Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Anton
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Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#1

Beitrag von Anton »

Meine Frage :
Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktionierten abgesenkten Satz?

Bin Harz 4 Empfänger und übe eine Selbsständige Tätigkeit aus!
Gebe Monatlich meine Abrechnungen ab.

Im Monat März hat man mich zu unrecht sanktioniert, zum dritten mal. Habe als alleinstehender nur 190 EUR überwiesen bekommen zzgl. Miete von 200 EUR. In diesem Monat habe ich auch einen Überschuss von 330 EUR erwirtschaftet.

Nun habe ich einen Anhörungsbogen bekommen. Soll für den Monat März 185 EUR zurückzahlen! Wegen der verdienten 330 EUR.
In dem Schreiben steht das der Berechnung ein Bescheid vom Dez.2007 zugrundeliegt (Regelsatz 345 EUR). Zum Zeitpunkt des Verdienstes von 330 EUR habe ich aber nur 190 EUR bekommen!

Ist das so richtig? Müßte nich von dem abgesenkten Satz ausgegangen werden?
Zum Zeitpunkt des Überschusses von 330 EUR habe ich einen abgesenkten Satz bekommen.

Die Rückzahlung setzt sich zusammen aus 129€ RL und 55,7€ Leistungen für Unterkunft.

Nach meinem Verständnis müssten die Differenz von 190€ und dem Regelsatz von den Einnahmen abgezogen werden!

Wie ist es Richtig?

Mit freundlichen Grüßen, Anton
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Emmaly
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#2

Beitrag von Emmaly »

Anton hat geschrieben:Im Monat März hat man mich zu unrecht sanktioniert, zum dritten mal. Habe als alleinstehender nur 190 EUR überwiesen bekommen zzgl. Miete von 200 EUR. In diesem Monat habe ich auch einen Überschuss von 330 EUR erwirtschaftet.

Nun habe ich einen Anhörungsbogen bekommen. Soll für den Monat März 185 EUR zurückzahlen! Wegen der verdienten 330 EUR.
In dem Schreiben steht das der Berechnung ein Bescheid vom Dez.2007 zugrundeliegt (Regelsatz 345 EUR). Zum Zeitpunkt des Verdienstes von 330 EUR habe ich aber nur 190 EUR bekommen!

Ist das so richtig? Müßte nich von dem abgesenkten Satz ausgegangen werden?
Zum Zeitpunkt des Überschusses von 330 EUR habe ich einen abgesenkten Satz bekommen.

Die Rückzahlung setzt sich zusammen aus 129€ RL und 55,7€ Leistungen für Unterkunft.

Nach meinem Verständnis müssten die Differenz von 190€ und dem Regelsatz von den Einnahmen abgezogen werden!
Hallo Anton,
bei 330 € komme ich auf 146 € Freibetrag und somit auf 184 € Anrechnungsbetrag. Das wäre auch der Betrag, der zurück zu zahlen ist. Warum der aufgeteilt ist in Regelleistung und Unterkunft ist mir ein Rätsel. Bist du bei einer Optionskommune?
Denn Einkommen wird zuerst auf die Regelleistung und danach auf die Kosten der Unterkunft angerechnet.

Wegen der Sanktion: Hast du Widerspruch eingelegt?
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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Günter
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#3

Beitrag von Günter »

Willkommen im Form,

wie es aussieht haben die Recht
(1) Nach § 31 Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürf-tigen nach § 20 maßgebenden (ungeminderten) Regelleistung ab-gesenkt, wenn eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Pflichtverletzungen vorliegt. Die Minderung kann sich auch bereits bei erster Pflichtverletzung auf die Leistungen nach §§ 21 bis 23 SGB II auswirken.
Ist wegen der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen die gezahlte Regelleistung niedriger als der Minderungsbetrag, sind daher Differenzbeträge von den Leistungen nach den §§ 21 bis 23 abzusetzen.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... ALGeld.pdf

Ich muss aber selber noch mal genau nachlesen.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Anton
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#4

Beitrag von Anton »

Hallo Leute, danke für die Antworten.

Da haben die mich wohl doppelt und dreifach geff...
Entschuldigt den Ausdruck:-(

Habe wegen der dritten Sanktion wiederspruch eingelegt.
Auch mein Anwalt!
Keine Reaktion.
Die drei Monate sind um. Jetzt steht die Klage an!

1. Sanktion: Rückmeldung aus dem Urlaub nur per eMail
2. Sanktion: Konzept für die Selbständigkeit nicht zu dem in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Termin.
Diese zwei Sanktionen liefen geleichzeitig!
Dann kamen solche sachen wie Post nicht angekommen, Stundenlang warten lassen, alle par Tage hin zietiert wegen nichts, usw.
3. Sanktion: habe mich auf eine Stelle beworben und einen Termin gehabt. Bei dem Termin stellte sich raus ich sollte in einem Baumarkt stehen und Produkte anpreisen. Bezahlung gab es nur wenn was verkauft wird. Eine Hilfe zum Tanken wollten Sie auch nicht Zahlen. Also nicht zumutbar, zumahl ja die zwei ersten Sanktionen noch liefen und ich sehr wenig geld zu Verfügung hatte!
Habe die Stelle also abgelehnt. Der Fallmanager hat im Rahmen der Überprüfung der Bewerbungen gehört ich hätte die Stelle abgelehnt.
Daraufhin wurde wieder Sanktioniert! Sxxxxx!
Diese Sanktion habe ich wiedersprochen.

