kommt, ist für mich nicht nachvollziehbar, ein Protokoll des Außendienstmitarbeiters wurde mir nicht ausgehändigt und ich mit Herrn alleine in der Wohnung war, habe ich leider auch keine Zeugen. Mit der oben genannten Schilderung wollte ich auf Herrn einwirken, damit schnellstmöglich die korrekten Beträge des ALG II bewilligt werden, denn das Gericht hatte nur 345 € statt 409 € Regelsatz bewilligt und zudem die Unterkunftskosten um die Anteile an Strom und die Nutzung der Einrichtungen außerhalb meines Zimmers von 250 € auf 200 € gekürzt. Da ich damit aber wie jeder andere alleinstehende ALG 2 Bezieher alle im Regelsatz vorgesehenen Leistungen bestreiten und zudem Darlehen zurückzahlen musste, war es natürlich äußerst schwierig, das zu schaffen.

Die Beklagte nennt in einem Nebensatz zuletzt noch das von meiner Mutter gegebene Darlehen (von der Beklagten in Anführungszeichen gesetzt) eine Unterstützung. Es handelte sich aber schlicht um ein Darlehen zur Überbrückung, da ich ja keinerlei Leistungen erhalten hatte. Es wurde auch zurückgezahlt, wie der Bestätigung im Anhang entnommen werden kann.

Selbst wenn die Mietkosten vom Jobcenter aufgrund der falschen Mitteilung von Herrn nicht anerkannt würden, verbleibt immer noch der komplette Regelsatz, für den ich unstrittig keinerlei Unterstützung erhalten habe und der primär der Sicherung meines Lebens dient und den ich nachweislich auch hierfür ausgegeben habe.

Im Ergebnis bleibt nur zu sagen, dass ich jahrelang in dieser Situation gelebt habe und mich jedenfalls keineswegs wie in einer typischen Familie oder mich unterstützt gefühlt habe – ich habe kein Geld und keine Sachleistungen von meinem Vater erhalten und es bestand auch kein Wille hierzu. Dem Sinne der Aussage des Bundesverfassungsgerichts folgend kann hier meiner Meinung nach keine Bedarfsgemeinschaft bestanden haben – denn wenn sie bestanden hätte, wäre mein Existenzminimum schlicht nicht gesichert gewesen. Und genau das soll unser Grundgesetz verhindern.
Sorry für die Länge. Berufung wäre möglich und notfalls auch angestrebt. Revision braucht dann eh einen Anwalt - also wäre der vielleicht doch ganz gut, wenn sich einer finden ließe, der das mit halbwegs Interesse macht. Eine Verfassungsbeschwerde wäre dann ja auch denkbar, da es um das Thema ja schonmal ging, da aber eben das tatsächliche Nicht-Einstehen nicht erfüllt war. Es wäre hier also die gesamte Breitseite möglich.
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#22

Beitrag von Koelsch »

Im Prinzip nix zu meckern, ich würde vermutlich Einiges etwas anders formulieren, aber darauf kommt's nicht an.

Wichtig ist im Zweifel, dass die behaupteten Zahlungen möglichst glaubhaft bewiesen werden können
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#23

Beitrag von Breymja »

Du darfst gerne rumfuchteln, wenn du irgendwann Zeit hast. Auch der Rest des Forums ist eingeladen. Hier würden wir zur Abwechslung gerne mal gewinnen oder uns jedenfalls vergleichen. (Am besten: Wir zahlen nix zurück, die zahlen nichts nach - Sache erledigt)

Mit der Anzeige hadern wir noch - wir wissen nicht, was die Folgen sind, wenn diese Anschuldigung sich als unberechtigt herausstellt, weil es nicht bewiesen werden kann. Niemand möchte ins Gefängnis gehen und der Herr soll das eigentlich auch nicht.
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#24

Beitrag von Koelsch »

Da wird dann niemand in's Gefängnis gehen, die Sache wird "mangels begründetem Anfangsverdacht" eingestellt und das wars.

Ich denke, das ist verständlich formuliert, und wenn ihr da vor's SG zieht, dann kommt es glaubwürdiger rüber, wenn das nicht "fremdformuliert" ist. Ich denke, der ein oder andere wird die ein oder andere klenie Verbesserung noch posten. Das ist ja auch ok, aber eben nicht total "durchperfektionieren".
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Re: Erstattungsforderung nach EA durch Sozialgericht

#25

Beitrag von Breymja »

Ich hab mir jede Mühe gegeben, das ganze korrekt, ehrlich und in eigenen Worten zu schreiben und vor allem nicht zu viel drumherumzulabern. Aber es sind halt immer noch meine und nicht die des Sohnes.

Wird auf jeden Fall spannend.
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