EGV und Klärung der Gesundheit

Maßnahmen, Ein-Euro-Jobs, Eingliederungsvereinbarungen, Praktika und was es sonst so gibt
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Koelsch
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Re: EGV und Klärung der Gesundheit

#51

Beitrag von Koelsch »

Sehe ich wie Marsu
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
wagga
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Re: EGV und Klärung der Gesundheit

#52

Beitrag von wagga »

marsupilami hat geschrieben: Mo 19. Jun 2023, 17:59 Meine persönliche Meinung:
Meine Gesundheit hat in einer solchen Vereinbarung nix zu suchen.
Da kümmere ich mich schon drum, da braucht es keine Kooperationsvereinbarung mit einer Behörde, die sich um Arbeitsplatz-Vermittlung kümmern soll.
Wenn ich krank bin, lege ich AU-Bescheinigung vor.
Und wenn AU dauert, dann dauert das halt.
Wenn ich wieder gesund bin, kann man ja wieder miteinander reden.
Da gebe ich Ihnen recht. Eigentlich totaler Schwachsinn. Werde bei der EGV im Oktober das obige Schreiben und diese nicht unterschreiben ohne Erklärung.
wagga
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Re: EGV und Klärung der Gesundheit

#53

Beitrag von wagga »

Ich habe weiter geforscht weil ich es verstehen wollte.
Dabei habe ich das bei der Bundesagentur gefunden.
Verstehe ich es richtig dass die vom Jobcenter bei Leistungsfähigkeit Nein hätte ankreuzen müssen, dadurch das Sie ja ankreuzte genieße ich Bestandsschutz und sie kann maximal im Oktober beim WBA es für die Zukunft verneinen? Ich bin jetzt erstmal bis Oktober im SGB II /Bürgergeld?

Da die Frau die Frage mit ja beantwortet hat ist es letztlich egal wie jetzt die Tatsachen sind sie könnte es maximal bei WBA/Neuantrag für die Zukunft verneinen, da der Bescheid vom beratenden Arzt vom Feburar war hätte sie im Mai die Leistungen verweigern können mit Hinweis Antrag auf Sozialhilfe.

Zitat aus der Quelle und Quellenangabe.



Wie ist zu verfahren, wenn ein laufender Bürgergeld-Leistungsbezug besteht und sich herausstellt, dass Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen nicht vorliegt? Die entsprechende Frage - „Können Sie mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen?“ wurde bei Antragstellung mit „ja“ beantwortet.

Im Regelfall wird dem Hilfebedürftigen nicht vorgeworfen werden können, er habe die Bewilligung durch grob fahrlässig unrichtige Angaben herbeigeführt oder er hätte die Rechtswidrigkeit der Bewilligung erkennen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III, § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Eine Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit scheidet daher aus.

Eine Rücknahme für die Zukunft wird in der Regel mangels Vermögensdisposition möglich sein (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X, § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Ein Vertrauensschutz wird auch deshalb nicht vorliegen, weil alternative Ansprüche nach dem SGB XII bestehen. Dies gilt auch im Falle einer vollen Erwerbsminderung, wenn kein Rentenanspruch besteht. Der Hilfebedürftige ist an den Sozialhilfeträger zu verweisen. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 3 SGB X ist zu prüfen.

Könnte ein Rentenanspruch bestehen, ist der Hilfebedürftige zur Rentenantragstellung aufzufordern. Eine Rücknahmeentscheidung wird bis zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht getroffen. Ein Erstattungsanspruch ist dem Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X anzuzeigen und die Leistung ist weiter zu zahlen.

Widerspricht der Sozialhilfeträger der Feststellung der Agentur so ist gem. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II die Zahlung durch den SGB II-Träger wieder aufzunehmen. Dem zuständigen Rentenversicherungsträger sind Ansprüche gem. § 102 SGB X anzuzeigen.

Stand: 23.02.2023

WDB-Beitrag Nr.: 080014

https://www.arbeitsagentur.de/wissensda ... sfahigkeit

Danke im voraus.

Mit freundlichen Grüßen,
wagga
wagga
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Re: EGV und Klärung der Gesundheit

#54

Beitrag von wagga »

