Wobei es immer leichter ist, diese Entscheidung als SB zu treffen, denn als eLB.Olivia hat geschrieben: ↑Mo 1. Apr 2019, 16:47 Das richtet sich nach der Angemessenheit. Diese wiederum ist eine Ermessens- und Auslagungssache. Und diese ist verfassungsrechtlich anerkannt.
Soweit der Gesetzgeber auf abschließende Regelungen verzichtet, überträgt er die Verantwortung für die Sachrichtigkeit des Handelns auf die Behörde und erwartet von ihr, dass sie die Entscheidung trifft, die den besonderen Umständen des Einzelfalls am besten Rechnung trägt. Dass die gesetzliche Einräumung von Ermessen verfassungsrechtlich zulässig ist, ist allgemein anerkannt.[
https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen
Denn der SB entscheidet, über eine Anschaffung, nach der Anschaffung. Der eLB entscheidet darüber vor der Anschaffung.
Der SB kennt also die Folgen der Anschaffung. Der eLB konnte diese Folgen nur erahnen.
Beide sollten ihre Entscheidung aber auch gut begründen können, meine ich.