BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Antworten
Acetat
Benutzer
Beiträge: 6
Registriert: Fr 15. Mär 2024, 01:15

BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#1

Beitrag von Acetat »

Liebes Forum, ich hoffe ihr könnt mir hier helfen.

Der Sachverhalt:
-Ich arbeite seit einigen Jahren selbstständig.
-Ich habe zu August 2023 Bürgergeld (als Selbstständiger) beantragt, da ich mir eine potentielle Gründung angeschaut habe und keine Aufträge mehr angenommen habe.
-Mir wurde dann vom Jobcenter der Bewilligungszeitraum August ‘23 bis Januar ‘24 (6 Monate) gewährt.
Im Dezember ‘23 habe ich einen Auftrag an Land gezogen. Um zu vermeiden, dass Einnahmen ungünstig rückwirkend verrechnet werden, habe ich mit dem Jobcenter das 1. Telefonat geführt: Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich zu Ende Dezember den Bewilligungszeitraum ‘kündigen’ soll / auf weitere Zahlungen ab Januar verzichten solle. Mir wurde versichert, dass ich bei der abschließenden Abrechnung mit dem Jobcenter meine Einnahmen nur bis Dezember angeben müsse und ab Januar normal Geld einnehmen kann ohne etwas davon zurückzuzahlen.
Daraufhin habe ich im 18.12.2023 dem Jobcenter schriftlich mitgeteilt dass ich ich auf weitere Leistungen verzichte und meinen Bewilligungszeitraum kündige.
-Ich habe zudem meinen Auftraggeber gebeten, das Honorar (ca 20k€ inkl USt.) für den gesamten Auftrag (3 Monate) am 10. Januar auszuzahlen (basierend auf der Aussage des Jobcenter, dass das keine finanziellen Konsequenzen hat). Ich hatte ansonsten keine weiteren Einnahmen von August bis Januar.
-Am 25.1.2024 habe ich einen Brief vom Jobcenter erhalten, indem mir mitgeteilt wurde, dass der Bewilligungsabschnitt nicht verkürzt werden könne (da das Jobcenter durch den Verzicht belastet wäre) und ich -trotz Kündigung und der Aussage aus dem 1. Telefonat- die Einnahmen für den gesamten ursprünglichen Bewilligungszeitraum angeben müsse und diese auch angerechnet werden.
-Da dies im klaren Widerspruch zu der Aussage aus dem 1. Telefonat stand und ich zudem mein Honorar basierend darauf habe auszahlen müssen und das bedeuten würde dass ich rückwirkend alle erhaltenen Leistungen zurückzahlen müsste (über 8000€), habe ich mit dem Jobcenter ein 2. Telefonat geführt: Dort wurde mir von einer anderen Kollegin (eine “studierte Sozialrechtlerin”) ausdrücklich versichert, dass nach § 11 SGB2 das Zuflussprinzip gelte und ich in jedem Falle nur aus dem Monat die Leistungen zurückzahlen müsse, in dem ich Einkünfte erhalten habe (also nur der Januar).
-Ich habe darum gebeten, das schriftlich zu bekommen, woraufhin mir gesagt wurde, dass die zuständige Person mir das schriftlich zukommen lassen wird. Am folgenden Tag wurde ich von der Dame, die mir den letzten Brief hat zukommen lassen, telefonisch kontaktiert. Laut ihr sei auch die Aussage aus dem 2. Telefonat, wie die Aussage aus dem 1. Telefonat bzgl des Bewilligungszeitraum, eine Falschaussage und bei Selbstständigen werde definitiv das gesamte Einkommen aus den 6 Monaten in einen Topf gepackt und durch 6 geteilt um ein Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Sie hat zwar anerkannt, dass ich mehrfach Falschaussagen bekommen habe und darauf basierend Entscheidungen getroffen habe, aber ihr seien die Hände gebunden.
-Diese Vorgehensweise würde zu besagtem Schaden von 8-10k€ führen, da beim Teilen des Januar-Honorars durch 6 in jedem der 6 Monate rückwirkend der Leistungsanspruch verfallen würde.

Meine Fragen
1) Ist es tatsächlich nicht möglich als Selbstständiger frühzeitig den Bewilligungszeitraum zu kündigen? Ich habe im Forum hier gelesen, dass dies möglich sei: viewtopic.php?t=16515&start=50

2) Laut diesem Artikel hier (http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1045) wird nach § 41a Abs 4 in dem Fall, dass das Einkommen in einem Monat zum Verfall des Leistungsanspruchs führt, die Spitzabrechnung (also monatsweise nach dem Zuflussprinzip) vorgenommen. Dazu werden auch 2 Urteile vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und Sozialgericht Berlin gennant. Problem ist aber: § 41a Abs 4 wurde am 1.4.2021 überarbeitet, weswegen ich nicht weiß, ob das noch gilt?