Bis Februar hatte ich jetzt meine Ruhe, außer das die Frau vom Amt alle 6 Monate fragt ob ich nicht doch in die Werkstatt möchte.
Jetzt sollte ich dieses Formular ausfüllen, stellt das Amt jetzt für mich erneut einen Rentenantrag.
Vielen dank.
ie Beratenden Ärzte der Pro Arbeit - Kreis - (AöR) - Kommunales Jobcenter haben in einem Gutachten
nach Aktenlage Ihre Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Um zu prüfen, ob Anträge bei der Deutschen Rentenversiche-
rung zu stellen sind und damit die Beratenden Ärzte der Pro Arbeit — Kreis XXX — (AöR) unter Verwendung
der uns vorliegenden Befundberichte Ihrer behandelnden Ärzte mit der Deutschen Rentenversicherung kommuni-
zieren dürfen, bitte ich darum, die beigefügten Unterlagen unterschrieben an mich zurückzusenden.
Dies erfolgt in Ihrem eigenen Interesse, da Sie dadurch doppelte Untersuchungen vermeiden helfen und das Ver-
fahren beschleunigt wird.
Ich bitte um Ertedigung bis zum 05.02.2024 Sollten mir bis dahin die Erklärungennicht vorlegen, werde ich Sie—
zu einem Gesprächstermin einladen.
Bei Rückfragen können Sie mich unter der oben angegebenen Telefonnummer erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Sachbearbeiter
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Versicherungsnummer: 00-00 00 00-M-000
Kennzeichen:
Ich bestätige, dass ich eine Ausfertigung der von mir unterschriebenen Erklärung erhalten habe.
Hinweis: Für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist die Unterschrift der leistungsbe-
rechtigten Person erforderlich. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit / Einwilligungsfähigkeit der betreuten
Person bitte weiter bei Ziffer 3.
3 Einwilligungserklärung der betreuenden Person bei fehlender Einsichtsfähigkeit /
Einwilligungsfähigkeit der leistungsberechtigten Person
Bei nachgewiesener fehlender Einsichtsfähigkeit / Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person ist für
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht die Unterschrift der betreuenden Person erforder-
lich.
Ich bestätige, dass ich eine Ausfertigung der von mir unterschriebenen Erklärung erhalten habe.Ort, Datum Unterschrift der betreuenden Person
Eine aktuelle ärztliche Bescheinigung als Nachweis der fehlenden Einsichtsfähigkeit / Einwilli-
gungsfähigkeit der leistungsberechtigten Person ist beigefügt.
Information für die antragstellende Person
Die ärztlichen Auskünfte und Unterlagen werden nach 8& 67a Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozi-
algesetzbuch (SGB X) nur dann erhoben, wenn sie erforderlich sind, um die beim Rentenversi-
cherungsträger angeforderte Stellungnahme zum Vorliegen von Erwerbsminderung / zur Erwerbs-
fähigkeit abgeben zu können.
Der Rentenversicherungsträger darf medizinische Daten, die ihm bereits vorliegen oder die er mit
Ihrer Einwilligung erhalten hat, an andere Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkassen, Agen-
turen für Arbeit, Versorgungsämter, Berufsgenossenschaften, Sozialämter oder Jobcenter) oder an
Gerichte (zum Beispiel Sozialgericht) für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung oder für die Erfüllung
eigener geseizlicher Aufgaben weitergeben. Zur eigenen Aufgabenerfüllung darf der Rentenversiche-
rungsträger diese medizinischen Daten auch an sonstige Dritte (zum Beispiel zu beauftragende Gut-
achter) übermitteln, sofern dies erforderlich ist. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist $ 76 Absatz 2
Nummer 1 in Verbindung mit $ 69 SGB X.
Sie können einer solchen Weitergabe aber jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen.
Das kann allerdings dazu führen, dass Ihnen eine Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzo-
gen wird, wenn Sie zuvor schriftlich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (& 66 SGB )).
Sie können sich zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren Rechten im Internet un-
ter www.deutsche-rentenversicherung.de/Date ... ormationen informieren.
Erklärung für den Rentenversicherungsträger
Angaben zur Person
Name, Vorname:
Geburtsdatum:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
1. Einwilligungserklärung der leistungsberechtigten Person
Hiermit willige ich ein, dass dem Rentenversicherungsträger von den unter Ziffer 2 genannten
Ärzten, Psychologen, Psychotherapeuten und Einrichtungen Auskünfte über meinen Gesundheits-
zustand erteilt werden dürfen, soweit dies für die Abgabe der beim Rentenversicherungsträger an-
geforderten Stellungnahme zum Vorliegen von Erwerbsminderung / zur Erwerbsfähigkeit erforder-
lich ist. Das schließt Auskünfte ein, die die von mir Benannten von anderen Arzten, Psychologen,
Psychotherapeuten und Einrichtungen hierzu erhalten haben.
Ärztliche Untersuchungen, die während des laufenden Verwaltungsverfahrens - beispielsweise
in einem Krankenhaus oder einer anderen Behandlungsstätte - stattgefunden haben, werde ich
dem Rentenversicherungsträger umgehend mitteilen. Ich willige ein, dass der Rentenversiche-
rungsträger auch Auskünfte über diese ärztlichen Untersuchungen erhalten darf.
Ich willige ein, dass bereits vorhandene Entlassungsberichte über Leistungen zur medizinischen Re-
habilitation des Rentenversicherungsträgers einem eventuell zu beauftragenden Gutachter übersandt
werden dürfen.
Ich weiß, dass ich jederzeit meine Einwilligungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft wi-
derrufen kann.
Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis
zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
Soweit ich keine Einwilligungserklärung erteile oder diese später ganz oder teilweise widerrufe, hat
dies zur Folge, dass erforderliche medizinische Unterlagen direkt über mich angefordert werden.
Kann ich dem Rentenversicherungsträger keine ausreichenden Unterlagen vorlegen, ist es möglich,
dass über meinen Antrag wegen fehlender Mitwirkung nicht entschieden und ein möglicher Anspruch
nach $ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB |) versagt oder eine Leistung entzogen werden kann.

