Antrag einstweiliger Rechtsschutz

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
jcgeschaedigter
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Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#1

Beitrag von jcgeschaedigter »

Hallo!

Wieder einmal gibt es Streit mit dem JC. Wieder einmal wurden mir ohne Grund Leistungen gekürzt. Diesmal wurde für den aktuellen BWZ (der am 1.11. begann) ein laufender Kredit nicht anerkannt, weil angeblich der Kreditvertrag nicht vorlag. Lag er aber doch, und zwar im vorigen BWZ, wo sogar bereits per abschließendem Bescheid die Anzahlung (und somit ja auch die Anschaffung) durchgewunken wurde.

Nun aber werden mir monatlich etwa 33 Euro abgezogen, da die Kreditraten von 100 Euro nicht berücksichtigt werden. Gegen den entsprechenden Bewilligungsbescheid habe ich am 18.10.2018 Widerspruch eingereicht und eine Frist bis 16.11.2018 zur Bearbeitung gesetzt. Da bis Mitte Dezember überhaupt nichts passiert ist, habe ich dann am 12.12.2018 bei SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Heute kam nun (nach mehrfachem Schriftwechsel und Zusenden diverser Unterlagen ans SG) ein Schreiben vom SG, in dem dies mitteilt, dass nach ihrer Ansicht kein Eilbedürfnis vorliegt und ich doch den Antrag bitte zurücknehmen solle.

Ich habe das Schreiben des SG und das dort erwähnte Schreiben des JC als Anhang beigefügt.

Nun war es mir aber so, das bei einer rechtswidrigen Kürzung (und das war es, da die angeblich fehlenden Unterlagen dem JC vorlagen und mit der Anzahlung die Anschaffung bereits genehmit war) die Höhe des zu wenig gezahlten Betrages und das Vorhandensein wesentlicher Nachteile keine Rolle spielt.

Ich bitte daher um Eure Hilfe diesbezüglich, da ich dem SG nun erklären muss, warum ich den Antrag aufrechterhalte.

Vielen Dank!
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Koelsch
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#2

Beitrag von Koelsch »

Bei € 33 sehe ich keine Chance auf ER. Das Gericht schreibt ja, ER gibt's nur bei wesentlichen Nachteilen, und die sieht kein SG bei € 33
(Üblich sind als Grenze da 30% vom Regelsatz)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#3

Beitrag von marsupilami »

So spät abends hab ich keinen Nerv mehr für sowas.

Aber auf die Schnelle:
Da geht ja noch Miete ab und der Rest ist Existenz-Minimum, das willkürlich gekürzt wird.
Aufgrund von Schlamperei und Faulheit, weil man einfach nicht nachschauen will, ob diese Unterlage nicht doch vorhanden ist.

Wenn Existenz-Minimum gekürzt in dieser Höhe wird, ist für einen Selbstständigen keine persönlich Kontaktaufnahme mit Kunden/Lieferanten möglich, keine Teilhabe am Sozialen Leben, was für Kundengewinnung durchaus relevant ist.

Sowas in der Art.
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kleinchaos
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#4

Beitrag von kleinchaos »

Ich sehe die "Grenze" bei 10% des Regelsatzes. Kommt aber auch immer auf den Einzelfall an. Wenn er nachweisen kann, dass die 33€ extrem fehlen und somit ein unabweisbedarfer Bedarf besteht, dann sollte auch eine ER möglich sein
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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tigerlaw
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#5

Beitrag von tigerlaw »

Ehrlich gesagt, auch ich tendiere dazu, Dir für Dein ER-Begehren keine großen Erfolgsaussichten zu attestieren.

Es mag zwar zutreffen, was kc schreibt, aber ein solcher Beweis müsste - wenn es denn dazu kommen sollte - in der mündlichen Verhandlung geführt werden.
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der ratlose
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#6

Beitrag von der ratlose »

ne ne, so einfach würde ich die nicht gehen lassen.
Du schreibst das es mehrere Schriftwechsel gegeben hat in diesem ER Verfahren.
Hat das JC auch dort angegeben das ein Kreditvertrag nicht vorlag ?
Kannst du hieb und stichfest,also wirklich gerichtsverwertbar belegen das das JC diesen vorliegen hatte ?

