Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
Hanfstengel
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#26

Beitrag von Hanfstengel »

Es fällt mir schwer mich hier zu äußern, da ich den Eindruck habe, daß dies hier unerwünscht ist.
Aber immerhin wird es noch zugelassen.

Ich habe gestern in etwa 6 bis 8 Stunden etwas entworfen, zu dem Termin am 15.5., was ich aber meinen Beratern noch geschickt habe,
in derr Hoffnung, daß diese mich an diesem WE noch ergänzen oder korrigieren. Ich selber habe mich heute 2x korrigiert und etwas ergänzt.

Ich denke, Ihr versteht, was da beim LSG und vorher schon beim SG passiert ist. Es wurde ohne Ermittlungen und Rückfragen einfach geurteilt, was auch beim SG schon nicht erfolgte, obgleich mir eine mündliche Verhandlung zusteht, § 124 SGG und § 128 ZPO. Und gerade die mündliche Verhandlung ist das Kernstück jedes Prozesses.

Am 26.6. habe ich einen Dreifachtermin ab 9:30 Uhr. Es geht um alle Bescheide seit 1.1.2005. Und trotzdem wurde das Verfahen auf eine "Berichterstatterin" übertragen, die nichts zur Vorbereitung des Termins unternimmt. Es wird ein harter Kampf, da brauche ich Prozeßbeobachter und Leute, die mir Ihre Notizen zur Verfügung stellen, um dieses geplante Unreht zu entlarven.
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#27

Beitrag von Hanfstengel »

Mein PKH-Antrag für die NZB ist fertig und in meinem Blog eingestellt.
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Koelsch
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#29

Beitrag von Koelsch »

:jojo: Wir möglicherweise was dauern, denn schnell sind diee da eher nicht
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#30

Beitrag von marsupilami »

http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 41#p519539

http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 41#p519540


Was genau hat das jetzt mit Kopfteilprinzip und Regelsatz zu tun?

Irgendein Zusammenhang mit dem SGB überhaupt?

Welche Erkenntnis und Nutzen können Foristen und Gast-Leser aus diesen Links zum Thema Regelsatz überhaupt und Kopfteilprinzip bei KdU ziehen?
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Günter
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#31

Beitrag von Günter »

@marsu, reg dich nicht auf, wer denken kann, der denkt sich seinen Teil und für den Rest ist der Haschbengel einer der Helden des Unterklassen-TV.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#32

Beitrag von marsupilami »

Um Gottes Willen!
Bloß keinen weiteren Fred für diesen .... ähhhh .... Foristen.

Dann schon lieber alles hier auf einem ...... ähhhh ...... Haufen.


Irgendwie fühle ich mich so ein bisken an die Argumentation und Verhalten der Reichis erinnert:
Die behaupten ja u.a. die BRD existiert nicht, weil wir nach wie vor Besatzungszone sind und kein "richtiger" unabhängiger Staat, daher sind die Gesetze und Vorschriften ungültig.
Aber genau diese ungültigen Gesetze werden dann herangezogen um auf (Sozial-)Leistungen zu klagen und "Unbill" oder gar Zwangsmaßnahmen durch die "ungesetzlichen Behörden" gegen das eigene Wohl abzuwenden.
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#33

Beitrag von Günter »

Irgendwie fühle ich mich so ein bisken an die Argumentation und Verhalten der Reichis erinnert:
Ich hasse diese Verniedlichungsform für die Typen. Das sind Schwerverbrecher, die aufgrund dieser Verniedlichungen und der Aluhut-Geschichte völlig unterschätzt werden. Nehmt die ernst, sonst haben wir die nächste Baader-Meinhof Bande am Hals.

Die Typen gehören entwaffnet und weggesperrt.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#34

Beitrag von Hanfstengel »

Ich möchte nochmals auf meinen Dreifachtermin am 26.6., ab 9:30 Uhr, beim LSG in Potsdam, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam werben.

Es geht um alles seit 1.1.2005. Also Regelsatz, Kopfteil bei der KdU, Stromkosten und vieles mehr.

Die Richter haben es auf einen Berichterstatter übertragen, da dies keine besonderen Schwierigkeiten hätte. Ohne dies zu begründen, aber mit Verweis auf das, was beim SG geschehen ist.