So das reicht erstmal!!:-)
Zuletzt geändert von Emmaly am Mo 17. Nov 2008, 22:00, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Auch wenn du berechtig sauer bist, keine Beschimpfungen
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Günter
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#5

Beitrag von Günter »

Ein Verstoß gegen die EAO ist nicht nach §31 SGB II sanktionerbar. Das geht nur nach §7 SGB II, für die Zeit die du nicht da warst besteht kein Anspruch auf ALG II.

http://db03.bmgs.de/gesetze/sgb02x007.htm

Das fehlende Konzept für die Selbstständigkeit ist nicht sanktionierbar, die können schlimmstenfalls nach §66 SGB I die Leistungen bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht einstellen, müssen die Zahlung aber nachholen.

http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... /sgb_i.htm

Und die 3. Geschichte erscheint mir sehr suspekt.

Ich würde an deiner Stelle einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X stellen, und die ganze Geschichte vor dem Sozialgericht einklagen.

http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... /sgb_x.htm
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#6

Beitrag von Anton »

Hallo Günter,

ja sollte man! Muss also nachschauen nach welchen paragr. sanktioniert wurde.

Wo erhebt man Klage? Wo ist das Sozialgericht?

Anton
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Günter
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#7

Beitrag von Günter »

Wo dein Sozialgericht ist kann ich dir nicht sagen, da ich nicht weiß wo du wohnst, aber wenn du Herrn Google sagst er soll mal schauen, dann findest du das raus.

Für einen Antrag auf eA ist es leider zu spät, da fehlt nach so langer Zeit die Eilbedürftigkeit.
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Koelsch
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#8

Beitrag von Koelsch »

Spzialgericht Dortmund
44139 Dortmund
Ruhrallee 3
Telefon (02 31) 54 15-1
Telefax (02 31) 54 15-509
Gerichtstage in Altena, Arnsberg,
Bochum, Hagen, Hamm, Meschede,
Siegen und Soest.
Näheres beim Sozialgericht
Dortmund erfragen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#9

Beitrag von Günter »

Da fällt mir grade noch ein, warst du zur zeit des Urlaubs bereits selbstständig?

Bei Selbstständigen ist die EAO nicht anwendbar. Ich suche mal.
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Günter
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#10

Beitrag von Günter »

(2) Die Regelungen der EAO gelten nicht für erwerbsfähige Hilfebe-dürftige, die nicht arbeitslos sind (z.B. bei bestehender sozialversi-cherungspflichtiger Beschäftigung; während Maßnahmen zur Ein-gliederung in Arbeit). Jedoch ist es zweckmäßig, auch während der Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung die voraussichtliche Dauer einer Abwesenheit zu erheben, da auch während einer sol-chen Maßnahme die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich ist.
RZ 7.58a

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... htigte.pdf
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#11

Beitrag von Anton »

Hier noch ein Nachtrag:
die ersten beiden Sanktionen wurden auch widersprochen. Da kam auch ein Widerspruchsbescheid, abgelehnt.

Nach der dritten Sanktion bin ich erst zum Anwalt. Der hat dann der dritten Sanktion widersprochen.
Da ist seit April/Mai keine Stellungnahme gekommen.
Sanktioniert wurden Alle drei "Vergehen" nach § 31 SGB II.

Also zum Zeitpunk meines Urlaubs, also vor der ersten Sanktion, war ich schon selbständig tätig.

Aber nicht gefördert. Nebeneinkünfte auf selbsständiger Basis.

Anton
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#12

Beitrag von Christoph »

1. Sanktion: Rückmeldung aus dem Urlaub nur per eMail
Wie solltest du dich nach dem Urlaub melden? Hast Du das schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung erhalten?
Anton
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#13

Beitrag von Anton »

Hallo Günter,
kannst du mir das mit der EAO erklären!
Ich war arbeitssuchend und habe eine Nebentätigkeit auf selbsständiger Basis ausgeübt!

Das wäre sehr nett! :ka:

Anton
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#14

Beitrag von Anton »

Ja, es steht wörtlich in der Eingl.-Vereinbarung das ich mich persönlich nach dem Urlaub melden soll!
War von mir blöd! Hätte ich besser gemacht!
Habe es damit begründet das ich allles per eMail mit meinem Fallmanager abgeklärt habe und es so gewöhnt war. Wurde natürlich abgewiesen mein Widerspruch.
Anton
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Günter
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#15

Beitrag von Günter »

Im Gewerberecht gibt es keine Nebentätigkeit. Weder der Verstoß gegen die EAO, so sie überhaupt anwendbar ist noch die verspätete Abgabe des Konzeptes sind nach §31 sanktionierbar. Da du nicht zu selbstständiger Tätigkeit gezwungen werden kannst, ist es ohnehin sehr zweifelhaft ob ein Konzept ohne Förderantrag erzwungen werden kann.

