Neuantrag auf Bürgergeld

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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Julischka
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Neuantrag auf Bürgergeld

#1

Beitrag von Julischka »

Guten Morgen zusammen, ich bin noch bis zum 14.02.24 im ALG 1 Bezug, habe aber bereits Ende November 23 einen Neuantrag auf Bürgergeld online beim zuständigen Jobcenter gestellt ab dem 15.02.24.Bis Mitte Januar 24 habe ich keinerlei Rückmeldung vom Jobcenter erhalten. Mitte Januar habe ich per e Mail nach dem Stand der Besrbeitung gefragt,aber nur die Antwort erhalten, dass meine Mail an den entsprechenden Fachbereich weitergeleitet wurde.Wenige Tage später erhielt ich sowohl einen Anruf als auch eine Mail von einer Sachbearbeiterin, die mich zur Identitätsprüfung ins Jobcenter bat.An dem vereinbarten Termin war diese Sachbearbeiterin jedoch nicht anwesend und ein anderer Sb nahm meine Daten auf und sagte ich werde von Ihnen hören, er hätte bereits Mitte Dezember begonnen meinen Antrag zu bearbeiten. Seitdem habe ich wieder keinerlei Rückmeldung erhalten. Ich frage mich jetzt wie ich mich nun verhalten soll. FürTipps und Hilfestellung wäre ich dankbar.
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Immerpower
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Re: Neuantrag auf Bürgergeld

#2

Beitrag von Immerpower »

Guten Morgen,
erstmal Willkommen hier im Forum.
Kannst Du bereits über das Onlineportal dich einloggen? Wenn ja, dort eine Nachricht schicken (Leistungspostfach) und höflich nachfragen wie weit der Bearbeitungsstand ist. Oder wenn es dir möglich ist, gleich beim JC persönlich vorsprechen. Man kann auf darauf hinweisen, dass man nicht in der Lage ist die Miete zu zahlen bzw. dann (wenn es so ist) Mittellos ist. Wirkt Wunder.
Hab dir mal ein Bild eingefügt vom Onlineportal.


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Koelsch
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Re: Neuantrag auf Bürgergeld

#3

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: Im Forum,
weise das JobCenter bitte einmal ausdrücklich auf § 41a Abs. 1 Nr. 1 SGB II hin, setz eine Frist, bis zu der Du den Bescheid erwartest und sag denen, dass Du danach einen Anwalt beauftragen wirst, gerichtlich gegen das JC vorzugehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Julischka
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Re: Neuantrag auf Bürgergeld

#4

Beitrag von Julischka »

Danke für eure Antworten, ich werde jetzt über das Portal des Jobcenters nach dem Bearbeitungsstand fragen und auf Paragraph 41aAbs.1 hinweisen.
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Immerpower
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Re: Neuantrag auf Bürgergeld

#5

Beitrag von Immerpower »

Hallo,
Du kannst aber auch zum SG gehen und eine Untätigkeitsklage einreichen.

Vor Erhebung der Untätigkeitsklage solltest du das Jobcenter einmalig mit einer Frist von mindestens einer Woche zur Entscheidung über den Antrag auffordern. Die Aufforderung sollte einen Hinweis auf eine drohende Untätigkeitsklage enthalten, da die Jobcenter diese Art der Klage unbedingt vermeiden wollen. Eine grundsätzliche Pflicht, das Jobcenter vorab aufzufordern, besteht allerdings nicht. (Hessisches LSG 15.02.2008 -Az. L 7 B 184/07 AS).

Viel Glück
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Koelsch
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Re: Neuantrag auf Bürgergeld

#6

Beitrag von Koelsch »

Falsch, Untätigkeitsklage geht bei einem Antrag erst 6 Monate nach Antragstellung - s. § 88 SGG
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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kleinchaos
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Re: Neuantrag auf Bürgergeld

#7

Beitrag von kleinchaos »

Er kann aber Eilantrag auf Auszahlung der wahrscheinlichen Leistung stellen beim SG. Notfalls muss das JC vorläufig bescheiden. Aber einfach abwarten bis Sanktnimmerlein der Wecker der Widervorlage klingelt, darf nicht sein. Nochzumal der Antrag durchaus rechtzeitig gestellt wurde.
Sozialleistung sollen zeitnah und in bedarfsdeckender Höhe ausgezahlt werden
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marsupilami
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Re: Neuantrag auf Bürgergeld

#8

Beitrag von marsupilami »

Jetzt aber langsam mit den jungen Pferden namens Untätigkeitsklage.

Grundsätzlich haben Jobcenter 6 Monate Zeit einen Antrag zu bearbeiten.
Kukkst Du https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html

Es gibt immerhin die Möglichkeit, "Vorschuss" zu beantragen.
https://hartz4widerspruch.de/antraege/vorschuss/

Vorgaben der BA:
Für Erstanträge ist im Zielsystem der BA ein Zielwert festgelegt: Im Durchschnitt soll die Bearbeitungsdauer ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen bis zur Erstellung des Bescheides bzw. bis zur Entscheidung (= Anordnung) 14 Arbeitstage nicht überschreiten.
https://fragdenstaat.de/anfrage/bestimm ... agenturen/

Auch vor dem SG geht es nicht unbedingt schneller
Das Sozialgericht entscheidet in der Regel innerhalb von wenigen Wochen nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorläufig über die jeweilige Angelegenheit.
https://rechtsanwalt-win.de/hartz-iv-re ... ungsdauer/
Wochen = Mehrzahl - also mindestens 2!

https://www.anwalt.de/rechtstipps/durch ... 72545.html
Signatur?
Muss das sein?
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