Wer kann, sollte kommen. Alleine schon, um die anderen aus meiner Gruppe von Prozeßbeobachtern kennen zu lernen.
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marsupilami
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#35

Beitrag von marsupilami »

Ich gehe davon aus, dass Dir dieses Urteil
http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=30&t=22725
bekannt ist?
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#36

Beitrag von Hanfstengel »

Mir ist einiges an BSG Rechtsprechung zum Thema Kopfteil bekannt.
Aber es gibt kein Gesetz, daß das Kopfteil regelt, obgleich der Gesetzgeber über 20 Jahre Zeit hatte,
dies grundgesetzkonform zu regeln.
Richter sind an bestehende Gesetze gebunden, § 38 DRiG, § 31 SGB I und Art. 20 III GG.
Richter dürfen keine Gesetze erfinden oder auch nur erweitern, BVerfG, 2 BvR 794/95 vom 20.3.2002, insbesondere RZ 65 und 75.
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#37

Beitrag von benedetto »

Hanfstengel hat geschrieben: Do 6. Jun 2019, 00:04 ... Dreifachtermin am 26.6., ab 9:30 Uhr, beim LSG in Potsdam....
Es geht um alles seit 1.1.2005. Also Regelsatz, Kopfteil bei der KdU, Stromkosten und vieles mehr...
Nach meiner Erinnerung und meinen Unterlagen und Links zu Deinen weit zurückliegenden Beiträgen in Bezug auf das hiesige Thema erlaube ich mir eine Prognose:

Auch der gefühlt 99. Aufguß Deiner unbeirrbaren Überprüfungsanträge, Widersprüche und Klagen auf Änderung bestandskräftiger belastender Jobcenter-Leistungsbescheide kann nach meiner Ansicht nicht erfolgversprechend sein, denn er dürfte offenbar ünbegründet sowie rechtsmißbräuchlich sein:

ZITAT aus L 18 AS 3084/15 - Beschluss des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2016
Durch Urteil vom 27. Oktober 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Überprüfungsantrag der Kläger sei mangels hinreichender Konkretisierung des Überprüfungsgegenstandes und insbesondere der zu überprüfenden Bescheide rechtsmissbräuchlich, weshalb der Beklagte nicht zu dessen Bescheidung verpflichtet sei. Es fehle ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse der Kläger für eine Untätigkeitsklage, denn sie könnten kein schützenswertes Interesse am Erlass eines die Überprüfung der Bescheide mangels hinreichender Konkretisierung des Überprüfungsantrages ablehnenden Bescheides haben, weil hierdurch dem Überprüfungsbegehren nur formell, nicht jedoch materiell entsprochen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gerade nicht geschuldet, dass der Beklagte bei einer wie vorliegend nur pauschalen Benennung der zu überprüfenden Bescheide auf „Fehlersuche" gehe. Der Hinweis der Kläger, es sollten alle Bescheide seit dem 1. Januar 2005 überprüft werden, sei lediglich eine nicht ausreichende Scheinkonkretisierung ihres Überprüfungsantrages.

Gegen das Urteil des SG haben die Kläger Berufung eingelegt. Die Ablehnung des Überprüfungsantrages durch den Beklagten und deren Bestätigung durch das SG stellten einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung dar. Es obläge dem Beklagten, zu den von ihnen genannten Punkten Stellung zu beziehen. Es sei geplant, nach Erlass eines Überprüfungsbescheides eine Leistungsklage zu erheben.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Überprüfungsantrag vom 19. Juli 2011 unter Berücksichtigung der in diesem Antrag aufgelisteten Beanstandungen zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind unter dem 7. Januar 2016 auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senates geworden sind.

II.

Der Senat durfte die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind gehört worden.

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Denn die von den Klägern erhobene Untätigkeitsklage ist bereits unzulässig, weshalb das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG ist als Unterart der Verpflichtungsklage auf Verbescheidung eines Antrags bzw Widerspruchs gerichtet. Nach § 88 Abs. 1 SGG ist sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Die Kläger haben am 19. Juli 2011 die Überprüfung aller bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Bescheide beantragt. Bei Erhebung der Untätigkeitsklage am 30. Januar 2014 war die erforderliche Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen.

Die von den Klägern erhobene Untätigkeitsklage ist jedoch rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig, weil aufgrund des unsubstantiierten Vortrages der Kläger eine Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht geboten war (vgl nur BSG - Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - juris und die weitere vom SG wörtlich zitierte Rspr). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, fehlt es an einer inhaltlichen Prüfverpflichtung des Grundsicherungsträgers, wenn der Sozialleistungsträger den Einzelfall, der zur Überprüfung gestellt werden soll, objektiv nicht ermitteln kann,, weil der Leistungsberechtigte - wie vorliegend die Kläger - „die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit" beantragt haben. Es genügt auch nicht, wenn der Leistungsberechtigte eine Nlachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrages erst im Klageverfahren vornimmt. Denn für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrages vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen. Es ist deshalb unerheblich, dass die Kläger im Klageverfahren einzelne Bescheide benannt haben.