Beim Lesen fiel mir noch etwas auf, die Sanktionen parallel gehen nicht nur nacheinander.

Ich schau mal morgen nach Urteilen dazu.
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#16

Beitrag von Anton »

Sanktionen sind parallel gelaufen. Am selben Tag zugestellt.
Vielen Dank für die Informationen. Tolle Sache so ein Forum! :bravo:

Könnte noch viele Fragen stellen aber ist schon spät, bis Morgen

Anton
Zuletzt geändert von Anton am Mo 17. Nov 2008, 23:34, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#17

Beitrag von Günter »

Das mit der EGV erscheint mir zumindest sehr zweifelhaft. Verstöße gegen die EAO, so sie denn gültig mit Selbstständigen vereinbart werden kann, woran ich zweifele, führen nach §7 zur Leistungsversagung. Dann können die nicht gleichzeitig nach §31 sanktioniert werden. Doppelsanktion ist rechtswidrig.

Außerdem was, wenn du 5 Tage zu einer Messe oder 3 Tage zu einer Schluung bei einem Lieferanten fährst?

Jedesmal abmelden? Das ist ja keine Ortsabwesenheit die zu den 21 Tagen in der EAO gerechnet werden kann. Es ist nicht möglich Selbstständige zu entmündigen.


Rest nach dem Aufstehen, gute Nacht.
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#18

Beitrag von Günter »

Nochmal zum Thema Haup- Neben- und was-weiß-denn-ich Gewerbe

http://www.forum-gewerberecht.de/thread ... werbe.html
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#19

Beitrag von Koelsch »

Wie Günter es ja bereits geschrieben hat:

1. Sanktion - EAO - Verstoß, hier ist keine Sanktion möglich, sondern "nur" eine Einstellung der Leistung
2. Sanktion - verspätete Vorlage Businessplan: Es gibt keine Pflicht, so etwas vorzulegen, dementsprechend kann eine solche Pflicht auch nicht in einer EGV festgeschrieben werden. Ausnahme: Du möchtest zusätzliche Mittel beantragen, aber selbst da ist beim Einstiegsgeld der Businessplan nicht zwingend vorgeschrieben, er kann von der ARGE verlangt werden.
3. Sanktion - Vermittlung in eine rein provisionsabhängige Tätigkeit. Diese Tätigkeit ist meines Erachtens nicht sozialversicherungspflichtig, daher kann der Vermittlungsvorschlag auch nicht mit Sanktionen bedroht werden.

Zusätzlich: Gleichzeitige Verhängung verschiedener Sanktionen, erscheint mir extrem fragwürdig, spielt aber letztlich keine Rolle. Keine der Sanktionen ist nach meiner Überzeugung haltbar.

Sprich bitte mit Deinem Anwalt diese Sachlage durch, teilweise ist huier vermutlich ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angesagt, bei laufenden Widersprüchen, ist zu prüfen, ob man nicht jetzt eine Untätigkeitsklage mit kombinierter Leistungsklage einreicht.
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#20

Beitrag von Anton »

Hallo alle zusammen,
Danke nochmal für die vielen Anregungen.
Habe meinem Anwalt einige der hier besprochenen Möglichkeiten mitgeteilt.
Beim nächsten Termin werde ich sehen was er dazu sagt und vorschlägt!
Muss jedenfalls schonmal meine Einkommensverhältnisse darlegen um Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Koelsch, wo wird dieser Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt? Bei der ARGE (AHA)?

Brauche ich dafür unbedingt einen Anwalt? Oder kann der auch später noch "übernehmen"?
Grüße
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#21

Beitrag von Emmaly »

Den Überprüfungsantrag kannst du selbst stellen und bei der Stelle einreichen, die deine Leistungen bearbeiten, der Arge
LG Emmaly
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#22

Beitrag von Günter »

Ich bin zwar nicht Koelsch ......

Den Antrag stellst du formlos bei der Arge.

Antrag auf Überprüfung .... nach §44 SGB X.
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Anton
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#23

Beitrag von Anton »

Hallöle,
Das ist ja schonmal gut! Selber schreiben kost erstmal nichts!

Wer bei dem Haufen überprüft denn den Sachverhalt? :knueppel:
Wird das per Verwaltungsakt geklärt?

Anton
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Emmaly
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#24

Beitrag von Emmaly »

Wer das Überprüft? :ka:
Du bekommst ein Bescheid. Wenn Abgelehnt, dann geht Klage.
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Re: Einkommens-Berechnung vom Regelsatz oder vom sanktion. Satz?

#25

Beitrag von Koelsch »

Ich vermute mal, dass die Überprüfungsanträge von der Widerspruchsstelle bearbeitet werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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