Olivia hat geschrieben: ↑Do 6. Jul 2023, 20:16
Sobald der Widerspruchsbescheid da ist, kann Klage erhoben werden. Zum Beispiel in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts.
Richtig Olivia, aber wagga hat etwas anders gefragt:
wagga hat geschrieben: ↑Do 6. Jul 2023, 19:13
Und dann kann ich damit direkt zum Sozialgericht oder muss ich dem auch nochmal widersprechen?
In dieser Situation
musst Du zum Sozialgericht gehen.
Noch mal das "Grundschnittmuster"
Nach unserer Verfassung kann man sich gerichtlich gegen Behördenmaßnahmen wehren.
Allerdings muss man in den meisten Fällen vorab der Behörde die Möglichkeit einräumen, zu überdenken, ob sie nicht doch einen Fehler gemacht haben (und Abhilfebescheide, also erfolgreiche Widersprüche, sind gar nicht so selten ...). Erst wenn die Behörde meint, sie hätte keine (oder nur geringere) Fehler gemacht, werden einem dann die Türen zum Gericht geöffnet.
Wenn Du erneut Widerspruch gegen die Widerspruchsentscheidung einlegen wölltest, und die Behörde Dir übel mitspielen wöllte, würde sie Dir erst nach Ablauf der Klagefrist mitteilen, das der erneute Widerspruch unzulässig sei, Du mögest Dich doch bitte an das SG wenden.
Im Übrigen: Jede Widerspruchsentscheidung enthält die Rechtmittelbelehrung, bis wann und wo die Klage einzureichen ist.