Kann damit der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Überprüfung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen, liegt in der Erhebung der Untätigkeitsklage eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung. Der Senat verweist entsprechend § 153 Abs. 2 SGG ergänzend auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils und sieht von weiteren Ausführungen ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Somit wurde schon im Verfahren L 18 AS 3084/15 - Beschluss des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2016 zum Urteil vom 27. Oktober 2015, S 167 AS 2418/14 Sozialgericht Berlin - eine Berufung der Kläger Murken & Söhne abgewiesen. Näheres zum Thema ist nachlesbar auf 3 Seiten von Beiträgen im CD-Forum vom 27.Oktober 2015. Einen Link stelle ich hier aus Datenschutzgründen nicht ein, die betreffenden Texte sind ohnehin leicht zu finden).
Termin SG Berlin, 27.10.15, 14 Uhr, Saal 126 am: 03. September 2015

Hier spricht KasparHauser: Es geht um einen Überprüfungsantrag aus dem Jahre 2011 für die Zeit ab dem 1.1.2005. Es gab dazu vor einem Jahr schon einen Termin. Der Richter forderte die Benennung der einzelnen Bescheide. Das Jobcenter war angeblich nicht in der Lage, diese dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Als ich dann aber einen Termin zur Einischt forderte, hat das Jobcenter dann doch die Bescheide dem Gericht direkt gesandt...Ich habe ein Vorverfahren nach §§103ff SGG beantragt und die Folge des §106a (3) eingefordert.
KH
Die unendliche Geschichte wiederholt sich, neue tragfähige Restitutionsgründe sind nicht ersichtlich. Hat Deine neue Beistands-Geheimwaffe aus Bochum die Chuzpe, allen angefochtenen Bescheiden seit 1.1.2005 mit schlüssigen Argumenten die rechtliche Grundlage zu entziehen?

Dafür fehlt mir der Glaube, es wird ein neues Wortgefecht in der mündlichen Verhandlung am LSG BLN-BRB geben, die üblichen Befangenheitsanträge, Anträge auf Erlaß von Versäumnisurteilen wegen angeblich fehlender Vollmachten des Beklagten etc. Das tue ich mir nicht an - genug ist genug -.
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#38

Beitrag von Hanfstengel »

Ja, danke. Daher schrieb ich ja, daß der Gesetzgeber über 20 Jahre Zeit hatte, dieses Kopfteilprinzip rechtskonform zu regeln.

Interessant ist auch, daß das BSG einer Frau das Kopfteil verweigerte, die zwar bedürftig war, aber kostenfrei bei Verwandten untergebracht war.

Und mit dem Kopfteilprinzip wird das Verbot der "fiktiven Einkünfte" umgangen. Ein Richter - vermutlich 18. Senat beim LSG - meinte, als ich fragte, wo meine Söhne denn das Geld für ihren Anteil herbekommen, daß sei ihm egal, er wende das Kopfteilprinzip an.
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#39

Beitrag von Hanfstengel »

Ja, ich hatte gehofft, mir das Raussuchen des Aktenzeichens zu sparen, da ich dachte, es sei bekannt.
Das Suchen hat sich aber gelohnt, da ich noch anderes gefunden habe, was für mich interessant ist und was ich mal wieder lesen muß.
B 8 SO 18/09 R vom 14.4.2011.
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benedetto
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#40

Beitrag von benedetto »

@Hanfstengel,

Dein gewähltes Beispiel aus der BSG Entscheidung B 8 SO 18/09 R vom 14.04.2011 https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=143630 stellt keinen atypischen Fall dar, bei dem ein Abweichen vom Kopfteilprinzip gerechtfertigt sein kann:

Zitat aus dem Urteil
2

Die 1969 geborene Klägerin ist schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Bei ihr sind die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" festgestellt worden. Sie lebt bei ihren Eltern in deren Eigenheim, ohne dass ein (Unter-)Mietverhältnis begründet oder eine finanzielle Belastung der Klägerin an den Gesamtkosten der Unterkunft vereinbart worden wäre; vertragliche Verpflichtungen gegenüber Gemeinde, Energieversorger oder Versicherung im Zusammenhang mit Nebenkosten und Heizung sind von der Klägerin ebenfalls nicht aufzubringen. Ab 1.1.2003 bezog sie Leistungen nach dem GSiG und ab dem 1.1.2005 nach § 41 ff SGB XII (Bescheid vom 17.4.2003, 15.9.2005, zwei Bescheide vom 16.9.2005, Bescheide vom 21.9.2005 und 2.12.2005; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter). Die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung lehnte der Beklagte dabei mit der Begründung ab, die Klägerin habe insoweit keine Aufwendungen...

