P-Konto
- marsupilami
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Re: P-Konto
Ich sehe Sparkasse eben auch nicht als öffentlich-rechtlich an.
Landesbank ja, aber nicht Sparkasse, nicht Volksbank.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungstr%C3%A4ger
https://www.juraforum.de/lexikon/anstal ... hen-rechts
Abgesehen davon müsste das doch auch in den AGB's stehen, wenn da die "öffentliche Hand" mit im Spiel wäre.
Damit Kunde weiß, mit wem er es letztendlich zu tun hat.
Mist!
Mal wieder laut gekräht bevor ich geschaut hatte.
Im Impressum "meiner" Sparkasse steht:
Impressum
Wichtige Angaben im Überblick
Herausgeber:
Kreissparkasse Palumbien
Anstalt des öffentlichen Rechts
Alter Orchideenplatz 8
7xxxx Palumbien
Landesbank ja, aber nicht Sparkasse, nicht Volksbank.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungstr%C3%A4ger
https://www.juraforum.de/lexikon/anstal ... hen-rechts
Abgesehen davon müsste das doch auch in den AGB's stehen, wenn da die "öffentliche Hand" mit im Spiel wäre.
Damit Kunde weiß, mit wem er es letztendlich zu tun hat.
Mist!
Mal wieder laut gekräht bevor ich geschaut hatte.
Im Impressum "meiner" Sparkasse steht:
Impressum
Wichtige Angaben im Überblick
Herausgeber:
Kreissparkasse Palumbien
Anstalt des öffentlichen Rechts
Alter Orchideenplatz 8
7xxxx Palumbien
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: P-Konto
Nachdem die Sparkasse aufgrund der Mahnung und Hinweis auf das BGH Urteil den Pfändungsbetrag zurück erstattet hatte, meint sie nun das gleiche nochmals machen zu können, diesmal rückt sie den Betrag jedoch nicht mehr raus.Tester hat geschrieben: ↑Fr 12. Jan 2018, 10:22 Ich hol den Thread mal wieder hoch ...
Was ist den, wenn eine Sparkasse trotzdem einen kleinen Überhang aus dem ALGII pfändet? Die pfänden als öffentliche Anstalt, es gibt kein AG Beschluss.Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber am 4. Dezember 2014 (Az. IX ZR 115/14) entschieden, dass auch in solchen Konstellationen, in denen das Geld am Monatsende für den nächsten Monat auf dem Konto eingeht, das Ansparen möglich sein soll.
Was tun?
Klage einreichen? Wo (Amtsgericht oder Vollstreckungsgericht als Empfänger?)?
Re: P-Konto
Ja, ich denke beim Vollstreckungsgericht, denn die haben es doch dann zurück zu erstatten
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: P-Konto
M.E. ist AG am Wohnort des Schuldners das Vollstreckungsgericht. Das muss dem Kreditinstitut auf die Finger klopfen
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
- marsupilami
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Re: P-Konto
Könnte man in der Klage nicht auch darum bitten, dass wenn das angeschriebene Gericht nicht zuständig ist, dass man dann bitte umgehend - mit Benachrichtigung des Absenders - an das zuständige Gericht weiterleiten möge?
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: P-Konto
Das tun Gerichte eher ungern, zumindest wurde uns das zu Beginn des Studiums beigebracht.
Bevor Gericht beginnt überhaupt zu arbeiten, wird geprüft
- Sind die Gerichtskosten gezahlt?
- Ist die Sache evt. verfristet?
- sind wir überhaupt zuständig?
Jede Verneinung da bedeutet: Gott-sei-Dank, Fall erledigt
Bevor Gericht beginnt überhaupt zu arbeiten, wird geprüft
- Sind die Gerichtskosten gezahlt?
- Ist die Sache evt. verfristet?
- sind wir überhaupt zuständig?
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Re: P-Konto
Für ganz doofe: heißt das jetzt "Klage Amtsgericht XY - Vollstreckungsgericht -" oder "Klage Amtsgericht XY" und dort wird es zugeordnet!?
Re: P-Konto
Amtsgericht ist Amtsgericht, wenn Du das richige Gericht "erwischt hast", dann leiten die das intern an die richtige Kammer.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: P-Konto
Und das ist auch keine förmliche Klage, sondern du formulierst :
Ich bin der Betreuer des xy, Ausweiskopie anbei.
