wie lange sind Hinweise des JC gültig?

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
HarzerUrvieh
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wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#1

Beitrag von HarzerUrvieh »

Hallo zusammen,

ich habe mal wieder eine Frage...

Ich habe von Anfang bis Mitte 2018 Leistungen bezogen; Selbständig, aufgestockt!?

Dann drei volle Monate ohne Bezug. In der Mitte des vierten Monats habe ich festgestellt, dass es ohne Hilfe, zum nächsten Monatswechsel knapp wird. Also wieder einen ALG2-Antrag gestellt. Das war vor ca. vier Wochen.

Gestern kam der vorläufige Bescheid. Der fiel zu meinem Erstaunen deutlich geringer aus, als vermutet. Es wurden ein paar Punkte aus der EKS nicht anerkannt. Damit kann ich umgehen.

Aber:
die Kosten der Unterkunft wurden nicht in voller Höhe anerkannt.

Begündung:
Bitte beachten Sie, dass die Kosten der Unterkunft gesenkt wurden. Diese Belehrung wurde Ihnen am 14.05.2018 zugesandt...

Jetzt die Frage:
Gilt diese Belehrung überhaupt noch? Und wenn ja, warum? Ich gehe davon aus: neuer Antrag = neue Hinweise...

Vielen Dank eure Unterstützung!
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tigerlaw
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#2

Beitrag von tigerlaw »

Wenn Du in den drei Monaten tatsächlich vom Ertrag hast leben können, sehe ich keinen Grund, Dich anders zu behandeln als einen Arbeitnehmer, für den hinsichtlich der KdU es auch heißt "neues Spiel, neues Glück" (so jedenfalls das BSG), wenn er mindestens einen Monat aus dem H-4-Bezug war, ohne dafür sein Vermögen anzuknabbern!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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marsupilami
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#3

Beitrag von marsupilami »

Vor allem: die wollen ja bei 3 Monaten Unterbrechung einen kompletten Neu-Antrag.
Also müssen die ebenfalls alles neu und von vorne.

D.h. Widerspruch mit der Begründung, dass ab Bescheid bzw. Antrag neu im Kalender gezählt werden muss.
Der alte Hinweis von Mai ist hinfällig, da er in Zeiten eines alten BWZ fiel.
Zuletzt geändert von marsupilami am So 13. Jan 2019, 14:08, insgesamt 1-mal geändert.
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HarzerUrvieh
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#4

Beitrag von HarzerUrvieh »

Danke!

Ob ich in den drei Monaten tatsächlich vom Ertrag gelebt habe, weiß das JC nicht. Das wurde nicht geprüft.

Wie geht es denn dann weiter? Muss ich einen Widerspruch einlegen oder gibt es einen einfacheren, schnelleren Weg?
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Koelsch
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#5

Beitrag von Koelsch »

Nein, der Weg ist der Widerspruch
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#6

Beitrag von HarzerUrvieh »

Ja, nach drei Monaten durfte ich einen Neuantrag stellen. Nach sechs Wochen sollte ich noch einen WBA stellen...
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#7

Beitrag von HarzerUrvieh »

Och nöö...

Macht es Sinn, den Widerspruch direkt zu begründen? Wenn ja, wie?
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Koelsch
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#8

Beitrag von Koelsch »

Ja natürlich - die Begründung hat Dirt togerlaw doch genannt. Ich war 3 Monate raus, also neues Spiel, neues Glück sagt sogar das BSG
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#9

Beitrag von HarzerUrvieh »

Na klar, wie blöde von mir. Im Leserausch ist die Umsetzung unter gegangen.

Ich dachte an eine Paragraphen-Sammlung, aber das ist ja gar nicht mein Job. Die Paragraphen wird das JC schon selbst raussuchen müssen...

Den Widerspruch kann ich per Fax (qualifizierter Sendebericht) schicken oder muss der zusätzlich auch per Einschreiben, persönlich oder sonstwie im JC eingehen?

