Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
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Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Hallo, ich bin neu hier und habe mich schon etwas durch die Beiträge gelesen, allerdings nichts für mich passendes gefunden.
Ich war im Jahr 2023 nur noch für einen Auftraggeber selbständig tätig. So konnte ich meinen Unterhalt einigermaßen gut finanzieren, ohne allerdings Rücklagen für „schlechte Zeiten“ zurücklegen zu können. Aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation in meiner Branche wurde mir Anfang September der Dienstleistungsauftrag gekündigt. Meine fieberhaften Bemühungen, einen anderen Auftraggeber zu finden, blieben danach erfolglos. Die Einnahmen, die ich nach der Kündigung erzielte, nahmen kontinuierlich ab und resultierten aus noch offenen Rechnungen der Vormonate. Seit Dezember bin ich ohne Einnahmen, ohne Vermögen etc., so dass ich für Januar Bürgergeld beantragt habe. Arbeitslosengeld erhalte ich nicht. Ich bewerbe mich wie wild (über 100 Bewerbungen in den letzten Wochen), bisher ohne Erfolg. Mir sind jetzt alle verfügbaren Mittel ausgegangen. Seit Ende Dezember bin ich nicht mehr selbständig tätig (habe aber keine Gewerbeabmeldung beantragen können, ich Freiberufler war).
In der EKS kommt nach meiner Rechnung ein Gewinn aus dem letzten Halbjahr von ca. 15.000 heraus, aus dem heraus ich meinen Lebensunterhalt bestritten habe (Miete, Lebensunterhalt, Versicherungen und soweiter). Spielt dieser Gewinn eine Rolle bei der Berechnung des Bürgergeldes für die kommenden Monate? Ich habe die EKS noch nicht eingereicht.
Ich war im Jahr 2023 nur noch für einen Auftraggeber selbständig tätig. So konnte ich meinen Unterhalt einigermaßen gut finanzieren, ohne allerdings Rücklagen für „schlechte Zeiten“ zurücklegen zu können. Aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation in meiner Branche wurde mir Anfang September der Dienstleistungsauftrag gekündigt. Meine fieberhaften Bemühungen, einen anderen Auftraggeber zu finden, blieben danach erfolglos. Die Einnahmen, die ich nach der Kündigung erzielte, nahmen kontinuierlich ab und resultierten aus noch offenen Rechnungen der Vormonate. Seit Dezember bin ich ohne Einnahmen, ohne Vermögen etc., so dass ich für Januar Bürgergeld beantragt habe. Arbeitslosengeld erhalte ich nicht. Ich bewerbe mich wie wild (über 100 Bewerbungen in den letzten Wochen), bisher ohne Erfolg. Mir sind jetzt alle verfügbaren Mittel ausgegangen. Seit Ende Dezember bin ich nicht mehr selbständig tätig (habe aber keine Gewerbeabmeldung beantragen können, ich Freiberufler war).
In der EKS kommt nach meiner Rechnung ein Gewinn aus dem letzten Halbjahr von ca. 15.000 heraus, aus dem heraus ich meinen Lebensunterhalt bestritten habe (Miete, Lebensunterhalt, Versicherungen und soweiter). Spielt dieser Gewinn eine Rolle bei der Berechnung des Bürgergeldes für die kommenden Monate? Ich habe die EKS noch nicht eingereicht.
Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Nein, der Gewinn eines bereits abgeschlossenen BWZ spielt für den aktuellen BWZ, der ja neu angelaufen ist, keinerlei Rolle. Selbst wenn noch Geld übrig wäre aus dem Vor-BWZ, wäre das überschüssige Geld Schonvermögen.
Du musst die beiden Zeiträume trennen - die Zeit bis Dezember 2023 mit dem Gewinn von 15.000 €. Dieser Zeitraum lag ja noch vor Deinem Bürgergeld-Bezug, richtig? Und dann eben der aktuelle Zeitabschnitt.
Du musst die beiden Zeiträume trennen - die Zeit bis Dezember 2023 mit dem Gewinn von 15.000 €. Dieser Zeitraum lag ja noch vor Deinem Bürgergeld-Bezug, richtig? Und dann eben der aktuelle Zeitabschnitt.
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Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Richtig, der Gewinnzeitraum betrifft Juli bis Dezember 2023, das beantragte Bürgergeld ab Januar. Ich dachte, ich lege der EKS das Kündigungsschreiben meines alten Auftraggebers bei. Aber warum befragt das Jobcenter den vergangenen Zeitraum? Egal. Das Jobcenter verlangt noch eine Gewerbeabmeldung von mir, die ich nicht beibringen kann, da ich Freiberufler war. Hier wollte ich einfach kurz schriftlich den Sachverhalt darlegen. Soll ich gleich alle Belege der EKS beilegen oder wird das erstmal nicht verlangt?
Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Gür Zeiten vor der Antragsteller, also für Dezember, musst Du überhaupt keine EKS abgeben. Hat JC das verlangt?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Ja, hat es verlangt. Für 07/23 bis 12/23, nicht für 01/24 bis 06/24. Und gleichzeitig die Gewerbeabmeldung verlangt. Deshalb bin ich etwas verwirrt.
Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Frag mal nach der Rechtsgrundlage für die Einreichung einer EKS vor Antragstellung
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- marsupilami
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Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Als Freiberufler brauchst Du weder Gewerbean- noch -abmeldung.
Was soll der Unfug?
Z.B.:
So.
Wenn man/vrau sich nicht anmelden muss, dann kann man/vrau sich auch nicht abmelden.
Das ist mal wieder so ein Moment, wo ich mich das x-te Mal frage:
Was lernen die eigentlich in ihren Arbeitsamts-Fach(Hoch-)schulen?
Wenn die künftigen SB's das nicht auf der "Schule" lernen, gehört ihnen eben im Job eine Check-Liste in die Hand gedrückt, wo sie ablesen können:
Freiberufler - keine Gewerbeanmeldung - daher auch keine Gewerbeabmeldung.
Was soll der Unfug?
Z.B.:
https://welcome.hamburg.de/selbststaend ... flichkeit/Wie melde ich meine freiberufliche Tätigkeit an?
Freiberufler sind von der Eintragungspflicht beim Gewerbeamt und beim Handelsregister befreit. Gründer, die eine freiberufliche Tätigkeit anmelden, können sich aber freiwillig eintragen lassen.
Freiberufler müssen sich spätestens vier Wochen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt melden, um einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anzufordern und auszufüllen. Eine hilfreiche Anleitung zum Ausfüllen gibt es hier.
In diesem Prozess erteilt das Finanzamt dem Freiberufler eine Steuernummer.
Außerdem ist interessant, dass nur Gewerbetreibende zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet sind. Somit brauchen jene, die eine freiberufliche Tätigkeit anmelden, für diese Tätigkeit keine Gewerbesteuer zahlen.
So.
Wenn man/vrau sich nicht anmelden muss, dann kann man/vrau sich auch nicht abmelden.
Das ist mal wieder so ein Moment, wo ich mich das x-te Mal frage:
Was lernen die eigentlich in ihren Arbeitsamts-Fach(Hoch-)schulen?
Wenn die künftigen SB's das nicht auf der "Schule" lernen, gehört ihnen eben im Job eine Check-Liste in die Hand gedrückt, wo sie ablesen können:
Freiberufler - keine Gewerbeanmeldung - daher auch keine Gewerbeabmeldung.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Wäre mir natürlich auch lieber, mir die ganze Arbeit erst gar nicht machen zu müssen. Aber ein EKS für 2024 macht doch auch keinen Sinn.
Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Gib die EKS ab, Einnahmen=0, Ausgaben=0 und dazu schriftlich, dass Du nicht mehr freiberuflich tätig bist.
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Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
ok, auch wenn ich befürchte, dass Ihr meinen Hang zum Mut überschätzt: ich versuche es. Also 0=Einnahmen und 0=Ausgaben für die nicht geforderte EKS 01/24 - 06/24? Oder für die geforderte EKS 07/23 - 12/23, als ich noch selbständig war? Macht eine EKS nicht eigentlich nur dann Sinn, wenn man als Selbständiger zusätzlich Bürgergeld beantragt? Bin schon völlig verwirrt.
Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Es gibt eine vEKS und eine aEKS. Bei der vEKS wie von Kölsch beschrieben zwei Mal Null einsetzen (Einnahmen = Null, Ausgaben = Null). Die aEKS für den Zeitraum vor dem Leistungsbezug braucht nicht eingereicht zu werden und sollte es auch nicht!
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Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Als Freiberufler informierst Du das Finanzamt, dass entweder a) Deine Tätigkeit ruht oder b) Du deine Tätigkeit eingestellt hast = Ende der Selbstständigkeit. Da genügt i.d.R. ein Zweizeiler mit Steuernummer, Anschrift usw. und dann die Aussage a) oder b).Peter Jordan hat geschrieben: ↑Sa 16. Mär 2024, 14:26 ... Seit Ende Dezember bin ich nicht mehr selbständig tätig (habe aber keine Gewerbeabmeldung beantragen können, ich Freiberufler war). ...
Meine Frau hat das "damals" auch gemacht. Das FA hat dazu keine Rückmeldung gegeben. Laut unserem Steuerberater "völlig normal".
Lass Dich dazu auf jeden Fall von einem Steuerberater informieren; von wegen Abschreibungen, Steuererklärungen usw usf
Eine EKS wirst Du vermutlich so lange abgeben müssen, bis Du deine selbstständige Tätigkeit wirtschaftrechtlich eingestellt/beendet hast. Formal bist Du noch immer freiberuflich Selbstständig. Da wird das JC eventuell im Recht sein, wenn sie für den BWZ (ab 01.01.2024) eine vorläufige EKS (vEKS) haben wollen. Denn, Du bist immer noch in der Lage, Umsatz und Gewinn zu erzielen...
Viel Erfolg!
