BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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HarzerUrvieh
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BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#1

Beitrag von HarzerUrvieh »

Hallo zusammen,

mal eine (noch) hypothetische Frage.

Eine Bedarfgemeinschaft besteht aus einem selbstständigen Aufstocker und seiner Ehefrau.
Die Ehefrau arbeitet in Teilzeit (Gleitzone) im eigenen Betrieb mit.
Entgelt zwischen € 451,-- und € 800,-- brutto/Monat. Abhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

Heißt das:
a) die Ehefrau muss sich einen weiteren Job suchen?
b) die Ehefrau muss nach einer Vollzeit-Stelle suchen?
c) wird das Bruttoentgelt und die Soz.-Vers.-Leistungen als Betriebsausgabe anerkannt?
d) kann die Ehefrau zu jederzeit ins JC einbestellt werden oder muss das JC sich mit dem Arbeitgeber abstimmen?

Mehr fällt mir auf die schnelle nicht ein.

Würde mich freuen, wenn hier ein Tipps und Hinweise genannt werden.

Vielen Dank!
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Olivia
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#2

Beitrag von Olivia »

HarzerUrvieh hat geschrieben: Mo 26. Nov 2018, 11:05 Heißt das:
a) die Ehefrau muss sich einen weiteren Job suchen?
Im SGB II ist von einem Job die Rede, nicht von mehreren. Wenn man sich allerdings freiwillig einen weiteren Job sucht, so ist das legal, möglich und erwünscht. Die Bereitschaft zur weiteren ergänzenden Teilzeitjobsuche könnte dazu führen, dass das Jobcenter keine Suche nach einer alternativen Vollzeitstelle verlangt.
b) die Ehefrau muss nach einer Vollzeit-Stelle suchen?
Die Ehefrau muss alles versuchen, ihre Bedürftigkeit zu reduzieren. Dazu wird je nach Gesundheitszustand auch die Suche nach einer auskömmlichen Vollzeitstelle gehören, wenn dargelegt wird, dass die Bewerbungsbemühungen zumutbar und vereinbar mit der bereits ausgeübten Teilzeitstelle sind.
c) wird das Bruttoentgelt und die Soz.-Vers.-Leistungen als Betriebsausgabe anerkannt?
Nur dann, wenn der selbständige Aufstocker nachweisen kann, dass er die Arbeit ohne die mitarbeitende Ehefrau nicht erledigen kann. Mehr als Mindestlohn wird das Jobcenter auf keinen Fall genehmigen!
d) kann die Ehefrau jederzeit ins JC einbestellt werden
ja
oder muss das JC sich mit dem Arbeitgeber abstimmen?
jein, denn der Arbeitgeber ist selbst Aufstocker und kann ebenfalls jederzeit einbestellt werden
Wenn allerdings ein Grossauftrag anliegt, könnte eine Terminverschiebung möglich sein.
Zuletzt geändert von Olivia am Mo 26. Nov 2018, 11:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Koelsch
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#3

Beitrag von Koelsch »

Theoretisch

a, b, c = ja
d = natürlich kann sie eingeladen werden, wenn AG was dagegen hat, dann sollte AG ihr das "bescheinigen"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
HarzerUrvieh
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#4

Beitrag von HarzerUrvieh »

Danke!

zu c)
das Unternehmen ist im Elektrohandwerk tätig. Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag ist wirksam.
Darin wird der Mindestlohn mit € 10,95, ab 01.01.2019 mit € 11,40 genannt. Das gilt für die niedrigste Qualifikation.
Für die Qualifikation meiner Frau gilt die höchste Entgeltgruppe, € 19,33 bis € 27,88 / Stunde.
Welcher "Mindestlohn" ist denn für das JC akzeptabel?
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marsupilami
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#5

Beitrag von marsupilami »

Mein Senf zu a) und b):

Es geht ja nicht um die Anzahl der Jobs oder um Voll- bzw. Teilzeit, es geht schlicht und einfach um die Beseitigung oder wenigstens Verringerung der Bedürftigkeit.
Wenn eLB mit dem Entgelt aus einer einzigen Teilzeitbeschäftigung (z.B. 5 h pro Woche) seinen Bedarf (Regelsatz + Mietanteil) abdeckt, soll's dem JC recht sein.