Einverständniserklärung
über den Austausch medizinischer Daten
Ich, ... , geboren am 00.00.00, erkläre mich damit einverstanden, dass meine Unterlagen des zustän-
digen Rentenversicherungsträgers von den Beratenden Ärzten der Pro Arbeit - Kreis Offenbach - (AöR) - Kommu-
nales Jobcenter angefordert werden.
Mir ist bekannt, dass ich diese Einverständniserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Rechtsgrundlagen
8 66 SGB I
Folgen fehlender Mitwirkung -
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach
88 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leis-
tungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise
versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt
entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des
Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen
Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit
beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach $& 62 bis 65, nicht nach und ist unter Würdigung aller
Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die
Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die
Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungs-
berechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht Innerhalb
einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist,
869 SGB X
Übermitt__lung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten
übermittelt werden, wenn er eine in $ 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2, für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen
Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem
Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermitilung bedarf der vorherigen Genehmigung durch
die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde,
{2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in $ 35 des
Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Straf-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem
Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Sol-
datenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Län-
der über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldieistungen zu erbringen haben,
2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien Im Sinne des 8 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes,
die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsein-
richtungen,
3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Ver-
sorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit
sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeit-
geberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder
eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagno-
sedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe
und der anderen Stellen, auf die 8 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.
&76 SGB X
Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in $ 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder
einer Ärztin oder einer anderen in-8.203 Absatz-1_und 4.des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich
gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungs-
befugt wäre.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. im Rahmen des $ 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung
wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden
sind, es sei denn, dass die betroffene Person der Übermittlung widerspricht; die betroffene Person ist von dem Verant-
wortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Wider-
spruchsrecht hinzuweisen,
1a. im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung sowie Abwehr eines Erstattungs- oder Ersatzanspruchs,
2. im Rahmen des $ 69 Absatz 4 und 5 und des $ 71 Absatz 1 Satz 3,
3. im Rahmen des $ 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches.
(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des $ 279 Absatz 5 in Verbindung mit $ 275 Absatz 1 bis 3
des Fünften Buches.,
Art. 7 DSGVO
Bedingungen für die Einwilligung
(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die
betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt‘ hat.
(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte
betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und ein-
fachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der
Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung Jjederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der
Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht
berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Ein-
willigung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang
Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienst-
leistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung
des Vertrags nicht erforderlich sind.

Schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen, Wagga
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Koelsch
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Re: EGV und Klärung der Gesundheit

#55

Beitrag von Koelsch »

Das sind doch die üblichen Schreiben, die in solchen Sachen nun mal verschickt werden
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: EGV und Klärung der Gesundheit

#56

Beitrag von wagga »

Koelsch hat geschrieben: So 11. Feb 2024, 15:05 Das sind doch die üblichen Schreiben, die in solchen Sachen nun mal verschickt werden
Ist jetzt das Sozialamt oder das Jobcenter weiterhin für mich zuständig?
Das bei der Rentenkasse sich melden verstehe ich nicht, weil mein Renteantrag von 2020 schon 2022 abgelehnt worden.
Ich habe keinen Anspruch auf Rente.
Dachte das Sozialamt ist nur bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit zuständig.

Mit freundlichen Grüßen,
wagga
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marsupilami
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Re: EGV und Klärung der Gesundheit

#57

Beitrag von marsupilami »

Wir haben aber inzwischen 2024 und Du bist entsprechend älter geworden.

Möglicherweise - ich kenne Dein Geburtsdatum nicht - will "das Amt" - ich vermute das Jobcenter - Dich aus Altersgründen an die Rentenkasse weiterreichen.
Das ist möglich
SGB II-Leistungsbezieher sind verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Tun sie dies nicht, kann das Jobcenter sie auffordern, die vorzeitige Altersrente zu beantragen, oder den Antrag selbst stellen, wenn sie nicht mitwirken. Dies hat das Bundessozialgericht am 19.08.2015 entschieden (Az.: B 14 AS 1/15 R K).
https://tinyurl.com/27mqfpsl

Wenn nicht aus Altersgründen, dann eben über Erwerbsunfähigkeit.
Und damit der Rentenversicherungsträger nicht doppelt untersucht, will man von Dir die Einwilligung, dass bereits vorhandene medizinische Akten an den Rentenversicherungsträger weitergereicht werden können.