In dem Forum hier scheinen einige Leute mit Expertise unterwegs zu sein - ich hoffe, jemand kann mir weiterhelfen :)
Viele Grüße
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30984
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#2

Beitrag von kleinchaos »

"(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen."
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html

Bei Selbständigen ist es immer der laufende BWZ.
Egal ob du dich schon im 1. Monat abmeldest oder im letzten: die wollen die EKS, die wollen den gesamten BWZ.
Und auch wenn du dich im laufenden BWZ abmeldest, wollen die die ganzen 6 Monate haben. Schon um solchen kurzen Zwischenabmeldungen und in der leistungsfreien Zeit zufließenden Einnahmen einen Riegel vorzuschieben.

Meiner Meinung nach ist das eine Ungleichbehandlung gegenüber abhängig Beschäftigten. Aber dagegen vorzugehen wird wohl kaum möglich sein. Die Gerichte sind da meist anderer Auffassung
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35707
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#3

Beitrag von marsupilami »

Was kann man daraus lernen?

Nie, niemals, mit dem JC telefonieren.
Warum?
1.) Die Fachkompetenz - gerade zum Thema Selbstständigkeit - der telefonischen Gesprächspartner ist in der Regel recht eng begrenzt.

2.) Es zählt nicht was am Telefon gesagt wurde, es zählt nur, was man/vrau schwarz auf weiß auf Papier zu lesen bekommt.


Konsequenz: Tel.Nr. beim JC streichen lassen.
Kurzes Schreiben: ich verlange (nein, in solchen Fällen ist das höfliche "Bitte" völlig überflüssig) dass meine Tel.Nr. aus all Ihren Unterlagen und dem "System" entfernt wird.
Die Streichung bestätigen Sie bis zum [14 Tage] schriftlich.
Signatur?
Muss das sein?
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22354
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#4

Beitrag von Olivia »

Ganz genau. Ein BWZ ist unkündbar, d.h. kann nicht einfach mittendrin beendet werden. Wird er dennoch gekündigt, gilt die Kündigung rückwirkend zum BWZ-Beginn, d.h. Rückforderung aller Leistungen.

Es gilt das Zuflussprinzip. Selbst wenn am letzten Tag noch Honorar eingeht, wird dieses komplett auf den BWZ angerechnet.
Acetat
Benutzer
Beiträge: 6
Registriert: Fr 15. Mär 2024, 01:15

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#5

Beitrag von Acetat »

Alles klar, bitter.

Was ist eure Perspektive zum Artikel von RA Fuesslein und dem Thema Spitzabrechnung bei hohem Einkommen (Punkt 2 aus meinem Post)?
Acetat
Benutzer
Beiträge: 6
Registriert: Fr 15. Mär 2024, 01:15

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#6

Beitrag von Acetat »

kleinchaos hat geschrieben: Fr 15. Mär 2024, 07:22 "(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen."
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
Genau, das hatte ich auch gefunden - hier geht es um eine "Nachzahlung" nach § 11 SGB2 - also nochmal ein anderer Fall als die Spitzabrechnung (§ 41a SGB2, http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1045).
Typischerweise sind diese Zahlungen Weihnachtsgelder, Lohnnachzahlungen, Urlaubsgelder. Allerdings heißt es im Gesetz „Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.“ Ist die Frage ob bei Selbstständigen (wo es relativ gängig ist, dass man Zahlungen bekommt für Projekte aus den vorherigen Monaten) meine Zahlung im Januar (die für Leistung für Nov & Dez erbracht wurde) als Nachzahlung im Sinne von § 11 SGB2 interpretiert wird.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89592
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#7

Beitrag von Koelsch »

Dem JC eine aEKS bis einschließlich Dezember einreichen und dann den Bescheid abwarten. M.E. hat man mit den "Füsslein"-Argumenten gute Aussichten. KC hat Recht, wenn sie hier eine Ungleichheit sieht. Sehr ich auch.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Acetat
Benutzer
Beiträge: 6
Registriert: Fr 15. Mär 2024, 01:15

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#8

Beitrag von Acetat »

Wenn ich das richtig sehe, muss ich mich entscheiden welchen Weg ich gehe:

A) Ich beharre auf dem verkürzten Bewilligungszeitraum (obwohl ich im Netz jetzt mehrfach gelesen habe, dass die Praxis bei Selbstständigen 6 Monate ist)

oder

B) ich bringe das Füßlein Argument aus dem Blog-Beitrag. Allerdings beruft der sich ja mit § 41a Abs 4 SGB 2 auf einen Paragraphen der ja am 1.4.2021 geändert wurde - womit das Argument angreifbar wäre?


