Bearsmail - Hilfe im Bild
"Sie benötigen für Ihre E-Mails dringend eine Lese-/Empfangsbestätigung? Beim Bearsmail erhalten Sie:
1.) eine Sendebestätigung für jede über Bearsmail-Formular versendete E-Mail-Nachricht
2.) einen Bearsmail-Rückschein so bald Ihre Nachricht geöffnet bzw. zugestellt wurde
3.) eine Benachrichtigung sollte eine Ihrer Nachrichten nach 12 Tagen ungeöffnet bleiben
Wir bestätigen Ihnen den Inhalt Ihrer Nachrichten und auch das Öffnen eines mitgesendeten Datei-Anhangs."
"Bearsmail-Lesebestätigung ist ein Beweismittel, der dem Absender eindeutig bestätigt, dass die von ihm versendete E-Mail Nachricht zugegangen ist. Die von uns entwickelte technische System-Zuverlässigkeit garantiert, dass weder eine Lesebestätigung generiert werden kann ohne dass die Nachricht geöffnet wurde, noch dass eine Nachricht gelesen werden kann ohne dass der Absender dafür einen Bearsmail-Rückschein bekommt."
Beweis des Zugangs einer Nachricht / juristisch "Zugang einer Erklärung (Willenserklärung)" genannt:
- Der Ausdruck einer E-Mail Nachricht kann bei Gerichten nicht verwendet werden. Um einen Bearsmail-Rückschein auch bei Gerichten vorlegen zu können, erstellen wir unseren PLUS-Kunden bei Bedarf auch gesonderte Bestätigungen, die gerichtlich verwendet werden können. Dadurch, dass es allgemein bekannt ist, dass Bearsmail-Service auch solche Bestätigungen ausstellen kann, werden Ihnen manche Rechtstreits mit Sicherheit erspart bleiben.
- - Zudem hat ein Bearsmail-Rückschein einen entscheidenden Vorteil allen anderen Zustellungs-Verfahren gegenüber. Bearsmail-Service bestätigt Ihnen auch den Zugang des gesamten Inhalts der gesendeten Nachricht in einer Sendebestätigung bzw. den Inhalt der später zugestellten Nachricht in einer Lesebestätigung (Rückschein). Der Inhalt eines konventionellen Rückschein-Briefes kann in einem Rechtsstreit nur sehr schwer oder gar nicht nachgewiesen werden.
Reicht das wirklich für den "juristischen Zugang einer Erklärung" aus? Oder ist es nur Marketing? Gibt es persönliche Erfahrungen hierzu?
- Willenserklärungen an einen Empfänger, der im Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auftritt, gehen mit dem Eingang im Empfängers Briefkasten des Providers zu, beim Eingang zur Unzeit am folgenden Tag (Ultsch NJW 97, 3007, Ernst NJW-CoR 97, 166, Vehslage DB 00, 1803). Wird die elektron Erklärung nicht über einen Provider, sondern direkt übermittelt (wie dies bei dem Bearsmail-Service der Fall ist, Anm. d. Bearsmail-Services), geht sie mit dem Passieren der Schnittstelle zum Empfänger zu (Krüger/Büttner WM 01, 228). Auszug aus Palandt, BGB, Aufl. 2002
- Bearsmail-Service geht noch einen Schritt weiter und erstellt dem Absender zusätzlich eine genaue Bestätigung, ob und wann diese "Schnittstelle" passiert wurde und die betreffende Nachricht aufgemacht, also mit Sicherheit zugestellt.