8

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Das LSG hat zu Unrecht den Beklagten zur Zahlung anteiliger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verurteilt. Die Klägerin hat in dem streitigen Zeitraum von Januar 2003 bis Januar 2006 keinen Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung, der von dem Beklagten zu decken war.

15

Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin jedoch keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Insoweit kommt nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht (BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 14), wenn - wie hier - eine hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebt.
Die vom LSG herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), die eine Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen vorsah, trifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Dort hatte - anders als vorliegend - die Hilfebedürftige über ihren Kopfteil hinausgehende Kosten für Unterkunft und Heizung (BVerwGE 79, 17, 21 f). Die Kopfteilmethode kann deshalb insbesondere zur Vermeidung eines Missbrauchs ihre Rechtfertigung erhalten, wenn überhaupt Kosten der Unterkunft anfallen, insbesondere wenn auch die übrigen Mitglieder des Haushalts hilfebedürftig sind.
Einen überzeugenden Nachweis, daß bei Dir und den 2 Söhnen eine atypische Fallkonstellation vorlag und weiterhin vorliegt hast Du bisher nicht erbracht. Siehe z.B. Klage des Sohnes F.M. als Bafög-Berechtigter vor dem SG Berlin S 6 AS 1748_10 Urteil vom 27.2.2015 (nicht veröffentlicht) > Antrag Horst M. als Bevollmächtigter jedoch laut Rubrum nicht Kläger " Die Übernahme der vollen KDU-Kosten stehen mir zu...." - Antwort der vors. Richterin: "Dann hätten sie klagen müssen..."- offenbar hattest Du es versäumt, als rechtlich beschwerter Wohnungsinhaber und mietrechtlich Zahlungverpflichteter gegen die maßgeblichen zu geringen JC-Bescheide zumindest Widerspruch zu erheben.

weiter in Teil 2 >
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#41

Beitrag von benedetto »

Teil 2
Gültigkeit des Kopfteilprinzips am Beispiel der Familie H.M. und F.M.

Beitrag von Ferenz (Donnerstag, den 26. Mai 2016)

Gültigkeit des Kopfteilprinzips ist eine Rechtsfrage...

Im Prinzip haben der Kläger F.M und sein Prozeßbevollmächtigter H.M. alias Kaspar Hauser das Kopfteilprinzip bereits im Rechtsstreit S 6 AS 17448/1 vor dem Sozialgericht Berlin mit der Klage konkludent anerkannt, indem sie beantragten, den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1.Dezember 2009 bis 31.Juli 2010 höhere Unterkunftskosten in Gestalt eines Drittels der anfallenden Bruttowarmmiete zu gewähren!

Zudem hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2015 - bei der ich Zuschauer war - mit dem Versuch einer Klägeänderung beantragt, für den Zeitraum vom1.Dezember 2009 bis 31.Juli 2010 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 528,28€ monatlich abzüglich der bereits bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung sowie des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für den Klägerbevollmächtigten zu gewähren sowie die gesetzlichen Zinsen.

Die Klage wurde mit Urteil vom 27.2.2015 abgewiesen. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist mir nicht bekannt.

Die im Verfahren streitige Rechtsfrage war für den Kläger nach der damaligen Lesart von K.H. demnach gar nicht die Anwendung des Kopfteilprinzips, sondern die Methode des Beklagten bei der Ermittlung / Berechnung des Bedarfs für einen zu gewährenden Zuschuß nach § 22 Abs.7 SGB II a.F. zu den angemessenen ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung. Unter Zugrundelegung einer BaföG-Leistung von 414 EUR und Anrechnung von 184 EUR Kindergeld waren dem Kläger vom Jobcenter Leistungen Höhe von 128,07 EUR bewilligt worden.

Lediglich dieser zu geringe Betrag wurde vom Kläger beanstandet, weil sich sein Klagebegehren auf die Gewährung der tatsächlichen sich aus den kopfanteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 176,07 € (1/3 von 528,21 EUR) richtete. Demnach ging der Rechtsstreit ausschließlich um das Ergebnis der Berechnungsmethode durch den Beklagten.