Wenn ja, sofort einen Strafantrag wegen Prozessbetrug stellen,Akteneinsicht im Gericht fordern.
Befangenheitsantrag stellen, ausführen das für dich der Eindruck entsteht das die Richterin (?) befangen ist und versucht einen Prozessbetrug des JC zu decken, das JC macht wissentlich falsche Angaben in einem sozialgerichtlichen Verfahren sie bekommt dies mit und möchte um nicht gegen das JC vorgehen zu müssen das Verfahren eindampfen.

Das ist nämlich das größte Problem in SG Verfahren, nirgends wird so viel gelogen und betrogen (von beiden Seiten) wie in SG Verfahren, und das nur weil die SG Richter dies meistens dulden oder sogar durch ihre Duldung auch noch fördern.

Dann ein Fax an die GF des JC mit der Anfrage ob du den Auszug aus dem Schriftsatz in dem das JC in einem Gerichtsverfahren behauptet keinen Kreditvertrag vorliegen gehabt habe und dem Zugangsnachweis das dies gelogen ist an die Presse schicken darfst unter Nennung des Namens des Verfassers des betreffenden Schriftsatzes.

Eigentlich stellen JCs dann doch recht schnell fest das da doch "ausversehen" ein Fehler passiert ist , Vertretung,Praktikant,neue EDV oder ähnliches.

In so einem Rechtsstreit geht es dann ja nicht um unterschiedliche Rechtsauslegungen oder ähnliches, sondern um ein JC das offensichtlich betrügt,bei Gericht wahrheitswidrig vorträgt und wie es aussieht Unterlagen unterschlägt.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#7

Beitrag von jcgeschaedigter »

Ich sehe schon, das JC kann mit den eLB machen was es will, wenn man die Abzüge nur unter 10% des Regelsatzes hält. Das können die dann in jedem BWZ machen und ich renne dann jedes Mal meinem Geld hinterher. Wenn die abschließende EKS keinen anrechenbaren Gewinn ergibt, dann können die die Zahlung der willkürlich gestrichenen ca. 200 Euro noch über Jahre hinweg herauszögern.
Damit wird der Willkür des JC Tür und Tor geöffnet. Je nach Lust und Laune können die dann existenzsichernde Leistungen kürzen, solange sie nur unter den 10% bleiben. Ich finde es menschenverachtend, dass das Existenzminimum, das ohnehin so knapp bemessen ist, dass man nicht menschenwürdig davon leben kann, nochmals ohne Weiteres um 10% gekürzt werden kann. Aber natürlich können die Richter das nicht nachvollziehen, bei ihren Bezügen. Da würden 10% nicht wirklich ins Gewicht fallen.

Die vom JC angeführten 95,97% sind natürlich auch falsch, denn in derartigen Berechnungen geht es ja erst einmal um die Grundsicherung, während das JC auch noch die KdU hineinrechnet, um ja den Prozentsatz möglichst niedrig anzusetzen.

Die 33 Euro bringen mich jetzt nicht um, aber auf die Dauer macht sich das schon bemerkbar. Dennoch habe ich leider keine wirklichen Argumente für ein "besonderes Eilbedürfnis". Sollte ich also den Antrag zurücknehmen? Dann würde das JC schon mal wieder mit ungerechtferigten Kürzungen durchkommen. Dann machen die das in Zukunft sicher regelmäßig.

Es läuft zwar offensichtlich noch der Widerspruch (ich denke mal, das ist mit "Entscheidung in der Hauptsache" gemeint oder ist das Gericht da noch dran?), aber der wird sicherlich wie üblich abgewiesen werden.
Dann müsste ich klagen und das kann dann ja gerne 2 Jahre dauern. In diesem Fall werde ich das aber per Anwalt machen.

Oder ich schicke dem JC eine Veränderungsmitteilung mit einer neuen vEKS, in der die Einnahmen derart gekürzt sind, dass der Gewinn auf Null reduziert wird. Da die letzten beiden Monate einen leichten Verlust verzeichnen, wäre das ggf. sogar gerechtfertigt. Allerdings wird der Januar wohl einen Gewinn bringen.

Nachtrag: Der Kreditvertrag lag in Kopie der abschließenden EKS 11/17 bis 04/18 bei, die ich Juni 2018 eingereicht habe und die unbeanstandet mit abschließendem Bescheid anerkannt wurde. Danach wurden mir (wie von mir gefordert) bereits Ende August 2018 alle eingereichten Kopien zurückgeschickt. Aber aus anderen BWZ weiss ich, dass die Unterlagen vom JC eingescannt werden und die haben die sicher nicht gelöscht.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#8

Beitrag von Olivia »

Veränderungsmitteilung machen mit erneuter Kopie des Kreditvertrages und der Aufforderung, die Leistungen sofort neu in voller Höhe zu berechnen, da der Gewinn leider auf Null runtergeht. Als Beleg eine Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung und den Gewinn der letzten beiden Monate beifügen.

