03.12.2018 Tacheles Rechtsprechungsticker KW 49/2018 hat geschrieben:
Leitsatz RA Lars Schulte-Bräucker
1. Die mit der Formulierung "bis auf weiteres" angeordnete unbeschränkte Geltungsdauer des EGV-VA ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, so das der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2018, Az. L 12 AS 1528/18 B ER
Trotzdem wurde nachfolgender, von mir gekürzter, EGV-VA am 12.12.2018 erstellt:
Unklar resp. unverständlich ist mir die Formulierung ...
... denn in dem 5-seitigen EGV-VA wird an keiner weiteren Stelle die "Gültigkeit konkretisiert"; d. h. es ist kein Datum oder sonstige Zeitangabe, also Befristung, dokumentiert.2. Gültigkeit
Nach § 32 Abs. 2 SGB X kann dieser Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Hiervon wurde Gebrauch gemacht, um die Gültigkeit zu konkretisieren. Dies erfolgte unter
Berücksichtigung Ihrer Interessen, damit von vorherein geregelt ist, wie lange Sie und das Jobcenter
an alle hier genannten Rechte und Pflichten gebunden sind.
Auch @Olivia hat im Juni 2018 in einer anderen Angelegenheit keine Antwort gefunden.
Wurde in der EGV-VA schlicht die Befristung in einer Nebenbestimmung "übersehen" oder stehe ich mal wieder auf der langen Leitung?