Wenn ich einfach nur bis Dezember einreiche, müsste ich das Füßlein Argument gar nicht gleichzeitig ziehen weil ich ja keine Einnahmen angeben würde.
Acetat
Benutzer
Beiträge: 6
Registriert: Fr 15. Mär 2024, 01:15

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#9

Beitrag von Acetat »

Hat niemand ne Idee? 😟
Acetat
Benutzer
Beiträge: 6
Registriert: Fr 15. Mär 2024, 01:15

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#10

Beitrag von Acetat »

Ist die Situation anders, wenn ich am 1.1.2024 einen Vertrag für eine Festanstellung unterschrieben habe?
Soweit ich weiß: Der BWZ verkürzt sich ja wenn man die Selbstständigkeit nur für einen Teil des BWZ ausgeübt hat.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35707
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#11

Beitrag von marsupilami »

Wenn Du einen Arbeitsvertrag unterschrieben hast, eine soz.ver.pfl. Arbeit aufgenommen hast, hast Du das sicherlich zeitnah dem JC gemeldet. :unschuld:

Wenn Du dann auch noch ausreichend verdienst - d.h. über Regelsatz plus KdU - dann bist Du nicht mehr bedürftig und bekommst keine Leistungen mehr bzw. Du musst u.U. Leistungen, die Du nach Unterschrift erhalten hast, zurückzahlen.

Vermutlich wird dann auch August bis Dezember '23 neu berechnet.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30984
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#12

Beitrag von kleinchaos »

Moment mal! Selbst wenn das Gewerbe zum 31.12. aufgegeben würde, würde das JC die EKS für die ganzen 6 Monate fordern. Es könnten ja noch Einnahmen aus der Abwicklung entstehen. Oder auch Ausgaben. Steuern zB
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89592
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#13

Beitrag von Koelsch »

Sehe ich wie kc
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35707
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#14

Beitrag von marsupilami »

Mit anderen Worten: doppelt gekniffen.
Signatur?
Muss das sein?
blankerhans
Benutzer
Beiträge: 51
Registriert: Fr 11. Sep 2009, 19:00

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#15

Beitrag von blankerhans »

Oh jeee... aber wird hier nicht Betriebseinnahme mit Gewinn verwechselt? acetat hat ja bestimmt wie jeder Selbständige auch Betriebsausgaben, zb für Telefon, Internet, Büromiete, EDV, Reparaturen, Büromaterial, Fahrtkosten, Versicherungen, Gewerkschaftsbeiträge, Umsatzsteuer-Erstattung, Steuerberater-Kosten usw. Das wird ja in der "Pseudo-Einnahmen-Überschuss-Rechnung" EKS gegengerechnet zu den Betriebseinnahmen und erst die Differenz ist das anzurechnenede Einkommen. Da bleibt von den 20k brutto /16,8k netto bestimmt weniger übrig.

Und dann ist da ja noch das Finanzamt, die Sozial- und Krankenversicherung. Wobei ich gerade nicht überblicke, ob das Brutto- oder Netto-Einkommen im Bürgergeld angerechnet wird. Bitte klärt mich auf.

und, Frage an die Steuerspezialist:innen unter Euch:
gegenüber dem Finanzamt - muss ich als Selbständiger einen Steuer-Netto-Jahresgewinn zum Leben verwenden und also aus dem Betrieb entfernen und deshalb nicht mehr für zukünftige Investitionen oder in späteren Jahren laufende Kosten des selbständigen Betriebs verwenden können? oder welchen LEGALEN Weg gibt es, diesen Gewinn respektive diese ungewöhnlich hohe Betriebseinnahme für zukünftige Geschäftsjahre im Betrieb zu belassen?

Gegenüber dem Jobcenter - muss ich als Selbständiger einen EKS-Netto-Jahresgewinn zum Leben verwenden usw? (Selbe Frage)

Danke für jeden Gedanken dazu.
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30984
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#16

Beitrag von kleinchaos »

Klare Antwort: ja
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22354
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#17