Nach Bescheiderteilung Nachricht ans Gericht, dass sich die Klage erübrigt hätte, da ein Änderungsbescheid ergangen ist.

Risiko: Zuweisung in Massnahme zur Klärung der Rentabilität des Unternehmens beim Massnahmeträger für Selbständige.
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tigerlaw
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#9

Beitrag von tigerlaw »

Nein, nein, Ratloser, die Argumente sind als solche nicht schlecht. Nur bringen sie in einem ER-Verfahren nicht viel, wenn es um (wirtschaftlich betrachtet) 80 % von monatlich 30 oder 50 € handelt.

Und @ jcgeschädigter: "Unendlich lange" hinauszögern können die auch nicht, nach Abgabe der aEKS haben sie grundsätzlich "nur" (im Vergleich zu "unendlich" :gaga: ) 6 Monate Zeit zur Entscheidung über den Antrag auf abschließende Bewilligung, und anschließend max. 3 Monate für das Widerspruchsverfahren.

Bedenke auch: Jeder Richter hat stets ca. 500 lfd. Akten zu bearbeiten. Es ist immer noch etwas "Mangelverwaltung" (es kommt hinzu, dass vor zwei Monaten ein buchstäblicher Tsunami über alle SGs geschwappt ist, weil Krankenkassen offene Ansprüche gegen Krankenhäuser noch vor Eintritt einer neu definierten Verjährung offenhalten wollten. Dies betrifft zwar eine andere Rechtsmaterie, aber so mancher Richter macht nicht nur H-4-Sachen, sondern auch andere Rechtsmaterien, z.B. Klagen aus dem Recht der Krankenversicherung)
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marsupilami
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#10

Beitrag von marsupilami »

Währe folgende Überlegung eine Möglichkeit:
Den Antrag aufrecht erhalten mit der Begründung, dass
a) die %-Rechnung des JC grundsätzlich irrelevant und abgesehen davon falsch ist, weil sie auf Gesamt-Leistung basiert, davon aber ja Miete und NK abgehen die in voller Höhe (100 %) gezahlt werden müssen und nicht zu 80,90 und auch nicht zu 98 %.
Der Vermieter hat Anspruch auf vollständige Zahlung.
b) der eigentliche Kern und Grund für dieses Verfahren die offenbar selbst für MA des JC ... ähhhh .... gewöhnungsbedürftige Dokumentenverwaltung ist: das relevante Dokument lag vor, hätte zur Berechnung/Bewilligung nur herangezogen werden müssen und das ganze Verfahren wäre nicht notwendig geworden.
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Koelsch
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#11

Beitrag von Koelsch »

Das ist ja alles ok, nur damit bekommt man vermutlich keine Eilbedürftigkeit hin sondern nur ein "normales" Klageverfahren.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#12

Beitrag von jcgeschaedigter »

@ Olivia:
Die Veränderungsmitteilung werde ich wohl schicken, wahrscheinlich gleich mit neuer vEKS. Für die Mitteilung ans SG kann ich aber auf eine Bescheiderteilung nicht warten, denn die haben 3 Tage Frist gesetzt und die sind theoretisch am Sonntag (sprich: Montag) vorbei. Also werde ich wohl schon jetzt den Antrag zurückziehen. Ggf. mit dem schriftlichen Ausdruck des Kopfschüttelns über die Duldung der JC-Willkür durch das SG.

Diese Rentabilitätsklärungsmassnahme haben sie vor Jahren bei mir schon mal versucht, aber wieder einen Rückzieher gemacht, als ich relativ aggressiv dagegen vorgegangen bin. Ich werde auch nicht mehr vom Selbständigenteam betreut, sondern bei den "normalen" Hartzis verwaltet.

Diesbezüglich habe ich übrigens mal eine Frage an alle: Macht es Sinn, wenn ich per Veränderungsmitteilung dem JC mitteile, dass ich ab sofort wieder "hauptberuflich" selbständig bin? Bei einem Bekannten hat das mal (temporär) funktioniert.