:ironiea:
Und wenn Du nicht mitwirkst, wird Dir mit dem Tod durch Entzug der Leistungen gedroht.


Ähhhh - was ist eigentlich genau die Frage?
Geht für mich aus dem langen Posting posting.php?mode=reply&t=29009#pr647422 nicht hervor.
Signatur?
Muss das sein?
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kleinchaos
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Re: EGV und Klärung der Gesundheit

#58

Beitrag von kleinchaos »

Egal wie, den EM-Rentenantrag will also das Jobcenter für dich stellen?
Oder sagt der Medizinische Dienst vom JC, dass du nicht erwerbsfähig bist? Dann ist das Sozialamt für dich zuständig. So lange aber die Erwerbsfähigkeit nicht von der RV festgestellt wurde, also Rente oder nicht Rente, bleibst du Kunde beim Jobcenter.
Und die versuchen natürlich, dich aus dem Leistungsbezug zu drängen, wenn nicht durch Arbeit, dann eben mit Rente.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: EGV und Klärung der Gesundheit

#59

Beitrag von wagga »

marsupilami hat geschrieben: So 11. Feb 2024, 16:39 Wir haben aber inzwischen 2024 und Du bist entsprechend älter geworden.

Möglicherweise - ich kenne Dein Geburtsdatum nicht - will "das Amt" - ich vermute das Jobcenter - Dich aus Altersgründen an die Rentenkasse weiterreichen.
Das ist möglich
SGB II-Leistungsbezieher sind verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Tun sie dies nicht, kann das Jobcenter sie auffordern, die vorzeitige Altersrente zu beantragen, oder den Antrag selbst stellen, wenn sie nicht mitwirken. Dies hat das Bundessozialgericht am 19.08.2015 entschieden (Az.: B 14 AS 1/15 R K).
https://tinyurl.com/27mqfpsl

Wenn nicht aus Altersgründen, dann eben über Erwerbsunfähigkeit.
Und damit der Rentenversicherungsträger nicht doppelt untersucht, will man von Dir die Einwilligung, dass bereits vorhandene medizinische Akten an den Rentenversicherungsträger weitergereicht werden können.
Ich weiß nicht was das Amt von mir möchte, ich werde aus deren Schreiben nicht schlau. Da man aber mit Tod, Obdachlosigkeit und Krankenkassenverlust drohte habe ich das ausgefüllt, freiwillig hätte ich es wohl nicht ausgefüllt.
Was das Amt jetzt von mir möchte keine Ahnung.


:ironiea:
Und wenn Du nicht mitwirkst, wird Dir mit dem Tod durch Entzug der Leistungen gedroht.


Ähhhh - was ist eigentlich genau die Frage?
Geht für mich aus dem langen Posting posting.php?mode=reply&t=29009#pr647422 nicht hervor.
Ich habe keinen Anspruch auf Rente 2020 fehlten mir 2 Monate für eine EU/EM-Rente und daran hat es sich nicht geändertu.
Und mit unter 40 wird man wohl glaube ich keine Rente bekommen. Die Amtsärztin hat wie im alten Beittrag eine Erwerbsunfähigkeit von voraussichtlich über 2 Jahren im Februar 2023 festgestellt, und jetzt im Februar 2024 kam man mit dem Brief ich soll diese Formulare ausfüllen. ich weiß auch nicht was die von mir wollen. Weiß jemand was mich in etwa jetzt erwartet? Danke.
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tigerlaw
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Re: EGV und Klärung der Gesundheit

#60

Beitrag von tigerlaw »

Der Ansatzpunkt ist noch etwas anders:

Grundsätzlich haben alle, die älter als 15 sind und noch nicht das Rentenalter erreicht haben (und keine Ausländer gem. § 7 I S. 2 SGB II sind), Anspruch auf SGB-II-Leistungen, es sei denn, die sind voll erwerbsgemindert (= können weniger als 3 Stunden täglich irgend etwas arbeiten).

Voll erwerbsgeminderte Menschen fallen in den Rechtskreis des SGB XII (Sozialhilfe). Da ist es völlig egal, ob man EM-Rente bekommt oder nicht (etwa weil wie bei dir 2 Monate an der 36-von-60-Monate-Frist fehlen). Du hast auf jeden Fall Anspruch auf die SGB-XII-Leistungen, musst nur (insoweit analog zum SGB II) Dir das Einkommen darauf anrechnen lassen. Da bei Dir keine Rente fließen wird, muss das Sozialamt eben den vollen Betrag zahlen.

Über die Frage, ob bei Dir die medizinischen Voraussetzungen für volle EM gegeben sind, entscheidet die Arbeitsagentur. Das Genauere findest Du dann in § 44a SGB II.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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