Incl. Rechtschreibkorrektur und weiteren geänderten Formulierungen
Koelsch hat geschrieben: ↑Mo 3. Sep 2018, 18:49 Ergänzung zum Befangenheitsantrag - neue Punkt 4
Zusätzlich zu der vorliegenden Begründung des Befangenheitsantrags:Die hier geschilderten Äußerungen und Handlungen des Dr. Br. werden im Zweifel gerne durch Herrn Koelsch auch eidesstattlich bestätigt.
- Falsch ist die Behauptung des Dr. Br. in seiner dienstlichen Stellungnahme, ich hätte im ersten Gütetermin erklärt, mich anwaltlicher Hilfe bedienen zu wollen. Allein schon der am Folgetag eingereichte schriftlich Antrag auf Zulassung des Herrn Koelsch zeigt, dass ich dazu eben nicht bereit bin.
- Herr Dr. Br. drängte, wie er in seiner dienstlichen Stellungsnahme bestätigt, bereits beim ersten Gütetermin auf Hinzuziehung eines Anwalts. Zu diesem Zeitpunkt aber war die streitgegenständliche Rechtslage - nach meiner Ansicht nach - ausgesprochen überschaubar:
Das Drängen des Herrn Dr. Br. auf Hinzuziehung eines Anwalts ist bei dieser eigentlich einfachen Rechtslage unverständlich. Äußerungen der Gegenseite lagen mir zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Wenn Herr Dr. Br. hier also bereits eine "komplizierte" Rechtslage sah, deutet auch dies in hohem Maße darauf hin, dass es, wie schon unter Pkt. 3) des Befangenheitsantrags vermutet, zu diesem Zeitpunkt bereits Kontakte und Absprachen mit der Gegenseite gegeben hat.
- Mit der Klageschrift wurde ein ordnungsgemäß unterzeichneter Arbeitsvertrag mit Nennung eines Lohns vorgelegt
- Es wurde dargelegt, dass der Beklagte sich mit den Lohnzahlungen in Verzug befindet
- Es wurde Zahlung des ausstehenden Lohns zzgl. Zinsen beantragt
- Als weiterer Punkt der es mir unmöglich macht, Herrn Dr. Br. als unabhängigen, neutralen Richter zu sehen, führe ich die Übergabe der Klageerwiderung im zweiten Gütetermin an, verbunden mit der Aufforderung des Dr. Br., ich solle dazu jetzt sofort Stellung nehmen.
Die Beklagtenseite lässt sich mehr als 2 Monate Zeit, um eine Klageerwiderung auszuarbeiten, und ich als, wie Herr Dr. Br. ja weiß, rechtlich unsicherer Laie, soll dazu innerhalb von Sekunden Stellung beziehen. Ich dachte bisher, es gilt gleiches Recht für alle - also auch ich bekomme einen angemessenen Zeitraum um über diese Klageerwiderung in Ruhe und gründlich nachzudenken und meine Meinung dazu schriftlich zu fixieren.
Herr Dr. Br. sieht das anscheinend anders.- Verstörend wirkt auf mich auch, dass Herr Dr. Br. nicht bereits im Rahmen des ersten Gütetermins, zu dem die Beklagtenseite trotz vorheriger schriftlicher Zusicherung nicht erschien, in eine Hauptverhandlung eingestiegen ist.
Herr Dr. Br. hätte ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen die Beklagtenseite erlassen können.
Interessanterweise befürchtete die Anwältin der Beklagtenseite - wie inzwischen leider festgestellt werden muss zu Unrecht - dass Herr Dr. Br. die Verhandlung ordnungsgemäß und unparteilich führen wird. Daher legte die Anwältin unter dem Datum des Gütetermins Einspruch gegen das von ihr erwartete, aber nicht ergangene, Versäumnisurteil ein.
Erst im zweiten Gütetermin, mit Übergabe der Stellungnahme der Beklagtenseite und meiner Unfähigkeit, in dieser für mich Extremsituation sofort mündlich Stellung zu beziehen, erließ Herr Dr. Br. nach weiteren Unannehmlichkeiten für mich ein Versäumnisurteil - gegen mich.
Diese in meinen Augen ungereimte Verfahrensweise bestärkt meine Überzeugung, dass Herr Dr. Br. hier nicht unparteiisch vorgegangen ist.
Es ist für mich kein Grund ersichtlich, warum er im ersten Gütetermin das Nichterscheinen einer Partei hinnimmt, im zweiten Gütetermin einen Abbruch des Termins durch mich aufgrund irritierenden Verhaltens von Herrn Dr. Br. aber nicht.