Vielen Dank für eure Unterstützung.
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#10

Beitrag von marsupilami »

Fax reicht, wenn Du da einen qualifizierten Sendebericht bekommst.
Wenn's über den PC läuft, vielleicht auch noch einen entsprechenden screenshot machen und mitaufbewahren.
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#11

Beitrag von Günter »

Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
HarzerUrvieh
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#12

Beitrag von HarzerUrvieh »

Vielen Dank an alle Beteiligten!

Der Widerspruch geht gleich raus. Ich werde berichten... (und vielleicht weitere Fragen zum Thema stellen ;-)
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#13

Beitrag von kleinchaos »

Wir haben hier in der Datenbank irgendwo ein Urteil, ich glaub aus 2017, wo ein eLB selbst nach ein paar Jahren Arbeit keinen Anspruch auf "neues Spiel - neues Glück" hatte
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#14

Beitrag von kleinchaos »

"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#15

Beitrag von Koelsch »

Ich würd trotzdem so argumentieren, das Urteil halte ich für ein klassisches Fehlurteil. Denn das heißt, wenn Du mal ALG II bezogen hast, dann hast Du weiter "angemessen" zu leben.
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#16

Beitrag von tigerlaw »

Über den verlinkten Faden und das dortige Urteil des BSG vom 9.4.2014 habe ich bei Juris die Anmerkung von Berlit im Juris-Praxisreport gefunden:

Berlit, jurisPR-SozR 24/2014 Anm. 1
Leitsatz

Die Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem nicht erforderlichen Umzug entfaltet nach einer mit der Unterbrechung des Leistungsbezugs von mindestens einem Kalendermonat verbundenen Überwindung der Hilfebedürftigkeit jedenfalls durch Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens keine Wirkung mehr.



