??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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derby
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??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#1

Beitrag von derby »

Zunächst, guten Tag und schön, dass ich hier um Beistand und Hilfe anfragen darf...
Mein Sachverhalt:
Ab dem 01.08.2018 bin ich erstmals arbeitslos geworden und erhalte nun meinen Bewilligungsbescheid hinsichtlich Arbeitslosengeld gem. §136 SGB III, indem das Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" bemessen wurde.
Dies erscheint mir schon sehr zweifelhaft insbesondere auch dadurch, da der Unterschied vom ehemaligem Verdienst zur Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes doch ziemlich groß ist.

Meine Fakten in Kürze:
- angestellt beim Arbeitgeber zum April 2010
- zu Beginn Oktober 2017 erkrankt (sehr nah an einem ausgewachsenem Burnout vorbeigeschrammt, aber komplette vorherige Zeit kaum krankgeschrieben oder Fehlzeiten o.ä.)
- es folgt: sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- anschließend Krankengeld von Krankenkasse bis Ende Februar 2018
- meinen Job habe ich ebenfalls zum Ende 2018 gekündigt, bin im Februar umgezogen und...
- ... Aufnahme einer neuen Beschäftigung in einer anderen Stadt am 01.03.2018
- nach fünf Monaten und innerhalb der Probezeit gekündigt (schöne Sch...e!)
- ab 01.08.2018 arbeitslos...

Wieso werde ich bei erfolgten sechs Wochen Entgeltfortzahlung und anschließend lediglich 3,5 Monaten Krankengeld nun nach REGELBEMESSUNG bemessen? Die AfA begründet dies nirgends... auf welcher Grundlage kann das sein und wie wird dies grob berechnet?
Mein Einkommen war bei der ersten Arbeitsstelle SEHR GUT und bei der zweiten immerhin noch GUT. Wohingegen die bewilligten 1,2tsd Euro Arbeitslosengeld in wirklich keinem Verhältnis stehen.

Ich bitte um Hilfe, da ich dies alles momentan nicht alleine stemmen kann und auch nicht sofort zum Anwalt laufen möchte.
Herzliche Grüße, derby
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marsupilami
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#2

Beitrag von marsupilami »

:willkommen: im Forum.

Du bist Dir über 2 Grundsätze im Klaren?

1) es gibt eh nur 60 % bzw. 67 % mit Kind vom letzten Nettogehalt.
Höhe
Für die Zahlungen des ALG 1 sind keine fixe Beiträge festgelegt worden. Die Höhe der Summe, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, richtet sich nach dem bisherigen Verdienst des Betroffenen. Auch Kinder sowie die Steuerklasse spielen bei der Berechnung von ALG 1 eine Rolle.

Grundsätzlich gilt: Empfängern von ALG 1 stehen 60 % bzw. 67 % (mit Kind) ihres letzten Nettogehalts zu. Zudem sind sie während des Leistungsbezuges kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.
https://www.nettolohn.de/rechner/arbeitslosengeld.html

2) Die "Anwartschaft" muß erfüllt sein:
in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnissen gestanden hat.
https://www.nettolohn.de/rechner/arbeitslosengeld.html

D.h. wie "sehr gut" Du vor Deiner Krankheit verdient hast, spielt keine Rolle.


Du kannst ja hier mal grob durchrechnen (lassen), ob das, was Du erhälst, ungefähr hinkommt.
Nimm die Zahlen Deiner letzten Lohnabrechnungen bzw. Krankengeldzahlungen.
https://www.nettolohn.de/rechner/arbeitslosengeld.html

Der Rechner vom Arbeitsamt zeigt Dir die Berechnungs- bzw. Ergebnisschritte etwas detaillierter auf.
https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2018


Nachtrag: Du müsstest also im Bescheid prüfen, ob und wie welche Zeiten mit welchen Beträgen eingeflossen sind.
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Koelsch
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#3

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum.

Rechne noch mal sorgfältig nach, es kommt da wirklich leider "auf den Tag" an:

Grundsätzlich berechnet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, das in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Leistungsanspruches erzielt wurde. Dies ergibt sich aus §§ 150 Abs. 1, 151 SGB III.

Wenn innerhalb der zwölf Monate weniger als 150 Tage ein Arbeitsentgelt bezogen wurde, wird der Bemessungszeitraum auf 24 Monate erweitert. Hast Du innerhalb der letzten zwei Jahre weniger als an 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt, wird zur Berechnung des Arbeitslosengeldes als Grundlage ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#4

Beitrag von Olivia »

:willkommen:

Unabhängig davon solltest Du versuchen, so schnell wie möglich wieder Arbeit zu finden. In den ersten 12 Wochen nach Kündigung ist es am einfachsten, danach gehen die statistischen Chancen Monat für Monat rasant abwärts. Nach 12 Monaten droht Dir die Verschiebung ins SGB II. Wenn es so weit kommen sollte, müsstest Du alle Reserven bis auf etwas Schonvermögen aufbrauchen. Ein kleines Haus oder eine Eigentumswohnung sind frei, geschützte Altersvorsorge gibt es auch. Beim Übergang ins SGB II gibt es dann einen Bewerbungszwang. Du wirst ständig vorgeladen und musst Dich für alles mögliche rechtfertigen. Du müsstest dann Kontoauszüge einreichen und Dich auf ein Niveau runterschrauben, das von Deinem bisherigen Lebensstandard sehr nach unten abweicht. Deine Mietwohnung darf nur noch innerhalb bestimmter Mietgrenzen liegen, ansonsten ergeht eine Kostensenkungsaufforderung z.B. durch Untervermietung oder Umzug in eine kleinere, billigere Wohnung. Im SGB II wird jeder einzelne Euro zweimal umgedreht.
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kleinchaos
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#5

Beitrag von kleinchaos »

Den Bewerbungszwang gibts im ALG1 schon lange, das ist längst keine Hängematte mehr. Sanktionen gibts da auch, nennen sich Sperrzeit
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marsupilami
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#6

Beitrag von marsupilami »

Sperrzeit dürfte kein Problem sein, da der AG während der Probezeit gekündigt hat.

