Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
- kleinchaos
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Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Ehemaliger Studi bekommt für 2012 bis 2015 eine Nachzahlung Bafög in 2018 und zwar rund 1200€
Nun kommt JC und will komplett anrechnen (bis auf die 30€ Vers-Pauschale) und will mit 30% aufrechnen, weil der Zufluss vom 30.04. erst am 15.04. gemeldet wurde.
Nun gibt es doch aber bei Bafög einen anrechnungsfreien Betrag von 200€? Der wird hier jedenfalls nicht berücksichtigt.
Nun kommt JC und will komplett anrechnen (bis auf die 30€ Vers-Pauschale) und will mit 30% aufrechnen, weil der Zufluss vom 30.04. erst am 15.04. gemeldet wurde.
Nun gibt es doch aber bei Bafög einen anrechnungsfreien Betrag von 200€? Der wird hier jedenfalls nicht berücksichtigt.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Wie jetzt, weil der Zufluss 15 Tage später gemeldet wurde, soll die Aufrechnung 30% statt 10% sein? Schon dagegen sollte Widerspruch eingelegt werden.
- kleinchaos
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Richtig. Sehe ich auch so.
Muss mich oben korrigieren, es wäre ein Freibetrag von 100€ für jeden Monat, für den das Bafög geflossen ist anzurechnen?
Muss mich oben korrigieren, es wäre ein Freibetrag von 100€ für jeden Monat, für den das Bafög geflossen ist anzurechnen?
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- marsupilami
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Moment, langsam, damit auch ich das kapiere:
Zufluß auf's Konto am 30.04.
Meldung an JC am 15.04.
d.h. nach diesen Zahlen hat er gemeldet, bevor das Geld zur Verfügung stand.
Entweder stimmt was nicht mit den Daten oder das JC ist deppert.
Abgesehen davon: wovon hat er von 2012 bis 2015 gelebt? ALG II?
Anders gefragt: er hat in 2012 bis 2015 zu wenig Bafög bekommen.
Ist dann diese Nachzahlung nicht zweckbestimmt?
Oder gilt einfach das Zufluß-Prinzip?
Zufluß auf's Konto am 30.04.
Meldung an JC am 15.04.
d.h. nach diesen Zahlen hat er gemeldet, bevor das Geld zur Verfügung stand.
Entweder stimmt was nicht mit den Daten oder das JC ist deppert.
Abgesehen davon: wovon hat er von 2012 bis 2015 gelebt? ALG II?
Anders gefragt: er hat in 2012 bis 2015 zu wenig Bafög bekommen.
Ist dann diese Nachzahlung nicht zweckbestimmt?
Oder gilt einfach das Zufluß-Prinzip?
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
BAföG Freibetrag ist die € 100
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- kleinchaos
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Meldung ans JC über den Zufluss am 5.05. Sorry, vertippselt.
Gelebt hat er damals von Bafög.
Der Freibetrag von 100€ ist für jeden Monat zu gewähren für den nachgezahlt wurde oder nur für die Monate der Aufrechnung?
Bafög ist doch eine Sozialleistung, nach neuester Rechtsprechung in dem Monat anrechenbar, FÜR den sie gedacht ist. Allerdings bezweifle ich, dass es einen derart aufgeschlüsselten Bafög-Bescheid zur Nachzahlung gibt.
Gelebt hat er damals von Bafög.
Der Freibetrag von 100€ ist für jeden Monat zu gewähren für den nachgezahlt wurde oder nur für die Monate der Aufrechnung?
Bafög ist doch eine Sozialleistung, nach neuester Rechtsprechung in dem Monat anrechenbar, FÜR den sie gedacht ist. Allerdings bezweifle ich, dass es einen derart aufgeschlüsselten Bafög-Bescheid zur Nachzahlung gibt.