A.
Problemstellung
Wird die Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug zeitlich durch eine temporäre Überwindung der Hilfebedürftigkeit beendet?
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der alleinstehende Kläger war Anfang des Jahres 2007 während des SGB II-Leistungsbezugs in eine größere und teurere, aber weiterhin wohl kostenangemessene Wohnung gezogen. Das zuständige Sozialgericht hatte die auf Zusicherung künftiger Unterkunftsaufwendungen gerichtete Klage abgewiesen, weil der Umzug in eine größere Wohnung nicht erforderlich gewesen sei. Der Beklagte gewährte in der Folgezeit Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der vorherigen Unterkunftsaufwendungen. In der Zeit von April 2007 bis Oktober 2007 erzielte der Kläger Erwerbseinkommen; er schied aus dem Leistungsbezug aus. Auf den Arbeitslosengeld II-Antrag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigte der Beklagte weiterhin Unterkunftsaufwendungen lediglich in der bisherigen, auf die Aufwendungen vor dem Umzug begrenzten Höhe. Seine auf Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen, angemessenen Unterkunftskosten gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das BSG folgt nicht dem Revisionsvorbringen des Beklagten, dass eine vorübergehende Unterbrechung des Leistungsbezugs infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der fortwirkenden Kostendeckelung nicht entgegenstehe, wenn die Unterbrechung nicht mindestens sechs Monate gedauert habe. Ein neuer Leistungsfall, der eine fortwirkende Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (F. 2006) ausschließe, liege bereits dann vor, wenn ein Leistungsberechtigter zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums eine frühere Hilfebedürftigkeit durch Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens für mindestens einen Kalendermonat überwunden habe und aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sei. Dann seien für den neuen Leistungsfall die zu übernehmenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne die vorherige „Deckelung“ allein nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bemessen. Die Voraussetzung eines ununterbrochenen Leistungsbezugs für eine Deckelung der berücksichtigungsfähigen Unterkunftsaufwendungen folge bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (a.F.) („weiterhin“) und dem Sinn der Regelung, eine missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme durch Ausschöpfen der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu verhindern. Allein der Umstand, dass ein Mietvertrag über eine teure, aber angemessene Wohnung noch während eines früheren Leistungsbezuges abgeschlossen worden sei, reiche für eine Kostendeckelung nicht aus. Dieses Ergebnis werde durch eine vergleichende Betrachtung mit dem Zusicherungserfordernis (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II [a.F.]/§ 22 Abs. 4 SGB II), bei dem die Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft ebenfalls an den Status als erwerbsfähiger leistungsberechtigter Person anknüpfe, sowie durch den dem gesamten Leistungssystem des SGB II immanenten Grundsatz der Eigenverantwortung und des Forderns und Förderns bestätigt, der ebenfalls von einem lediglich temporären Charakter der Leistungsgewährung ausgehe.
Die Zäsur durch eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit und Unterbrechung des Leistungsbezugs für mindestens einen Kalendermonat sei auch ausreichend, um bei erneuter Hilfebedürftigkeit einen neuen Leistungsfall anzunehmen. Dafür spreche durchgreifend das im SGB II geltende Monatsprinzip. Für die Forderung nach einer Unterbrechung des Leistungsraumes von sechs Monaten und mehr fehle es an einer (hinreichenden) gesetzlichen Grundlage; allein der sechsmonatige Regelbewilligungszeitraum reicht hierfür nicht aus. Eine hiernach allein denkbare Absenkung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II scheide mangels Kostensenkungsaufforderung aus.
C.
Kontext der Entscheidung
Die Deckelung der Unterkunftskosten auf den bisherigen Betrag ist im Jahre 2006 eingefügt worden, um einer Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen durch nicht erforderliche Umzüge entgegenzuwirken. Die starre Regelung, die im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 17.11.1994 - 5 C 11.93) keine flexible Abwägung des Gewichts der Umzugsgründe einerseits, des Umfanges der Kostenerhöhung andererseits vorsieht, birgt auch wegen ihrer zeitlich unbefristeten Kostendeckelung Probleme (vgl.a. SG Berlin, Urt. v. 11.11.2011 - S 37 AS 14345/11; gegen eine Dynamisierung des Deckelungsbetrages LSG Neubrandenburg, Urt. v. 04.12.2013 - L 10 AS 285/11; LSG Erfurt, Urt. v. 06.06.2013 - L 9 AS 1301/11).
