Leitsatz
1. Durch einfache E-Mail wird die nach § 84 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36a Abs. 2 SGB I erforderliche Form des Widerspruchs nicht gewahrt.
2. Das in § 84 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36a Abs. 2 SGB I geregelte Formerfordernis verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot noch gegen den Förderauftrag von Art. 3 Abs. 3 GG.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bs ... E230005274
Ausführlich dazu, schickte mir @Pegasus
https://www.dr-bahr.com/news/widerspruc ... rksam.html
Hessisches LSG - L 4 SO 180/21 - E-Mail nicht rechtssicher
Hessisches LSG - L 4 SO 180/21 - E-Mail nicht rechtssicher
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.