Es ist nicht schlüssig, daß K.H. nach Abweisung der Klage nun bei weiteren anhängigen Klageverfahren behauptet, die Anwendung des Kopfteilprinzips sei verfassungswidrig obwohl er vor dem Urteil dessen Anwendung gefordert und bei einem ihm genehmen Berechnungsergebnis in Höhe von 1/3 seiner Gesamtmietkosten dies auch akzeptiert hätte...

[http://www.tacheles-sozialhilfe.de/foru ... Id=2130978]
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#42

Beitrag von Hanfstengel »

Das nennt sich Weiterentwicklung. Soweit ich weiß, kam das Kopfteilprinzip bei uns aufgrund einer Gesetzesänderung
zum 1.1.2009 erstmals in Anwendung, bezogen auf meinen Sohn1, da dieser studierte.
Damals war man insbesondere bei Tacheles der Ansicht, daß dies rechtens sei und ich habe die damalige Argumentation übernommen.

Inzwischen habe ich verstanden, daß es für das Kopfteilprinzip keine gesetzliche Grundlage gibt und mir die gesamte KdU nach
§ 535 BGB zusteht, da ich alleiniger Mieter und damit alleiniger Verpflichteter aus dem Mietvertrag bin.
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#43

Beitrag von Koelsch »

Nur das Du Dich hier im Bereich des SGB bewegst und BGB keineswegs ein "höheres" Gesetz ist. Aber das werden Dir die Richter sicher eingehender erläutern können.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#44

Beitrag von marsupilami »

BGB sagt (grob) nur: Der im Mietvertrag als Mieter unterzeichnende muss Miete zahlen.
Punkt.

SGB sagt: KdU (Gesamt-Miete + NK) wird auf Anzahl der Köpfe in der BG verteilt und in die Bedarfsrechnung jedes BG-Mitgliedes eingerechnet.
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#45

Beitrag von Hanfstengel »

An marsupilami: Wo steht das mit dem Kopfteil im SGB?

An Wampe: Aus meiner Sicht ist es ein großes Problem, daß im SGB-Bereich dauernd die Gesetze geändert werden. Es ist auf nichts Verlaß - und ob verbessert oder verschlechtert wird, ist meist auch nicht klar. So haben sich vor etwa einem Jahr die allermeisten BT-Abgeordnete von CDU und SPD für die Beibehaltung von Sanktionen ausgesprochen. Und die wundern sich über ihre Stimmenverluste, haben wohl immer noch nicht verstanden, daß auch viele, die jetzt eine Arbeit haben, Angst haben, in AlgII zu landen. Die Gefahr ist jedenfalls realer, als daß wir Angst haben müßten, daß uns der
Himmel auf den Kopf fällt.

Aus meiner Sicht ist es die sauberste Lösung, daß der für die Miete verpflichtete die KdUH bekommt, möglichst sogar KdUHSG, also Kosten der Unterkunft mit Heizung, Strom und Gas. In unserem Fall wurde mit dem Kopfteilprinzip eindeutig das Verbot von "fiktiven Einkünften" umgangen, wie schon geschrieben.

Es ist Sache des Gesetzgebers, hier eine grundgesetzkonforme Lösung in Gesetzesform zu bringen. Richter sind dazu nicht befugt.
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#46

Beitrag von Hanfstengel »

Ich lade nochmal zu meinem Termin beim LSG in Potsdam ein, Dreifachtermin, 26.6., Mi., ab 9:30 Uhr.

Es geht um Überprüfungsanträge für die Zeit ab dem 1.1.2005. Das SG hat ohne mündliche Verhandlung, also unter Verstoß gegen § 124 SGG,
einfach entschieden, daß man bestenfalls vier Jahr rückwirkend überprüfen lassen kann. Es gab weitere Verfahrensfehler beim SG, so daß das LSG das Verfahren eigentlich an das SG hätte zurückverweisen müssen, § 159 SGG.

Hat man aber nicht gemacht, sondern das Verfahren auf eine Berichterstatterin übertragen, weil das Verfahren keine rechtlichen Probleme aufwirft, wie also schon in dem Verfahren vor dem LSG am 15.5.2019.

Es geht u.a. um den Regelsatz, Kopfteilprinzip, Stromkosten, Fahrtkosten für Schüler, Schulgeld für einen Schüler, der das Probehalbjahr auf dem Gymnasium nicht bestanden hat, usw.