Das BSG hatte bereits bislang eine eingrenzende Auslegung der Deckelungsregelung vertreten. So hat es eine entsprechende Anwendung in Fällen abgelehnt, in denen sich nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit die Unterkunftskosten ohne einen Wechsel der Unterkunft erhöht hatten, etwa durch eine zwischen dem leistungsberechtigten Mieter und dem Vermieter abgeschlossene Modernisierungsvereinbarung mit Mieterhöhung (BSG, Urt. v. 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R). Weiterhin hat das BSG den Mehrkostenvergleich für die Deckelung auf einen Umzug innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs beschränkt (BSG, Urt. v. 01.06.2010 - B 4 AS 60/09). Eine gewisse Flexibilisierung hat die Rechtsprechung bewirkt, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch die Fälle umfasst, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint, und hierbei objektiv bestehende sachliche Gründe – im Rahmen des Angemessenen – zu beachten sind (BSG, Urt. v. 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R). Eine Absenkung der Leistungen durch Deckelung ist auch nicht zulässig, wenn im Monat der Eingehung des Mietvertrages keine Hilfebedürftigkeit bestand (BSG, Urt. v. 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R).
Die Kernaussage des Urteils, dass bei einem neuen Leistungsabfall nach einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit die Deckelung endet, begrenzt die zeitlichen Wirkungen der Deckelungsregelung. Der hierfür erforderliche Unterbrechungszeitraum von (mindestens) einem Monat knüpft an das im SGB II auch sonst vielfach geltende Monatsprinzip (insb. §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) an. So werden die Leistungen monatsweise gewährt, auch die Bedarfsberechnung (sowohl auf der Regelbedarfs- als auch auf der Einkommensseite) bestimmen sich nach dem Monatsprinzip (zum Verteilzeitraum etwa BSG, Urt. v. 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R). Für die Unterbrechungswirkung bereits einer einmonatigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erzielung von Einkommen verweist das BSG auch auf seine Rechtsprechung, dass bei zu erbringenden Monatsleistungen das Entfallen der Hilfebedürftigkeit für einen Monat genügt, um eine Zäsur für nach § 44 SGB X nachträglich nicht zu erbringenden Leistungen zu bewirken (BSG, Urt. v. 26.06.2013 - B 7 AY 3/12 R; BSG, Urt. v. 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R). Auch im Schrifttum war vertreten worden, dass die Deckelungswirkung eines nicht erforderlichen Umzugs endet, wenn der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen wird und deshalb eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen ist (Berlit in: LPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 78, unter Hinweis auf das Berufungsurteil LSG Halle (Saale) v. 28.02.2013 - L 5 AS 369/09). Ausdrücklich lehnt das BSG eine instanzgerichtliche Rechtsprechung ab, die ein lediglich vorübergehendes Ausscheiden aus dem Leistungsbezug, das nicht wesentlich über den Regelungsbewilligungszeitraum von sechs Monaten hinausreicht, für eine Begrenzung der Deckelungswirkung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht hat ausreichen lassen (LSG Chemnitz, Beschl. v. 20.10.2008 - L 3 B 530/08 AS-ER). Der sechsmonatige Regelbewilligungszeitraum sei allein verwaltungspraktischen Erwägungen geschuldet.
Für die Unterbrechung des Leistungsbezugs von mindestens einem Kalendermonat stellt das BSG aber klar, dass eine bloße Abmeldung aus dem Leistungsbezug trotz tatsächlich fortbestehender Hilfebedürftigkeit nicht ausreicht. So hatte es das BSG auch schon auch bei der Anrechnung einmaliger Leistungen über einen längeren Verteilzeitraum gesehen, der nur dann unterbrochen wird, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit – ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme – entfällt (BSG, Urt. v. 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R; BSG, Urt. v. 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R).
D.
Auswirkungen für die Praxis
Für die Praxis stellt das Urteil klar, dass eine Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf den Betrag, der für eine frühere Unterkunft zu berücksichtigen war, dann nicht mehr erfolgen darf, wenn die Hilfebedürftigkeit – regelmäßig durch eigenes Erwerbseinkommen – für mindestens einen Monat unterbrochen gewesen ist. Für eine Zäsur reicht eine Minderung des Leistungsanspruches durch anzurechnendes Einkommen nicht aus. Die Möglichkeiten einer „strategischen Ausnutzung“ dieser Rechtsprechung mindert, dass die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat objektiv entfallen sein muss; dies hat der Leistungsberechtigte gegebenenfalls darzulegen und ist von Amts wegen zu prüfen. Der Leistungsberechtigte kann eine Zäsur nicht durch einen Verzicht auf Leistungen oder eine Verzögerung der Antragstellung um einen Monat herbeiführen, wenn er objektiv weiterhin (teilweise) hilfebedürftig gewesen ist.
Nicht eindeutig ist nach den Entscheidungsgründen die Frage zu beurteilen, ob eine Unterbrechungswirkung auch in Fällen eintritt, in denen für mehrere Monate Leistungen deswegen nicht gewährt werden, weil nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II eine höhere einmalige Einnahme auf einen längeren Verteilzeitraum aufzuteilen ist und dies den Leistungsanspruch vollständig entfallen lässt; die besseren Gründe sprechen für eine Zäsur.