@tigerlaw:
Mein Widerspruch gegen den Bescheid läuft schon seit 18.10.2018. Dann sollte nach nunmehr 3 Monaten eigentlich noch im Januar eine Entscheidung getroffen werden. Falls nicht, könnte ich ja Untätigkeitsklage einreichen, weil zur Bearbeitung des Widerspruchs 3 Monate Frist sind.
Wenn der Widerspruch (wie üblich) zurückgewiesen wird, dann geht es mit einer Klage weiter. Eigentlich wäre ein Beschluss des SG aufgrund meines ER-Antrages für das SG dann die schnellere und weniger arbeitsintensive Lösung gewesen. Und auch gut als Wink mit dem Zaunpfahl ans JC, sich bitteschön an die Gesetze zu halten und dem SG nicht Arbeit im Übermaß zu bescheren.

@marsupilami: Ich glaube nicht, dass das SG dieser Argumentation folgt, da die Kürzung auch bezüglich des Regelsatzes unter 10% liegt. Und die Schlamperei im hiesigen JC sorgt schon seit Jahren bei mir für zusätzlichen Aufwand.
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Koelsch
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#13

Beitrag von Koelsch »

Der Unterschied haupt-/nebenberuflich ist im SGB II nicht vorhanden. Jedes JC macht daraus sein eigenes Ding, einige sagen, wenn hauptberuflich, dann erst mal keine Bewerbungen, andere sagen, interessiert uns überhaupt nicht.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#14

Beitrag von Olivia »

jcgeschaedigter hat geschrieben: Fr 11. Jan 2019, 11:51 @ Olivia:
Die Veränderungsmitteilung werde ich wohl schicken, wahrscheinlich gleich mit neuer vEKS.
:Daumenhoch:
Für die Mitteilung ans SG kann ich aber auf eine Bescheiderteilung nicht warten, denn die haben 3 Tage Frist gesetzt und die sind theoretisch am Sonntag (sprich: Montag) vorbei.
Du könntest den Ball auch ans Jobcenter weiterspielen:
"Bezüglich meiner betrieblichen Situation hat sich eine Änderung meiner Einnahmesituation ergeben, welche sich mit Ihrer Aufforderung auf Klagerücknahme überkreuzt. Ich habe dem Jobcenter Veränderungsmitteilung gemacht und erwarte von dort umgehende Rückmeldung mit neuem Bewilligungsbescheid. Sobald mir der Änderungsbescheid von dort vorliegt und die Klage somit hinfällig wird, kann ich die Klage zurücknehmen. Ich bitte das Gericht bis dahin um Geduld."
Diese Rentabilitätsklärungsmassnahme haben sie vor Jahren bei mir schon mal versucht, aber wieder einen Rückzieher gemacht, als ich relativ aggressiv dagegen vorgegangen bin. Ich werde auch nicht mehr vom Selbständigenteam betreut, sondern bei den "normalen" Hartzis verwaltet.
Bedeutet das, dass Du Dich auf SV-pflichtige Arbeitsverhältnisse bewerben musst und VVs vom Jobcenter erhältst?
Macht es Sinn, wenn ich per Veränderungsmitteilung dem JC mitteile, dass ich ab sofort wieder "hauptberuflich" selbständig bin?
Selbstverständlich. Das Jobcenter muss bei einer Änderung im Tätigkeitsstatus wieder die Betreuung durch das Selbständigenteam veranlassen und alles unternehmen, um Dich und Deine Tätigkeit zu fördern. Du solltest dann auch von eventuellen Bewerbungsbemühungen freigestellt werden, da für diese bei einer Vollzeitselbständigkeit kein Platz mehr ist.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#15

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben: Fr 11. Jan 2019, 11:54 einige JC sagen, wenn hauptberufliche Selbständigkeit, dann erst mal keine Bewerbungen, andere sagen, interessiert uns überhaupt nicht
Wen letzteres, sollte dagegen sofort Widerspruch eingelegt werden. Eine Vollzeitselbständigkeit bietet grundsätzlich keinen Raum für Bewerbungen auf SV-pflichtige Arbeitsverhältnisse, denn dadurch wird die ausgeübte Tätigkeit erheblich beeinträchtigt und das Jobcenter übt sein Ermessen nicht richtig aus. Eine EGV mit Bewerbungsverpflichtungen bei paralleler Vollzeitselbständigkeit sollte nicht gegengezeichnet werden! Eine bereits unterzeichnete EGV mit unbefristeter Gültigkeit könnte man kündigen, wenn sich der Tätigkeitsstatus auf Vollzeit ändert. Lässt sich das Jobcenter nicht auf eine Kündigung ein, könnte man die EGV anfechten.
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tigerlaw
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#16