Die Sparkasse zahlt Beträge nicht aus, obwohl der Monatsbetrag der eingehenden Zahlungen den Freibetrag noch nicht überschritten hat.
Ich beantrage für meinen Betreuten, die Sparkasse kostebpflichtig anzuweisen, die zurückbehaltenen Beträge auszubezahlen.
Das Gericht wird sich sicherlich melden, wenn es noch Fragen hat.
Viel Erfolg!
Ich bin der Betreuer des xy, Ausweiskopie anbei.
Die Sparkasse zahlt Beträge nicht aus, obwohl der Monatsbetrag der eingehenden Zahlungen den Freibetrag noch nicht überschritten hat.
Ich beantrage für meinen Betreuten, die Sparkasse kostebpflichtig anzuweisen, die zurückbehaltenen Beträge auszubezahlen.
Das Gericht wird sich sicherlich melden, wenn es noch Fragen hat.
Viel Erfolg!
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Re: P-Konto
War es nicht so, dass Behörden - und Gerichte sind ja welche - dazu verpflichtet sind Anträge und Ähnliches selbstständig an die richtige Stelle weiterzuleiten, ich daher meinen ALG-Antrag theoretisch bei der Polizei abgegeben kann? Ich hab in einigen Urteilen auch schon gelesen, dass Teile der Klage an ein anderes Gericht "verwiesen" wurden.Koelsch hat geschrieben: ↑Mo 14. Mai 2018, 14:11 Das tun Gerichte eher ungern, zumindest wurde uns das zu Beginn des Studiums beigebracht.
Bevor Gericht beginnt überhaupt zu arbeiten, wird geprüft
- Sind die Gerichtskosten gezahlt?
- Ist die Sache evt. verfristet?
- sind wir überhaupt zuständig?
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Re: P-Konto
Das ist eine Regelung des §16 SGB I. Mir ist nicht bekannt, dass Gerichte dem SGB unterliegen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: P-Konto
Okay, Gerichte sind auch keine Leistungsträger, aber für Widersprüche gilt das:
§ 84 Abs. 2 SGG
Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
Und hier ist auch nur noch "eine andere inländische Behörde" und kein Leistungsträger mehr erwähnt. Und das SGG sollte für (Sozial)Gerichte gelten - ich hoffe es einfach
§ 84 Abs. 2 SGG
Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
Und hier ist auch nur noch "eine andere inländische Behörde" und kein Leistungsträger mehr erwähnt. Und das SGG sollte für (Sozial)Gerichte gelten - ich hoffe es einfach
Re: P-Konto
Aber hier ist doch nicht das SGB sondern das BGB und die ZPO betroffen. Mir ist nicht bekannt, dass es da ähnliche Regelungen gibt.
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: P-Konto
Mir auch nicht
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Re: P-Konto
Naja, die Gerichte prüfen ihre Zuständigkeit und sollen dann weiterleiten
Als die micjh damal pfänden wollten, bin ich mit meinen Unterlagen zur Rechtsantragsstelle meines AGs gefahren und denn Rest habt der Rechtspfleger erledigt. Allerdings musste ich da auch etwas energischer werden. Antworten wie na der Gläubiger hat doch Anspruch auf sein Geld und einen Titel hat er auch, sind nicht sonderlich hilfreich.
Aber ich bezweifle, dass der Kläger die nötige Zeit hat auf das Ende der Prüfungen und Beschlüsse zu warten.b) Verweisung bei Fehlen des Zivilrechtswegs
Den richtigen Rechtsweg zu finden, ist also gar nicht so leicht. Fehlt die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs, darf die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden. Das angegangene (falsche) Gericht muss vielmehr nach Anhörung der Parteien von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG). Diese (rechtskräftige) Entscheidung ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG; hierzu BGH NJW 2014, 2125). Damit kann kein Gericht den Fall „im Kreisverkehr“ wieder zurückgeben oder an einen dritten Rechtsweg verweisen. Das zuständige Gericht entscheidet dann den Fall unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG).
https://www.juracademy.de/zivilprozesso ... ozess.html
Als die micjh damal pfänden wollten, bin ich mit meinen Unterlagen zur Rechtsantragsstelle meines AGs gefahren und denn Rest habt der Rechtspfleger erledigt. Allerdings musste ich da auch etwas energischer werden. Antworten wie na der Gläubiger hat doch Anspruch auf sein Geld und einen Titel hat er auch, sind nicht sonderlich hilfreich.
