Bildungsgutschein

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
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Koelsch
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Bildungsgutschein

#1

Beitrag von Koelsch »

Im Moment hab ich's anscheinen mit Fortbildungen.

Ich erhielt soeben die folgende Mail:
Hallo Koelsch,

unsere gemeinsame Bekannte P. meinte, ich könnte Dich in Sachen Arbeitsamt befragen, weil Du Dich darin gut auskennst. Das würde ich gerne tun und hoffe, ich gehe Dir damit nicht zu sehr auf die Nerven 😉
Ich bin seit dem 1.10. arbeitslos gemeldet und hatte mir schon vor einigen Wochen einen Kurs ausgesucht, der für mich sehr interessant wäre (Psych. Berater/Personal Coach). Das ist ein Fernkurs bei der Fernakademie Klett.
Ich habe dort gestern noch einmal angerufen und sie sagten mir Folgendes:
Sobald ein Kurs eine Maßnahmen-Nummer hat (das trifft bei diesem Kurs zu), bedeutet dies, dass der Kurs im Vorfeld vom Arbeitsamt geprüft und für bewilligungswürdig eingestuft wurde, also man dafür einen Bildungsgutschein bekommt.
Meine Sachbearbeiterin meinte aber, dass Kurse, die nur in die Selbständigkeit führen, nicht bewilligt würden, ebenso keine Fernkurse, also nur Präsenzkurse etc. > siehe unten in kursiver Schrift.

Siehst Du da Chancen, dass es da noch Argumente gibt, den Kurs doch noch bewilligt zu bekommen? Ich sehe im Moment nur diese Maßnahmen-Nr., denn durch deren Vergabe sind ja die Argumente der Sachbearbeiterin ausgehebelt, oder?

Freue mich von Dir zu hören und schon einmal vorab vielen Dank für Dein Ohr

Viele Grüße

D.
Das erwähnte Kursive von der BA (Schreibfehler inklusive)
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich einer Weiterbildung. Leider kann ich Ihnen keine positive Rückmeldung geben.

Wenn die Agentur für Arbeit eine Weiterbildung fördert sollten im Anschluss die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessert sein.

Außerdem muss die Option bestehen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden. Erfahrungsgemäß arbeiten Berater und Personal Coaches in der Regel als Selbständige.

Des Weiteren kommt hinzu, dass Ihre gewünscht Weiterbildung nicht zu einem anerkannt Berufsabschluss führt.
Und auf konkrete Nachfrage nach dem oben genannten Kurs:
Hallo Frau D.,

auch für diesen Lehrgang würden Sie leider keine Unterstützung bekommen.

Ein Fernlehrgang wird von der Arbeitsagentur Düsseldorf aufgrund der facettenreichen Trägerlandschaft vor Ort in der Regel nicht unterstützt.

Wir haben die Erfahrung gemacht das Weiterbildungen mit Präsenzunterricht erfolgreicher sind.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: Bildungsgutschein

#2

Beitrag von kleinchaos »

Ich würde wie folgt argumentieren:

1. während der Weiterbildung wird weiter gearbeitet, Umsätze werden generiert, die die Bedürftigkeit (oder den ALG1-Anspruch) reduzieren.
2. wer wagt es, die Entscheidungen der BA so zu missachten zur Einstufung als förderfähig?
3. wo bleibt das pflichtgemäße Ermessen zur Prüfung? Einfach so nitschewo sagen ist dilettantisch und willkürlich
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kleinchaos
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Re: Bildungsgutschein

#3

Beitrag von kleinchaos »

Im Übrigen werden Personal Coaches inzwischen auch als Angestellte gesucht
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tigerlaw
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Re: Bildungsgutschein

#4

Beitrag von tigerlaw »

Wat lehrt uns det?

1. Wann beginnt Kurs?
2. Antrag stellen, mit Fristsetzung bis 6 Wochen vor Kursbeginn.
3. Wenn Ablehnung, dann Widerspruch mit der Bitte um bevorzugte Bearbeitung innerhalb von zwei Wochen, da anderenfalls ER-Antrag.

