Ich laß jetzt mal die allgemeinen Begründungen aus dem BSG-Urteil und dem Urteil des LSG-Nds.Bremen weg, aus dem das hiesige SG Berlin in seiner Entscheidung Bezug genommen aber sich insbesondere das LSG-Nds.Bremen-Urteil eben nicht zu eigen gemacht hatte, weil:
Knackpunkt war doch der Fehler des beklagten Jobcenters in Berlin, daß man auf kaltem Wege die alleinige BG der Mutter rechtswidrig zur 2er-BG mit ihrem Ü 25 Sohn umfingierte, um den Kopfanteil der Mutter herunter zu rechnen, da man somit den KDU-Anspruch der alleinigen Wohnungsinhaberin in einer Haushaltsgemeinschaft begrenzen wollte!
Mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2017 berücksichtigte der Beklagte im Juli 2017 ein Nebenkostenguthaben und höhere Nebenkostenvorauszahlungen ab August 2017 und bewilligte der Klägerin monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung von je 279,10 EUR. Ab August 2017 mussten die Klägerin und ihr Sohn für die Wohnung tatsächlich insgesamt 646,73 EUR bruttowarm aufwenden, mithin 323,37 EUR pro Person.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zwischen der Klägerin und ihrem Sohn eine besondere Verbundenheit bestehe und sie deshalb bei der Bestimmung der Angemessenheitswerte wie eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus zwei Personen zu behandeln seien.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Der Bescheid vom 31. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als er weniger als die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme von weiteren 44,26 EUR pro Monat.
Soweit Leistungsberechtigte mit einem volljährigen Kind zusammenleben, welches den Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann, lockert sich jedoch die für die Bestimmung des ange-messenen Flächenmaßes maßgebliche besondere Verbundenheit. Das Zusammenleben zwischen volljährigen Kindern und Erwachsenen gestaltete sich eher wie eine Wohngemeinschaft. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Gesetzgeber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder keine Begründung eines eigenen Hausstandes fördern wollte. Jedoch gilt dies – wie § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zeigt – nur für diejenigen, die ihren Bedarf nicht selbst decken können. Erzielen Volljährige bedarfsdeckendes Einkommen, könnten sie auch einen eigenen Hausstand begründen. Dem leistungsberechtigten Elternteil während des weiteren Zusammenwohnens einen geringeren Flächenanspruch zuzubilligen, als einem Alleinstehenden, würde den Leistungsberechtigten – gerade anders als bei minderjährigen Kindern – von der Bleibebereitschaft des nicht mehr im Leistungsbezug stehenden Kindes abhängig machen. Eine Beschränkung des bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigenden Flächenbedarfs rechtfertigt sich in diesem Fall nicht mehr, so dass für die Bestimmung der Angemessenheitswerte ab der Volljährigkeit und bei eigener Bedarfsdeckung nur die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sind.
Der nach Kopfteilen auf die Klägerin entfallende Bedarf für Unterkunft und Heizung liegt unterhalb des Angemessenheitswertes für einen 1-Personenhaushalt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Sie hat somit Anspruch auf Berücksichtigung eines um monatlich 44,26 EUR höheren Bedarfs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Obsiegen der Klägerin durch die einem Teilanerkenntnis gleichstehende Nachbewilligung für August 2017 und durch den Erfolg in der Sache für September bis Dezember 2017.
Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=