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Der Student bekam für die Jahre 2012-2015 eine Bafög Nachzahlung in Höhe von 1200€.kleinchaos hat geschrieben: ↑Mo 2. Jul 2018, 22:49 Ehemaliger Studi bekommt für 2012 bis 2015 eine Nachzahlung Bafög in 2018 und zwar rund 1200€
Nun kommt JC und will komplett anrechnen (bis auf die 30€ Vers-Pauschale) und will mit 30% aufrechnen, weil der Zufluss vom 30.04. erst am 15.04. gemeldet wurde.
Nun gibt es doch aber bei Bafög einen anrechnungsfreien Betrag von 200€? Der wird hier jedenfalls nicht berücksichtigt.
30% Aufrechnung finde ich auch heftig.
- marsupilami
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Ich vermute aber eher, dass das JC den Betrag als einmaligen Zugang betrachtet und daher die 100 Tacken auch nur einmal gewährt werden.
Und dass die "neue" Regelung/Rechtsprechung nicht anwendbar ist, weil damals - beim Bafög-Bezug - ja noch die alte SGB-Regelungen galten und daher diese anzuwenden sind.
Und dass die "neue" Regelung/Rechtsprechung nicht anwendbar ist, weil damals - beim Bafög-Bezug - ja noch die alte SGB-Regelungen galten und daher diese anzuwenden sind.
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Muss das sein?
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Soweit mir bekannt ist muss Bafög doch zu 50% zurückgezahlt werden, wenn dann usw.
und dann kann sich das SGB2 hier einen vorteil draus machen ? abartig
ich habe immer gedacht wenn die sich verrechnen im Sozialrecht darf das nicht als einkommen angerechnet werden.
bei meinen nachwuchs steht aber die genaue berechnung der nachzahlung auf dem bafög bescheid
und dann kann sich das SGB2 hier einen vorteil draus machen ? abartig
ich habe immer gedacht wenn die sich verrechnen im Sozialrecht darf das nicht als einkommen angerechnet werden.
bei meinen nachwuchs steht aber die genaue berechnung der nachzahlung auf dem bafög bescheid
venceremos
- kleinchaos
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Die Nachzahlung ist erstmal unabhängig von der Rückzahlung.
Ich hab ja auch oft erlebt, dass Bafög noch gezahlt wurde obwohl der Studi es abgemeldet hat und die Überzahlung stantepedes zurücküberwiesen hat, das JC dies aber als Einkommen angerechnet hat und eben nicht bzw fast nichts gezahlt hat. Man hätte ja Schulden bei der Bafög-Stelle machen müssen.
Ich hab ja auch oft erlebt, dass Bafög noch gezahlt wurde obwohl der Studi es abgemeldet hat und die Überzahlung stantepedes zurücküberwiesen hat, das JC dies aber als Einkommen angerechnet hat und eben nicht bzw fast nichts gezahlt hat. Man hätte ja Schulden bei der Bafög-Stelle machen müssen.
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Anrechnung in einem Stück nach altem Recht halte ich für nicht rechtens, es zählt doch der Zufluss?
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Richtig, ich denke auch, dass hier der Zufluss zählt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Ja, gut.
Aber JC wird eben sagen: 1-maliger Zufluß, 1-maliger Freibetrag.
Punkt!
Ob das Rechtens ist?
Aber ich habe Zweifel.
Denn das wäre für das JC die günstigere Variante.
Würden sie je Aufrechnungsmonat die 100 € Freibetrag berücksichtigen, käme das JC ja schlechter weg.
Was die Aufrechnung mit 30 % angeht, wage ich die Behauptung, dass das so nicht zulässig ist.
Das käme ja einer Sanktion gleich.
Der Aufrechnung mit 30 % widersprechen mit der Begründung: mir war nicht bewußt, ob ich diesen Geldzugang - Bafög = Sozialleistung - überhaupt melden muß.
Aber JC wird eben sagen: 1-maliger Zufluß, 1-maliger Freibetrag.
Punkt!
Ob das Rechtens ist?
Aber ich habe Zweifel.
Denn das wäre für das JC die günstigere Variante.