Beitrag von tigerlaw »

jcgeschaedigter hat geschrieben: Fr 11. Jan 2019, 11:51 (...)
@tigerlaw:
Mein Widerspruch gegen den Bescheid läuft schon seit 18.10.2018. Dann sollte nach nunmehr 3 Monaten eigentlich noch im Januar eine Entscheidung getroffen werden. Falls nicht, könnte ich ja Untätigkeitsklage einreichen, weil zur Bearbeitung des Widerspruchs 3 Monate Frist sind.
Wenn der Widerspruch (wie üblich) zurückgewiesen wird, dann geht es mit einer Klage weiter. :jojo: :jojo: Eigentlich wäre ein Beschluss des SG aufgrund meines ER-Antrages für das SG dann die schnellere und weniger arbeitsintensive Lösung gewesen. Und auch gut als Wink mit dem Zaunpfahl ans JC, sich bitteschön an die Gesetze zu halten und dem SG nicht Arbeit im Übermaß zu bescheren.
Schreib an das SG etwa wie folgt:
Ich nehme zur Kenntnis, dass das Gericht derzeit eine Eilbedürftigkeit wohl nicht sieht. Zur allseitigen Arbeitserleichterung nehme ich hiermit den Antrag vom <DATUM> zurück.

Wegen dieser Frage habe ich bereits am 18.10.2018 Widerspruch eingelegt. Sollte darüber bis 21.01.2019 nicht entschieden worden sein, kündige ich bereits jetzt eine Untätigkeitsklage an!
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marsupilami
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#17

Beitrag von marsupilami »

Das liest sich doch gut.
Kurz, knackig, süffisant.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#18

Beitrag von jcgeschaedigter »

@Olivia:

Ich muss mich bewerben (war natürlich bisher völlig erfolglos), aber die diesbezügliche EGV endet am 12.01., also morgen. Da ich momentan noch krankgeschrieben und Ende des Monats wieder beruflich unterwegs bin, wird wohl vor Februar nichts mehr in dieser Richtung kommen. VVs habe ich (noch) nicht bekommen, aber ich hänge momentan wohl eh zwischen zwei Teams ...

@Koelsch:

Mein JC ist immer noch der irrigen Annahme, man könne eine Selbständigkeit auch "nebenbei" führen. Allerdings lassen die letzten Auseinandersetzungen mit dem JC darauf schließen, dass sie mir die Selbständigkeit derart vermiesen und mich diesbezüglich so stressen wollen, dass ich das Ganze aufgebe. Was ich ums Verrecken nicht tun werde. Aber da sie die Sichtweise "nebenberufliche Selbständigkeit" haben, werde ich mich eben wieder als "hauptberuflich" deklarieren.

@tigerlaw:
Werde ich wohl so auch machen. Und sollte das JC vorher entscheiden, wird dann wahrscheinlich eh eine Klage gegen die Abweisung des Widerspruches fällig.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#19

Beitrag von Olivia »

Wurde damals ein VA erlassen oder die EGV gegengezeichnet?
jcgeschaedigter
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#20

Beitrag von jcgeschaedigter »

Olivia hat geschrieben: Fr 11. Jan 2019, 22:45 Wurde damals ein VA erlassen oder die EGV gegengezeichnet?
Ich habe die EGV damals unterzeichnet. Mir war wichtig, dass dort als einziges Ziel die "Stabilisierung der Selbständigkeit" drinstand und dass berufsbedingte Ortsabwesenheiten erst ab 7 Tagen anzuzeigen sind. Da habe ich die geforderten 5 Bewerbungen in Kauf genommen. Einen Fotografen ohne entsprechenden Berufsabschluss oder Studium und ohne explizite Tätigkeit im Studiobereich sucht eh kein Mensch.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#21

Beitrag von Olivia »

Bei einem etwaigen Verlängerungsangebot zur EGV könntest Du diese hier vorab zur Diskussion stellen, wenn Du magst. Es könnte sein, dass das Jobcenter künftig Bewerbungen auf berufsfremde Tätigkeiten fordert und Du Dich bspw. bei Amazon vorstellen sollst.