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
- kleinchaos
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Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Die wollen für die Zeit vor Antragstellung EKS haben, um zu sehen, ob du dich nicht vorsätzlich bedürftig gemacht hast. Aber da müssen sie sich auf dein Wort und deine Kontoauszüge verlassen. Nachprüfen können sie es erst, wenn du den Steuerbescheid vorlegen kannst
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Der Steuerbescheid kann u.U. erst 2025 vorliegen. Für die Zeit vor der Antragstellung würde ich keine EKS anfertigen und abgeben!
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Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Ich schließe mich den Vorrednern an. Keine EKS für Zeiten vor dem Leistungsbezug. Sollte eigentlich auch dem JC verständlich sein: Kein Leistungsbezug = Keine Abrechnung. Da du sicherlich bei Antragstellung Kontoauszüge eingereicht hast, sollte dies als Nachweis der Bedürftigkeit genügen und da diese 3 Monate zurückreichen, ist daraus auch ersichtlich, dass du kein Geld beiseite geschafft hast.
Für die Zeiten im Leistungsbezug muss jedoch mit dem JC abgerechnet werden. Vorab eine v(orläufige)EKS, im Nachgang eine a(bschließende)EKS. Wenn du die Selbständigkeit nicht mehr ausübst, diese aber noch besteht, ist die Abgabe der EKS leider auch notwendig. Aber man kann ja so ein Formular vorfertigen, wenn ohnehin überall Nullen drinstehen. Dann muss man nur das Datum und die Zeit des BWZ ändern.
Steuerbescheid vorlegen ist so eine Sache. Denn Steuerrecht und Sozialrecht sind zwei unterschiedliche paar Schuhe. Wie auch das JC immer wieder betont. Aus dem Steuerbescheid lässt sich für das JC höchstens herauslesen, ob du noch Umsätze gemacht hast. Bei Sozialrecht gilt aber z.B. das Zuflussprinzip, d.h. wenn Geld hereinkommt, dann immer in dem Monat, in dem es tatsächlich auf dem Konto ist. Mit Ausgaben ist es genauso. Abschreibungen git es z.B. im Sozialrecht nicht. Also kann man die Steuererklärung eigentlich nicht für eine Abrechnung mit dem JC heranziehen, hierfür verwendet man die Kontoauszüge, denn es geht ja um verfügbares Einkommen.
Wichtige und zeitkritische Schriftstücke, wie Weiterbewilligungsantrag und EKS, aber auch Widersprüche etc. würde ich übrigens nur per Einschreiben ans JC schicken. Oder per Fax, falls möglich. Man behauptet im JC immer gern, dass Schriftstücke nicht eingegangen sind, sogar vor Gericht. Also immer absichern. Und sich immer alles schriftlich geben lassen. Mündliche Vereinbarungen (z.B. am Telefon) oder Emails werden gerne geleugnet. Das JC muss auch keine Telefonnummer oder Emailadresse von dir speichern, es reicht die Postanschrift.
Für die Zeiten im Leistungsbezug muss jedoch mit dem JC abgerechnet werden. Vorab eine v(orläufige)EKS, im Nachgang eine a(bschließende)EKS. Wenn du die Selbständigkeit nicht mehr ausübst, diese aber noch besteht, ist die Abgabe der EKS leider auch notwendig. Aber man kann ja so ein Formular vorfertigen, wenn ohnehin überall Nullen drinstehen. Dann muss man nur das Datum und die Zeit des BWZ ändern.
Steuerbescheid vorlegen ist so eine Sache. Denn Steuerrecht und Sozialrecht sind zwei unterschiedliche paar Schuhe. Wie auch das JC immer wieder betont. Aus dem Steuerbescheid lässt sich für das JC höchstens herauslesen, ob du noch Umsätze gemacht hast. Bei Sozialrecht gilt aber z.B. das Zuflussprinzip, d.h. wenn Geld hereinkommt, dann immer in dem Monat, in dem es tatsächlich auf dem Konto ist. Mit Ausgaben ist es genauso. Abschreibungen git es z.B. im Sozialrecht nicht. Also kann man die Steuererklärung eigentlich nicht für eine Abrechnung mit dem JC heranziehen, hierfür verwendet man die Kontoauszüge, denn es geht ja um verfügbares Einkommen.
Wichtige und zeitkritische Schriftstücke, wie Weiterbewilligungsantrag und EKS, aber auch Widersprüche etc. würde ich übrigens nur per Einschreiben ans JC schicken. Oder per Fax, falls möglich. Man behauptet im JC immer gern, dass Schriftstücke nicht eingegangen sind, sogar vor Gericht. Also immer absichern. Und sich immer alles schriftlich geben lassen. Mündliche Vereinbarungen (z.B. am Telefon) oder Emails werden gerne geleugnet. Das JC muss auch keine Telefonnummer oder Emailadresse von dir speichern, es reicht die Postanschrift.
Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Zu den vorzulegenden Unterlagen nochmals die Anlage zur HEGA 03-2013 der Bundesagentur für Arbeit
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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- kleinchaos
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Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Die wurde 2021 überarbeitet, besagt aber weitgehend das selbe https://www.harald-thome.de/files/pdf/r ... 1.2021.pdf
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Selbständigkeit aufgegeben - in rückschauender EKS Gewinn
Danke, kannte ich noch gar nicht
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