Könnte nur dann ein Problem werden, wenn JC/Arbeitsagentur beim AG (hinterrücks) nachfragt und der AG - aus welchen Gründen auch immer - nachtritt.

Aber das ist ja nach den bisherigen Ausführung des Thread-Erstellers wohl nicht das Problem.
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derby
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#7

Beitrag von derby »

:brilleputzen1: ________________vielen Dank Leute für den schnellen Durchblick.

Das kommt dann doch :heul: ungefähr hin...
Aufgrund der 3,5 Monate Krankengeld (die anscheinend nicht mitberechnet werden) und der 5 Monate im neuem Job zu einem viel geringeren Verdienst (vor der Kündigung und innerhalb Probezeit), verbleiben dann ledigliche einige wenige Monate der vielen Jahre Angestelltendasein mit sehr gutem Verdienst... diese meine persönliche Konstellation empfinde ich dennoch als sehr unfair.
Olivia hat geschrieben: So 19. Aug 2018, 12:33 Unabhängig davon solltest Du versuchen, so schnell wie möglich wieder Arbeit zu finden
danke für den Rat und Hinweis, und genau das hatte ich ja beabsichtigt mit meiner Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle, die mich langfristig ausgebrannt und krank gemacht hatte. Nur leider hat der neue Job nicht geklappt... vermutlich ein Indiz dafür, dass ich anscheinend noch nicht ganz leistungsfähig bzw. genesen bin.
Zudem kommt noch, dass (Achtung Nähkästchen) sich jede Faser meines Körpers gegen einen Wiedereinstieg in meine Branche verwehrt. Eine komplette berufliche Neuorientierung zeichnet sich hier ab, denke ich. Das alles schreibe ich nicht leichtfertig, ersthaft.
Falls jemand aus eigenen Erfahrungen resultierend berichten kann oder Tipps und Hinweise für mich hat, sei herzlich eingeladen sich über PM zu melden.
Herzliche Grüße & alles Gute, derby
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kleinchaos
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#8

Beitrag von kleinchaos »

Ich meinte die Sperrzeit auch nicht wegen zu später Arbeitslosmeldung oder selber Schuld an der Kündigung.
Mittlerweile gibt es auch bei ALG1 Eingliederungsvereinbarungen und darin enthaltende Pflichten.
Hält man sich daran nicht, gibts keine Sanktion, sondern Sperrzeit. Da ist gleich alles weg
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friys
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#9

Beitrag von friys »

Deine jetzt bewilligten 1.200 Euro ALG I werden wohl mehr sein, als Du in ALG II zu erwarten haben wirst (Regelsatz 416 Euro plus angemessene Kosten für Unterkunft (KdU).

Auch die Möglichkeiten für eine komplette berufliche Neuorientierung sind mit der Agentur für Arbeit besser zu realisieren als mit dem Jobcenter, die Dich nur all zu gerne schnellstmöglich in jede zumutbare Arbeit drängen wollen.

Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Umschulung bewilligen. Eine klare Vorstellung von dem, was Du zukünftig arbeiten möchtest, ist sehr hilfreich, statt sich nur von der Agentur „beraten“ zu lassen. Soll heißen: nehme das Heft selbst in die Hand, mach Dich schlau, finde eine Ausbildungs-/Fortbildungsstelle und beantrage dann die Kostenübernahme.

In bestimmten Fällen ist nicht die BA als Kostenträger zuständig, da es auch eine Umschulung durch die Rentenversicherung gibt.

Toi, Toi, Toi.
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Koelsch
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#10

Beitrag von Koelsch »

Richtig, bei der BA sid die Chancen für so was deutlich besser als beim JC.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#11

Beitrag von Olivia »

Beim Jobcenter wird generell in alle verfügbaren Arbeitsverhältnisse vermittelt. Zuerst guckt der AV vielleicht, dass er in die abgeschlossene Berufsausbildung vermittelt. Klappt das nach einiger Zeit nicht, wird befristete Leiharbeit zum Mindestlohn vorgeschlagen bzw. alles, was irgendwie machbar und verfügbar ist. Lehnt man ab, gibt es eine Sanktion. Oder Du wirst Läufer beim Amazon in der Kommissionierungshalle.
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marsupilami
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#12

Beitrag von marsupilami »

Olli, nicht so schwarz malen.
Der Thread-Ersteller kommt ja sonst nicht wieder!!

Und vor weiteren Spekulationen und Schwarzmalereien ihn/sie erst mal zu Wort kommen lassen.
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marsupilami
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#13

Beitrag von marsupilami »

Olli, nicht so schwarz malen.
Der Thread-Ersteller kommt ja sonst nicht wieder!!

Und vor weiteren Spekulationen und Schwarzmalereien ihn/sie erst mal zu Wort kommen lassen.
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Günter
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#14

Beitrag von Günter »

Für Oli



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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Rasord
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#15

Beitrag von Rasord »

Ach das hört sich irgendwie alles etwas negativ an.
qcichorius
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Re: ??? Bemessungsentgelt nach "REGELBEMESSUNG" ???

#16

Beitrag von qcichorius »

Aber sowas von negativ!!
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