Wenn ich es recht im Kopf hab, wird ein evtl. "Überschuss" bei anderen BG-Mitgliedern angerechnet.

zu d): solange irgendein eLB Leistungen vom JC bezieht, ist er dessen Regularien unterworfen und hat - im Prinzip - anzutanzen, wenn JC pfeift.
Andersherum ist es sicherlich Verhandlungssache - erstmal des betroffenen eLB - zu sagen: in der Firma ist jetzt vor Weihnachten Hochsaison, ich könnte höchstens an folgenden Tagen (Datum, Uhrzeit für 2-3 Termine nennen) aufschlagen.

Wenn AG selber Aufstocker ist und solche Terminvorgaben seitens des vorgeladenen eLB bestätigt, dann kommt es vermutlich auf die (Tages-)Verfassung des JC-SB an, ob er/sie da mitspielt.

Nachtrag:
Solange (tariflicher) Mindestlohn gezahlt wird, hat das JC im Prinzip keine Handhabe, in die Entlohnung laut AV und Tarifvertrag reinzupfuschen.
Erst wenn kein Mindestlohn bezahlt wird und der soz.vers.pfl. Beschäftigte Aufstockung vom JC verlangt, kann - theoretisch - das JC eingreifen.
Wobei auch hier im Prinzip erst mal der unterbezahlte Aufstocker gefragt ist, Tariflohn einzuklagen.
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HarzerUrvieh
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#6

Beitrag von HarzerUrvieh »

zu marsupilami´s

a+b:
da der Mietanteil inkl. Nebenkosten höher ist als das Einkommen reicht es also nicht um "antanzbefreit" zu werden. :-(

zu d:
da die gute meist im Büro tätig ist wird es schwierig einen Termin zu verschieben. Wenn ich sie im Aussendienst brauche, würde ich allerdings nicht verhandeln. Dann ist die Einkommenserzielung für mich vorrangig.
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Olivia
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#7

Beitrag von Olivia »

HarzerUrvieh hat geschrieben: Mo 26. Nov 2018, 12:07 da die gute meist im Büro tätig ist
Für eine Bürohilfe aus der Familie gilt der Tarifvertrag nicht, und schon gar nicht bei einem notleidenden Einzelunternehmer-Aufstocker. Das Jobcenter wird auf gar keinen Fall 27,88 € Stundenlohn zzgl. Arbeitgeber-Abgaben akzeptieren, wenn sich der Aufstocker damit "schönrechnet"!
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marsupilami
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#8

Beitrag von marsupilami »

Du hast ja eingangs geschruben, dass das alles noch hypothetisch ist.

Dann sage ich: mach doch erst mal.
Deine "Angestellte" ordnungsgemäß über all anmelden (vergiß die Berufsgenossenschaft nicht), dem JC mitteilen, dass Du gedenkst, durch eine Angestellte Deinen Umsatz - Deinen Gewinn zu steigern und damit die Hilfsbedürftigkeit zu senken und die anfallenden Kosten in der EKS geltend zu machen.
Und Deine Angestellte wird dem JC den Antritt einer Beschäftigung melden ab [Datum] und man möge doch bitte Übergangs-Darlehen bewilligen, bis die erste Lohnzahlung eintrudelt.

Und dann mal schauen, was vom JC kommt.
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HarzerUrvieh
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#9

Beitrag von HarzerUrvieh »

@ Olivia:

wer sprach von einer Bürohilfe?
Die Dame ist Dipl.-Kffr. und leistet die Finanzbuchhaltung inkl. Vorbereitungen für und Absprachen mit dem Steuerberater, Kosten- und Leistungsrechnung, Marketing usw.