Alternativ:

2. Antrag stellen. Wenn bis 4 Wochen vor Kursbeginn keine Antwort, dann ER-Antrag
3. Wenn mehr als vier Wochen vor Kursbeginn die Ablehnung kommt, Widerspruch einlegen. Ggf. ab 4 Wochen vor Kursbeginn ER-Antrag.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Bildungsgutschein

#5

Beitrag von Koelsch »

Danke, hilft schon mal
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marsupilami
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Re: Bildungsgutschein

#6

Beitrag von marsupilami »

In den Antrag die beiden Links bzw. Hinweise auf Gesetz und Handlungsanweisungen von Günter in dem anderen Thread einarbeiten.
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Koelsch
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Re: Bildungsgutschein

#7

Beitrag von Koelsch »

Beißt sich dieses recht klare Het (gesprochen Njet) zu Förderung nach § 81 SGB III für Selbständige Tätigkeiten nicht mit der meines Erachtens da übergeordneten, generellen Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ?

Ich denke, auch darauf sollte man ggf. im Antrag deutlich hinweisen.
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marsupilami
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Re: Bildungsgutschein

#8

Beitrag von marsupilami »

45 ist weniger als 81.
Wie kann dann der § 45 übergeordnet sein? :unschuld:
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Koelsch
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Re: Bildungsgutschein

#9

Beitrag von Koelsch »

So als grundsätzlicher Ansatz der folgende Musterantrag (bei der Anrede bin ich noch recht unschlüssig)
Herzallerliebste Muckelanten,
um meine Abhängigkeit von Ihren Leistungen schnellstmöglich beenden zu können, beantrage ich die Übernahme der Kosten für folgende Fortbildung:

Kurs genau beschreiben

Der Kurs ist laut Angabe des Anbieters durch die BA geprüft und für Fördermaßnahmen nach § 81 SGB III zugelassen. Ich gehe davon aus, dass Ihrerseits diese Einschätzung geteilt wird, so dass in diesem Punkt keine Gründe gegen die Förderung sprechen werden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Fördermaßnahme kann und werde ich sowohl im Bereich der abhängigen Beschäftigungsmöglichkeiten als auch im Bereich der Selbstständigkeit deutlich verbesserte Einkommensmöglichkeiten finden.

Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass auch im Bereich der selbstständigen Tätigkeit diese Förderung durchaus möglich ist, dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 45 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass Kursbeginn für die vorgeschlagene Maßnahme am ……. ist. Ich benötige daher Ihre Zusage spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn, damit ggf. ausreichend Zeit verbleibt, um eine ablehnende Entscheidung rechtlich korrigieren zu lassen.
Das eränzt man dann ggf. noch durch Hinweise auf die "tollen" Gegenargumente der BA, im Ausgangsposting kursiv dargestellt.
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marsupilami
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Re: Bildungsgutschein

#10

Beitrag von marsupilami »

Der erste Satz ist spitze. Ob die die Ironie darin erkennen, wage ich allerdings zu bezweifeln.

Ansonsten ist gut.

Letzter Halbsatz, meine Alternative: .... um eine ablehnende Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Re: Bildungsgutschein

#11

Beitrag von Olivia »

Wieso Ironie? Das ist doch das Ziel aller Leistungsempfänger!!!!!
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Günter
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Re: Bildungsgutschein

#12

Beitrag von Günter »

Im übrigen sei auch daran erinnert, dass der Gesetzgeber das ALG II samt den dazugehörigen Fördermaßnahmen ausdrücklich auch für Selbstständige vorgesehen hat. Daher ist eine Anlehnung durch sie ausführlich zu begründen und die Ermessensausübung zu erläutern, da sich im Ablehnungsfall das Sozialgericht mit dem Fall beschäftigen muss.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: Bildungsgutschein

#13

Beitrag von tigerlaw »

marsupilami hat geschrieben: Sa 1. Dez 2018, 10:03 45 ist weniger als 81.
Wie kann dann der § 45 übergeordnet sein? :unschuld:
Nö, Marsu, das ist zu billig. Bei den Nummern gilt nur "Kind muss einen Namen haben".