Wie gesagt, das BSG-Urteil bezog sich auf eine Kostendeckelung nach einem "Upgrade" in eine teurere (aber immer noch abstrakt angemessene) Wohnung, und dort wurde die Grenze auf einen ganzen Monat Herausfallen aus dem Bezug (also nicht nur Abmeldung und "den Gürtel drei Löcher enger schnallen"!!) definiert.

Im verlinkten Artikel wurden m.E. gute Argumente dargelegt.

@HarzerUrvieh sollte also mi t diesen Argumenten seine sicherlich notwendige Klage durchziehen.

Ich selber hatte das Urteil falsch behalten, mein apodiktisches "neues Spiel, neues Glück" kann ich derzeit nicht aufrecht erhalten!
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#17

Beitrag von HarzerUrvieh »

Hin oder her, ich bleibe bei der Meinung: neues Spiel, neues Glück.

Im Herbst des letzten Jahres hatte ich das Problem, dass "mein" JC meinte: erst nach drei Monaten ohne Leistungsbezug kann man einen Neuantrag stellen. Der dann alles! neu regelt. Dazu gab es keine rechtliche Grundlage, nur die mündliche Erklärung, dass es eben in diesem JC so ist. Basta.

Nun sind mehr als drei Monate ohne Leistungsbezug ins Land gegangen. Ich darf alles neu nachweisen und belegen, dass JC möchte sich aber an alte "Vereinbarungen" halten, wenn es für das JC besser ist.

Wo steht eigentlich, dass ich diesen Hinweis "Senkung KDU" über den Bewilligungszeitraum hinaus aufbewahren muss?
Hätte ich dann darauf hingewiesen werden müssen, dass dieser Hinweis "bis auf Weiteres" gilt?

Na gut, wenn ich schon so viel Zeit investieren darf, dann werde ich auch den Klageweg gehen müssen.

Bin gespannt, wie schnell ich eine Ablehnung des Widerspruchs erhalten. Meine Vermutung/Befürchtung; sie schinden Zeit und setzen mich damit unter Druck.
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Günter
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#18

Beitrag von Günter »

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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#19

Beitrag von HarzerUrvieh »

#18 ja, da sind wir einer Meinung.

Aber Recht bekommt nicht der, der es hat, sondern der, der es bekommt...
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Olivia
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#20

Beitrag von Olivia »

Die Frage ist, ob man zum Zeitpunkt der Abmeldung davon ausgehen konnte, dass diese dauerhaft ist. So wie ich das lese, ist das wohl der Fall gewesen. Also wäre eine neue Kostensenkungsaufforderung zu erteilen.
HarzerUrvieh
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#21

Beitrag von HarzerUrvieh »

Na ja, das JC hat in 07/2018 einen WBA abgelehnt. Mit der Begründung: kein Anspruch, da genug Einkommen.

Und Fakt ist, ich habe seit 07/2018 keine Leistungen erhalten oder benötigt. Bis Ende Dezember konnte ich mit meinen Einahmen, meine Ausgaben decken.
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HarzerUrvieh
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#22

Beitrag von HarzerUrvieh »

Das kam mir gerade in den Kopf:

wenn das JC, wegen des Hinweises aus 2018, die KDU senk, muss ich mich dann auch an die anderen Bedingungen daraus halten?
Also günstigere Wohnung suchen, umziehen usw.?
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Koelsch
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#23

Beitrag von Koelsch »

Richtig
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#24

Beitrag von HarzerUrvieh »

*würg*

Wie gut, dass ich diesen Hinweis noch habe. Ich wusste gar nicht, dass ich ihn noch einmal brauche. ;-)

Dann werde ich wohl mal die Kostenübernahme für Makler, Umzug, Betriebstättenwechsel usw. beantragen, oder?

Ich meine, hier vor ein paar Tagen mal eine lange Liste gesehen zu haben, in der sehr viele Kostenpunkte aufgeführt sind. Die finde ich nicht mehr. Hat jemand einen Tipp?

Daaaankeeee!
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tigerlaw
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Re: wie lange sind Hinweise des JC gültig?

#25

Beitrag von tigerlaw »

Ja, aber die Wohnung muss auch tatsächlich angemessen sein.

Aber male Dir nicht einen zu großen "Segen" aus: Umzug normalerweise nur Interrent-Wagen und zwei bis vier Helfer mit jeweils 50 € Anerkennungsprämie / Zehrgeld, etc. !!!
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