Würden sie je Aufrechnungsmonat die 100 € Freibetrag berücksichtigen, käme das JC ja schlechter weg.
Was die Aufrechnung mit 30 % angeht, wage ich die Behauptung, dass das so nicht zulässig ist.
Das käme ja einer Sanktion gleich.
Der Aufrechnung mit 30 % widersprechen mit der Begründung: mir war nicht bewußt, ob ich diesen Geldzugang - Bafög = Sozialleistung - überhaupt melden muß.
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Zu beachten aber leider § 11 Abs. 3 SGB II
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Zufluss vom 30.04. "erst" am 05.05. dem JC gemeldet. Das kann nicht Anlass sein zu behaupten, die leistungsberechtigten Person habe vorsätzlich zu spät den Bezug von Einkommen gemeldet.
Den Infos hier ist nicht zu entnehmen, ob ein vorwerfbares Verhalten der leistungsberechtigten Person die Bedürftigkeit wesentlich mitverursacht oder ihr ein sonstiges schuldhaften Verhalten vorgeworfen wird, um aus diesem Grund 30% Aufrechnung zu rechtfertigen.
Die Entscheidung, ob aufgerechnet wird, steht leider wieder einmal im Ermessen des Jobcenters, muss aber begründet werden. Die Höhe der Aufrechnung ist gesetzlich ausdrücklich geregelt - vgl. Fachliche Weisungen § 43 SGB II Aufrechnung.
Die Begründung muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Da die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären ist, bleibt wohl nur der übliche Weg - bis hin zur Klage.
Den Infos hier ist nicht zu entnehmen, ob ein vorwerfbares Verhalten der leistungsberechtigten Person die Bedürftigkeit wesentlich mitverursacht oder ihr ein sonstiges schuldhaften Verhalten vorgeworfen wird, um aus diesem Grund 30% Aufrechnung zu rechtfertigen.
Die Entscheidung, ob aufgerechnet wird, steht leider wieder einmal im Ermessen des Jobcenters, muss aber begründet werden. Die Höhe der Aufrechnung ist gesetzlich ausdrücklich geregelt - vgl. Fachliche Weisungen § 43 SGB II Aufrechnung.
Die Begründung muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Da die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären ist, bleibt wohl nur der übliche Weg - bis hin zur Klage.
Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Mir ist ein Fall bekannt, da meinten JC plus Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen Sozialbetrugs erstatten zu müssen. eLB hatte eine NK-Rückzahlung in Höhe von etwas über € 13,00 erst mit einer Woche Verspätung gemeldet.
Erst der Amtsrichter fand "angemessene" Worte zu dem Irrsinn.
(War übrigens das gleiche JC, dass einem 3-Monate alten Baby die Leistungen komplett verweigerte, weil ja nicht feststünde, wieviel der Schrott des Motorrads wert sei, mit dem zuvor der Kindsvater um's Leben gekommen war - nur deshalb musst ALG II beantragt werden. Baby war "Alleinerbe", da Eltern nicht verheiratet).
Erst der Amtsrichter fand "angemessene" Worte zu dem Irrsinn.
(War übrigens das gleiche JC, dass einem 3-Monate alten Baby die Leistungen komplett verweigerte, weil ja nicht feststünde, wieviel der Schrott des Motorrads wert sei, mit dem zuvor der Kindsvater um's Leben gekommen war - nur deshalb musst ALG II beantragt werden. Baby war "Alleinerbe", da Eltern nicht verheiratet).
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Bafög-Nachzahlung im Leistungsbezug
Manchmal möchte ich einfach nur zuhauen.(War übrigens das gleiche JC, dass einem 3-Monate alten Baby die Leistungen komplett verweigerte, weil ja nicht feststünde, wieviel der Schrott des Motorrads wert sei, mit dem zuvor der Kindsvater um's Leben gekommen war - nur deshalb musst ALG II beantragt werden. Baby war "Alleinerbe", da Eltern nicht verheiratet).