Wichtiger ist der Standort innerhalb des Gesetztes gemäß Gliederung. Die findest Du hier: https://www.buzer.de/gesetz/6003/b16062.htm

§ 45 steht -von der Gliederung her - auf gleicher Ebene wie der § 81, nämlich je in einem "Abschnitt"

Und wenn § 81 (als "Kopfnorm" für den 4. Abschnitt) die dort vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich auf Arbeitnehmer(innen) beschränkt, so ist das zu akzeptieren. Manche Gesetze werden sicherlich mit der heißen Nadel gestrickt, das SGB III ist aber im Prinzip schon Jahrzehnte alt (auch wenn es früher AFG hieß), und die Nomenklatur ist wohlüberlegt.

Im Beistandsfall von Kölsch sollte also darauf geachtet werden, ob man die Fördermöglichkeit auch bei § 45 SGB III durchsetzen kann.

Und, ganz wichtig: SGB III ist nicht SGB II! Im konkreten Fall kommt aber Hilfe aus § 16 I 2 Nr. 2 SGB II. Da ist keine Ausgrenzung von bestimmten Maßnahmen deklariert! Allerdings ist es nur eine "kann" Vorschrift.
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Re: Bildungsgutschein

#14

Beitrag von Koelsch »

Wobei der § 45 SGB III ja sogar auf den § 83 SGB III ausdrücklich verweist, also in dem Punkt bereits "deutlich macht", ich hab mit dem Abschnitt durchaus zu tun.
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Re: Bildungsgutschein

#15

Beitrag von friys »

tigerlaw hat geschrieben: Sa 1. Dez 2018, 12:36 SGB III ist nicht SGB II! Im konkreten Fall kommt aber Hilfe aus § 16 I 2 Nr. 2 SGB II.
#1 'Arbeitsamt' ist der umgangssprachliche Ausdruck für die 'Agentur für Arbeit' und nicht 'Jobcenter'.
Koelsch hat geschrieben: Fr 30. Nov 2018, 21:47 [...] in Sachen Arbeitsamt befragen, weil[...] Ich bin seit dem 1.10. arbeitslos gemeldet [...]
Wenn jemand arbeitslos wird, ist doch i.d.R. erst einmal die 'Bundesagentur für Arbeit' mit ALG-1 zuständig ... oder im konkreten Fall doch nicht?
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Re: Bildungsgutschein

#16

Beitrag von Koelsch »

Im konkreten Fall hier im Fred ist die BA zuständig
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Re: Bildungsgutschein

#17

Beitrag von tigerlaw »

friys hat geschrieben: Sa 1. Dez 2018, 12:58
Koelsch hat geschrieben: Fr 30. Nov 2018, 21:47 [...] in Sachen Arbeitsamt befragen, weil[...] Ich bin seit dem 1.10. arbeitslos gemeldet [...]
Wenn jemand arbeitslos wird, ist doch i.d.R. erst einmal die 'Bundesagentur für Arbeit' mit ALG-1 zuständig ... oder im konkreten Fall doch nicht?
:arge:

:pssst: :doof:

:brilleputzen1:

:tiger:
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Re: Bildungsgutschein

#18

Beitrag von Koelsch »

Sodele, für den BA-Fall hier etwas erweitert und konkretisiert.
Herzallerliebste Muckelanten,
um meine Abhängigkeit von Ihren Leistungen schnellstmöglich beenden zu können, beantrage ich die Übernahme der Kosten für folgende Fortbildung:

Kurs genau beschreiben

Der Kurs ist laut Angabe des Anbieters durch die BA geprüft und für Fördermaßnahmen nach § 81 SGB III zugelassen. Ich gehe davon aus, dass Ihrerseits diese Einschätzung geteilt wird, so dass in diesem Punkt keine Gründe gegen die Förderung sprechen werden.
Nach erfolgreichem Abschluss der Fördermaßnahme kann und werde ich sowohl im Bereich der abhängigen Beschäftigungsmöglichkeiten als auch im Bereich der Selbstständigkeit deutlich verbesserte Einkommensmöglichkeiten finden.

Sie schrieben mir, dass in dem gewählten Berufsbild ganz überwiegend selbstständig gearbeitet werde. Sicher können Sie diese Aussage rechtssicher unter Nennung der nachvollziehbaren Datengrundlagen quantifizieren.