Beitrag von Olivia »

blankerhans hat geschrieben: So 7. Apr 2024, 01:44 welchen LEGALEN Weg gibt es, diesen Gewinn respektive diese ungewöhnlich hohe Betriebseinnahme für zukünftige Geschäftsjahre im Betrieb zu belassen?
Gar keinen. Der Gewinn muss sofort für den Lebensunterhalt verwendet werden, also Miete, Essen, Strom, Internet, Telefon...
Gegenüber dem Jobcenter - muss ich als Selbständiger einen EKS-Netto-Jahresgewinn zum Leben verwenden usw? (Selbe Frage)
Falls das Jobcenter höhere Leistungen bewilligt hatte, wird ein Änderungs- und Erstattungsbescheid sowie ein Bescheid über die Rückforderung von Leistungen erlassen, der unmittelbar an das Jobcenter-eigene Inkasso weitergegeben wird. Der von Dir auf dem Girokonto reservierte Betrag (also die ungewöhnlich hohe Betriebseinnahme) ist dann für die Rückzahlung zu verwenden.
HarzerUrvieh
Benutzer
Beiträge: 4193
Registriert: Mi 27. Jun 2018, 18:10
Wohnort: nah am Mittelgebirge

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#18

Beitrag von HarzerUrvieh »

blankerhans hat geschrieben: So 7. Apr 2024, 01:44 ... welchen LEGALEN Weg gibt es, diesen Gewinn respektive diese ungewöhnlich hohe Betriebseinnahme für zukünftige Geschäftsjahre im Betrieb zu belassen? ...
Schon mal an Investitionen gedacht? Vorräte aufstocken, Fahrzeugflotte erneuern, Immobilien anschaffen oder sanieren, Bildung, Marketing ...
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
blankerhans
Benutzer
Beiträge: 51
Registriert: Fr 11. Sep 2009, 19:00

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#19

Beitrag von blankerhans »

Olivia hat geschrieben: So 7. Apr 2024, 11:00Gar keinen. Der Gewinn muss sofort für den Lebensunterhalt verwendet werden, also Miete, Essen, Strom, Internet, Telefon...


Äh, Der Teil ging ums Steuerrecht. Gilt das dann wirklich? Wenns ne GmbH wäre, bräuchte es eine Beschluss der Gesellschafter, um den Gewinn auszuschütten. In ner GbR kann das Ausschütten im Gesellschafter-Vertrag ausgeschlossen werden. Und es gibt den §7g Estg 2 - Investitionsabzugsbeträge. Die den Gewinn mindern. Frage ist hier, bindet das auch das JC?
HarzerUrvieh hat geschrieben: So 7. Apr 2024, 11:48Schon mal an Investitionen gedacht? Vorräte aufstocken, Fahrzeugflotte erneuern, Immobilien anschaffen oder sanieren, Bildung, Marketing ...
Klar, die hatte ich ja als zu verrechnend mit der Einnahme aufgezählt. Problem wird es z.b. wenn der fragliche BWZ vom 1.1. bis 30.06. läuft, man aber als Video-Produzent den erst im Juli vorgestellten Mac Studio M3 Extreme 8/192 für vermutlich 10.319,00 € beschaffen will. Auf den man warten will, weil der KI-optimiert ist und für AppleVison 3D-Videos oprtimiert ist anders als der schon vorher kaufbare M2 Mac Studio.

Es ist doch irgendwo ziemlicher Schwachsinn, ums Verrecken Geld für IRGENDWAS rauszuhauen, nur damit das JC das nicht einsackt.Und wenn so ein hoher Erlös so schnell nicht wieder erwartbar ist, führt das dann dazu, dass man lieber auf so einen Auftrag verzichtet. Irgendwie investitions- und Einsatz-feindlich das Ganze, oder? Oder helfen dagegen Investitionsabzugsbeträge für Beschaffungen im nächsten Geschäftsjahr?
HarzerUrvieh
Benutzer
Beiträge: 4193
Registriert: Mi 27. Jun 2018, 18:10
Wohnort: nah am Mittelgebirge

Re: BWZ gekündigt, hohe Einnahme soll dennoch voll angerechnet werden

#20

Beitrag von HarzerUrvieh »

blankerhans hat geschrieben: Mi 10. Apr 2024, 01:40 ... Es ist doch irgendwo ziemlicher Schwachsinn, ums Verrecken Geld für IRGENDWAS rauszuhauen, nur damit das JC das nicht einsackt. ...
Das ist eventuell aus der falschen Perspektive betrachtet. Nicht das JC sackt sich diese Gewinne ein, sondern der Leistungsbezieher senkt damit seinen Hilfebedarf.

Und ja, größere Investitionen sind im Leistungsbezug kaum umsetzbar. Das Ziel der Hilfeleistungen ist doch, den Bezugszeitraum zu "überleben" und nicht, langfristig aus dem Bezug auszuscheiden.

Aus Sicht des JC/SGB macht das Sinn. Sinn, ist aber etwas sehr "persönliches". Was für A Sinn macht, ist für B oft Unsinn. :ka:
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Antworten

Zurück zu „Selbstständig und ALG II/Hartz IV“