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Re: P-Konto
Das hatte ich gesucht - wusste ich doch, dass ich das schon öfters mal gelesen habe.
Re: P-Konto
Schon was neues gehört (insbesondere vom Amtsgericht)?Tester hat geschrieben: ↑Mo 14. Mai 2018, 09:32Nachdem die Sparkasse aufgrund der Mahnung und Hinweis auf das BGH Urteil den Pfändungsbetrag zurück erstattet hatte, meint sie nun das gleiche nochmals machen zu können, diesmal rückt sie den Betrag jedoch nicht mehr raus.Tester hat geschrieben: ↑Fr 12. Jan 2018, 10:22 Ich hol den Thread mal wieder hoch ...
Was ist den, wenn eine Sparkasse trotzdem einen kleinen Überhang aus dem ALGII pfändet? Die pfänden als öffentliche Anstalt, es gibt kein AG Beschluss.Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber am 4. Dezember 2014 (Az. IX ZR 115/14) entschieden, dass auch in solchen Konstellationen, in denen das Geld am Monatsende für den nächsten Monat auf dem Konto eingeht, das Ansparen möglich sein soll.
Was tun?
Klage einreichen? Wo (Amtsgericht oder Vollstreckungsgericht als Empfänger?)?
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Re: P-Konto
Merci für die Unterstützung!
Hatte (hab, was rede ich) sehr viel um die Ohren/zu tun. Kam noch nicht dazu. Schreibe aber gerade daran.
Evtl. noch gleichzeitig einen Antrag auf Erlass eA zukünftige Auskehrungen Dergestalt zu unterlassen? Die Sparkasse hatte ja schonmal 2 x ausgekehrt, dann aber aufgrund der Mahnung erstattet.
Re: P-Konto
Ist m.E. 'nen Versuch wert.
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Re: P-Konto
Ja, heute:
Sehr geehrter Herr Tester,
in obiger Sache kann Ihrem Antrag vom 18.05.2018 nicht entsprochen werden.
Es liegt offensichtlich keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung vor. Die Sparkasse XY macht vielmehr Gebrauch von ihrem mit
dem Kontoinhaber rechtsgeschäftlich bestellten AGB-Pfandrecht.
Die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften greifen hier nicht, weil es Telefon sich um keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern vertraglich begründetes Pfandrecht handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Und was nun? Ist mir neu, das AGBs gültig bleiben, wenn sie gegen geltendes recht verstoßen ....
Re: P-Konto
Ist mir auch neu - AGB geht vor ZPO
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: P-Konto
Oder hat Spasskasse tatsächlich nicht gepfändet sondern "nur" eine vor der Zahlung existierende Kontoüberziehung auf Null "korrigiert"?
Also:
30.01.2018 - 100,00 € Sollsaldo auffem Konto
01.02.2018 - 600,00 € ALG II Überweisung
02.02.2018 - 500,00 € kannste abheben sagt Spasskasse und keinen Cent mehr
In dem Fall ist es meines Wissens rechtlich wackelig, stehe aber unverändert auf dem Standpunkt. an die € 600,00 ALG II darf die Spasskasse nicht ran
Also:
30.01.2018 - 100,00 € Sollsaldo auffem Konto
01.02.2018 - 600,00 € ALG II Überweisung
02.02.2018 - 500,00 € kannste abheben sagt Spasskasse und keinen Cent mehr
In dem Fall ist es meines Wissens rechtlich wackelig, stehe aber unverändert auf dem Standpunkt. an die € 600,00 ALG II darf die Spasskasse nicht ran
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
- marsupilami
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Re: P-Konto
Sehe ich als jur. Laie auch so.
Denn P-Konto soll ja den Schutz staatlicher Hilfeleistungen vor dem Zugriff von Gläubigern schützen.
So dachte ich bisher.
Dass da im Moment die Bank Gläubiger ist, ist ihr persönliches Pech.
Denn P-Konto soll ja den Schutz staatlicher Hilfeleistungen vor dem Zugriff von Gläubigern schützen.
So dachte ich bisher.
Dass da im Moment die Bank Gläubiger ist, ist ihr persönliches Pech.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: P-Konto
Dispo geht vor, sagt sich die Bank.