Und es geht offenbar wieder um geplante Rechtsbeugung, denn eine Vorbereitung des Termins durch die Richter findet wieder nicht statt. Ein klarer Verstoß gegen §§ 103ff SGG, 139 und 273ff ZPO.

Ob mein Beistand aus Bochum kommt, ist noch nicht klar. Aber dazu werde ich hier sicherlich auch schreiben.

Da ich hier nicht in meine Blogs verlinken kann, da ich dort weiterhin mit allen Namen arbeite, kann mir jeder Interessent seine Mail-Adresse geben, dann bekommt er auch andere Infos.
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#47

Beitrag von Hanfstengel »

Wampe, ich lade Dich gerne zu diesem Termin ein. Und ich hoffe, mein Beistand kommt auch.

Die mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung ist das Kernstück eines jeden Prozesses. Man kann nicht einfach sagen,
die Lage sei klar und Fehlurteile damit begründen. Wenn man eine Meinung hat, sollen auch Richter diese vor der mündlichen
Verhandlung kund tun, um sich einer Kritik zu stellen. Alles andere hat mit Rechtsstaat nichts zu tun.

Rate mal, warum dies beim SG nicht geschehen ist?

Soweit ich es überblicke, ist nicht das SGB das höchste Gesetz in Deutschland, sondern das Grundgesetz.
Art. 20 III GG schützt uns vor falschen Entscheidungen von Politikern, Staatsangestellten und Richtern.
Und Art. 19 IV hält den Rechtsweg offen, bis dieses Ziel erreicht ist.

Wo genau sind die von Dir genannten Quellen zitiert im Sinne von Art. 19 I GG iVm Art. 79 GG?
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#48

Beitrag von Koelsch »

Wampe hat das aus meiner Sicht sehr treffend dargelegt - und ich wage die Prognose, anders werden das die Richter am BVerfG auch nicht sehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#49

Beitrag von Hanfstengel »

Daß ich das anders sehe, ist wohl klar.

Hier etwas aus einem befreundeten Forum:

HartzIV verstößt gegen diese Grundgesetz Artikel

Art.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 u.i.V.m. Art.1 Abs3 i.V.m. Art.20 Abs.3, Art.2 Abs.1, Art.2 Abs.2S.1, Art.11 Abs1, Art.12, Art.13, Art.19 Abs.1S.1

Grundgesetzwidrige SGBII Paragraphen

§2 Abs.1 S.2 u. 3, §2 Abs.2 S.2, §7 Abs.3 Ziff.3 c), §7 Abs.3a, §7 Abs.4a, §9, §10 Abs.2 Ziff.5, §12, §14 S.2, §15 Abs.1 S.6, §16d, §22, §24 Abs.5, §31 u.a.i.V.m. §15 Abs.1 u. §16d, §31a, §31b, §32, §33, §34 u.a.i.V.m. §33, §34a

u.a.i.V.m. §33 i.V.m. §34, §34b u.a.i.V.m. §33 i.V.m. §34, §35 u.a.i.V.m. §33 i.V.m. §34, §38 u.a.i.V.m. §7 Abs.3 Ziff.3 c), §39 Ziff.1, §39 Ziff.4, §40 Abs.1 S.1 u.a.i.V.m. §21 SGBX u.a.i.V.m. §21 Abs.1 Ziff.4 SGBX, §40 Abs.2 Ziff.4 u.a.i.V.m. §40 Abs.2 Ziff.3 u.a.i.V.m. §330 Abs.3 S.4 SGBIII u.a.i.V.m. §331 Abs.1 SGBIII, §41, §42, §42a u.a.i.V.m. §24, §43 u.a.i.V.m. §42a, §43a u.a.i.V.m. §42a, §44a u.a.i.V.m. §43 Abs.2 S.2 SGBVI, §50, §51, §51a, §51b, §52, §52a, §53, §53a, §56 Abs.1 S.5 u.a.i.V.m. §275 Abs.1 Nr.3b u. Abs.1a SGBV, §57, §59 u.a.i.V.m. §309 u. §310 SGBIII, §60, §61, §62 u.a.i.V.m. §40, §63 u.a.i.V.m. §62, §64 Abs.1 u.a.i.V.m. $319 SGBIII, §65d
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Koelsch
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Re: Hanfstengel Klage Kopfteil Prinzip, Regelsatz, Menschenrechte und überhaupt

#50

Beitrag von Koelsch »

Eine rechtlich fundierte Darlegung, jeder Jurist müsste gequält aufschreien: "Warum nur hab ich das nich schon längst gesehen" :arge:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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