Die Vereinbarung "Fortführung der Selbständigkeit bei gleichzeitigen Bewerbungen" scheint das Jobcenter inzwischen aufkündigen zu wollen, so dass man als Gegenangebot nun an eine Veränderungsmitteilung mit folgendem Inhalt denken könnte:

"Die Selbständigkeit wird künftig in Vollzeit fortgeführt. Für Bewerbungen besteht daher keine Kapazität mehr. Eine Betreuung durch das Team Selbständige halte ich künftig für zielführend. Um die Selbständigkeit mehr und nachhaltiger als bisher zu fördern und um meine Hilfebedürftigkeit weiter zu vermindern, beantrage ich hiermit einen Sachmittelzuschuss von 5.000 € für neue Fotoausrüstung und zur Miete eines Fotostudios. Einen aktualisierten Businessplan füge ich bei. Ich habe mich im Vorfeld bei einem Coach für Selbständige zu meinem Erweiterungsvorhaben ausführlich beraten lassen. Ich bitte um rasche Genehmigung und Überweisung der Fördermittelsumme.

Aufgrund der Umstrukturierung wird der Gewinn vorübergehend sinken, bis die neuen Strukturen wirksam sind und zur Ertragssteigerung beitragen. Deswegen lege ich eine weitere Veränderungsmitteilung bei, aus der sich eine kurzfristige Erhöhung meiner Hilfebedürftigkeit ergibt. Ich bitte hier ebenfalls um schnelle und unbürokratische Genehmigung und um einen Änderungsbescheid."
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#22

Beitrag von jcgeschaedigter »

@ Olivia:
Das mit der Veränderungsmitteilung habe ich mir inzwischen fest vorgenommen. Ich werde allerdings auf den ganzen Zusatz mit dem Sachmittelzuschuss (der sowieso nicht genehmigt wird) und dem Businessplan verzichten und denen nur kurz und kapp die Veränderung mitteilen, dass ich künftig wieder "hauptberuflich" und in Vollzeit selbständig bin. Mal sehen, wie sie reagieren.

UPDATE:

Gerade heute kam der abschließende Bescheid für den Zeitraum 05/18 bis 10/18 ... uiuiui waren die echt mal schnell! Das Beste daran ist, dass meine komplette abschließende EKS so anerkannt wurde, wie ich sie verfasste. Also auch die 100 Euro Ratenzahlungen monatlich. Und das vom selben Team, dass mir in der Prognose eben jene Raten gestrichen hatte. Jetzt können sie die Anerkennung für den aktuellen BWZ nicht mehr verweigern. Ich denke, ich werde dies auch dem SG mitteilen, nur weiss ich nicht, ob ich den Antrag auf EA dennoch zurückziehen sollte, oder nicht.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#23

Beitrag von Koelsch »

Die EA richtet sich ja gegen den nächste BWZ, wenn's gegen den endgültigen Bescheid nix mehr zu meckern gibt, heißt das ja nicht, dass die "gleichen Regeln" jetzt auch für die Zukunft gelten.

Das Problem hier ist doch der "geringe Schaden", deswegen sieht SG keine Eilbedürftigkeit.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#24

Beitrag von jcgeschaedigter »

Es ist aber doch auch eine Frage der Rechtssicherheit. Wenn etwas bereits genehmigt wurde (und das war ja schon im vor-vorigen BWZ mit der Anerkennung der Anzahlung so) und nun erneut bestätigt wird, dann muss es auch weiterhin anerkannt werden. Die EA bezieht sich auf den aktuellen BWZ.

Da aber angesichts der jetzigen Anerkennung der Raten der Widerspruch zum Erfolg führen MUSS, werde ich wohl auf die EA verzichten und dann am 21.01. Untätigkeitsklage einreichen bwz. falls der Widerspruch zurückgewiesen wird, eine Klage dagegen - mit doch recht hohen Erfolgsaussichten.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#25

Beitrag von Olivia »

jcgeschaedigter hat geschrieben: Sa 12. Jan 2019, 18:32 Wenn etwas bereits genehmigt wurde (und das war ja schon im vor-vorigen BWZ mit der Anerkennung der Anzahlung so) und nun erneut bestätigt wird, dann muss es auch weiterhin anerkannt werden.
Leider nein. Dem Jobcenter kommt für jeden neuen Bewilligungsabschnitt eine erneute Beurteilungskompetenz zu. Das Jobcenter kann mal so, mal so entscheiden, solange das Ermessen innerhalb seines Spielraums fehlerfrei ausgeübt wird.
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