Ich gehe mal davon aus, dass hier gilt: der Job und die Entlohnung dessen müssen dem Vergleich mit einer familienfremden Person stand halten. Oder?

Und warum gilt der Tarifvertrag nicht? Allgemeinverbindlich ausser für xy steht da nicht.

Was wird denn "schön gerechnet"?
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tigerlaw
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#10

Beitrag von tigerlaw »

Nun, Olivias Argumente sind nicht von der Hand zu weisen.

Immer ist irgendjemand der "Minenhund", der eine Stellungnahme der Rechtsprechung herbeiführt. Warum geht dann nicht der TE hier in diese Position? Er setzt die Kosten für die Bürokraft in tatsächlicher Höhe in Zeile B2 der Anlage EKS ein und wartet ab, ob und in welcher Höhe das JC dies akzeptiert. Immerhin haben wir ja zwei Perspektiven: Einerseits erhöhen sich dadurch die Betriebsausgaben, so dass das anzurechnende Einkommen sinkt.

Andererseits steigt das anzurechnende Einkommen bei der Ehefrau. Im Saldo zahlt das JC "nur" die AG-Beiträge und die Lohnsteuer für die Frau.

Und noch etwas, über den SGB-II-Bezug hinaus: Der Lohn für die Ehefrau sollte auf ein nur ihr gehörendes Konto überwiesen werden, damit das FA nichts zu kritisieren hat (anderenfalls würde ja nur "umgebucht" von einem Firmen- zu einem Privatkonto ...)!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
HarzerUrvieh
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#11

Beitrag von HarzerUrvieh »

@ marsupilami

Sie ist angemeldet, inkl. BG, Betriebshaftpflicht usw.
Eine direkt nachweisbare Umsatzsteigerung gibt es nur dann, wenn ich sie im Aussendienst abrechenbar einsetzen kann. Der Umsatz wird ansonsten auch gesteigert. Da sie die Marketingmaßnahmen entwickelt und umsetzt. Des Weiteren wird mir eineiges an Zeit für Akquise und Ausführung ermöglicht. Jedoch ist so etwas ja nicht direkt in Zahlen zu benennen.
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HarzerUrvieh
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#12

Beitrag von HarzerUrvieh »

@ tigelaw:

Ich würde es lieber vermeiden, der "Minenhund" zu sein :-) Deshalb frage ich lieber vorher mal die Schwarmintelligenz...

Ich hatte die Befürchtung, dass sie gar nicht akzeptiert wird. Also ich müsste auf ihre Leistung im Betrieb verzichten usw.

Eigenes Konto ist vorhanden und wird auch so genutzt. Genauso, wie ich für meine privaten Bedürfnisse ein anderes Konto nutze als für den Betrieb.
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Günter
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Re: BG aus Selbstständigem und mitarbeitendem Familienmitglied

#13

Beitrag von Günter »

Aus den Weisungen zum §10 SGB II
3.5 Beendigung einer Erwerbstätigkeit
(1) Die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich
nicht allein deshalb unzumutbar, weil mit ihr die (teilweise) Aufgabe
einer bestehenden Erwerbstätigkeit verbunden ist (z.B. Minijob,
selbständige Tätigkeit) (§ 10 Abs. 2 Nr. 5).
Die Aufnahme einer anderer Tätigkeit ist zumutbar, wenn:
• die bisherige Erwerbstätigkeit seit längerer Zeit keine Tendenz
hin zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit erkennen
lässt,
• eine im Vorfeld erstellte Prognose feststellt, dass die aufzunehmende
Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit mit einer höheren
Wahrscheinlichkeit nicht nur vorübergehend beendet oder
verringert (siehe hierzu auch Rz. 10.30)(Bei selbständigen
Tätigkeiten wird auf die Rz. 10.35 verwiesen),
• keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die
bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden
kann und
• die Reduzierung der Hilfebedürftigkeit in einem angemessenen
Verhältnis zur neuen Arbeit und den damit verbundenen
persönlichen und finanziellen Veränderungen steht.
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok ... 015846.pdf
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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