Ebenso schreiben Sie, Weiterbildung mit Präsenzunterricht sei erfolgreicher als ein Fernstudium. Auch diese Aussage bitte ich rechtssicher unter Nennung der nachvollziehbaren Datengrundlagen quantifizieren. Weiterhin bitte ich um Begründung, warum die durchaus bekannte Tatsache, dass Arbeitgeber ein erfolgreiches Fernstudium sehr hoch bewerten, bei Ihrer Bewertung unberücksichtigt bleibt. Ein Fernstudium zeigt dem Arbeitgeber sehr deutlich, dass der Bewerber sich selbst in hohem Maße motivieren kann und er ohne ”Druck von außen“ und sei es durch regelmäßige Präsenz eine Aufgabe erfolgreich beenden kann.

Bei Ihrem Hinweis auf die ”facettenreiche Trägerlandschaft“ vermisse ich die konkrete Beratung, welcher örtliche Träger eine in meine Richtung gehende Ausbildung denn anbietet.

Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass auch im Bereich der selbstständigen Tätigkeit diese Förderung durchaus möglich ist, dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 45 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass Kursbeginn für die vorgeschlagene Maßnahme am ……. ist. Ich benötige daher Ihre Zusage spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn, damit ggf. ausreichend Zeit verbleibt, um eine ablehnende Entscheidung rechtlich korrigieren zu lassen.
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Re: Bildungsgutschein

#19

Beitrag von marsupilami »

Liest sich gut.

Ich persönlich würde noch an geeigneter Stelle 2 Buchstaben einfügen:
"Auch diese Aussage bitte ich rechtssicher unter Nennung der nachvollziehbaren Datengrundlagen zu quantifizieren."

Und im allerletzten Halbsatz, wie schon erwähnt, das "rechtlich" durch "gerichtlich" ersetzen.
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Re: Bildungsgutschein

#20

Beitrag von friys »

Das Arbeitsamt / Agentur für Arbeit spricht von einer Weiterbildung, der Arbeitslose von Fortbildung.

Tatsächlich werden beide Begriffe oft gleichbedeutend verwendet, obwohl sie zwei unterschiedliche Arten weiterführender Qualifizierungen beschreiben. Klassischer Weise geht es bei der Weiterbildung, um die Vertiefung bereits vorhandenen Wissens. Die Fortbildung dagegen soll Wissen erweitern und ausbauen. § 180 SGB III kennt auch noch eine sog. Anpassungsfortbildung / Aufstiegsfortbildung.

Beide hier angeführte SGB III §§ 81 und 45 sprechen auch nur von "beruflicher Weiterbildung" aber nicht von "Fortbildung". Vielleicht bringt es Vorteile, sich dem Terminus technicus der BA anzupassen?
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Re: Bildungsgutschein

#21

Beitrag von Koelsch »

Ich denke das ist ein guter Gedanke, hier die "BA-Wortwahl" zu nehmen, denn wie heißt es schon im Faust: "Mit Worten lässt sich trefflich streiten" und dem Streit geht man dadurch evtl. aus dem Weg.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Bildungsgutschein

#22

Beitrag von der ratlose »

Die Unterscheidung Selbständige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einer Weiterbildung hinsichtlich des Vorrang ist eine Diskriminierung und daher nicht zulässig.
ALG II ist eine steuerfinanzierte Leistung !
Olivia
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Re: Bildungsgutschein

#23

Beitrag von Olivia »

Vielleicht das AGG zitieren?

https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
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Re: Bildungsgutschein

#24

Beitrag von Koelsch »

:bravo: :bravo: Guter Hinweis, muss ich noch denken. Generell tendiere ich eher dazu, zu Beginn des "Verfahrens" nicht schon alle Pfeile zu verschießen
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Re: Bildungsgutschein

#25

Beitrag von tigerlaw »

der ratlose hat geschrieben: So 2. Dez 2018, 11:40 Die Unterscheidung Selbständige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einer Weiterbildung hinsichtlich des Vorrang ist eine Diskriminierung und daher nicht zulässig.
ALG II ist eine steuerfinanzierte Leistung !
Abstrakt stimmt das zwar, hier aber liegst Du leider etwas falsch, es geht um ALG-I bzw. Förderung nach originärem SGB-III, und das ist eine Versicherungsleistung.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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