Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22163
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

#26

Beitrag von Olivia »

Es besteht offenbar ein Zielkonflikt zwischen der Aufrechterhaltung der Bedürftigkeitsminderung unter Beibehaltung eines Kfz für Selbständige und der wegen grundsätzlicher Erwägungen erfolgenden Ablehnung von Darlehensraten für vor dem Leistungsbezug aufgenommene Darlehen.

Hat nicht die Aufrechterhaltung der Bedürftigkeitsminderung Vorrang vor grundsätzlichen Erwägungen? Die Dauerhaftigkeit der Eingliederung hat lt. Gesetz jedenfalls Vorrang vor anderen Massnahmen wie der Rückforderung von Darlehensraten, wenn durch letzteres die Selbständigkeit zu Grunde gehen würde, siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 SGB II.
Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist die Dauerhaftigkeit der Eingliederung zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme [und Aufrechterhaltung] einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__3.html
Antworten

Zurück zu „Selbstständig und ALG II/Hartz IV“