Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Olivia
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#51

Beitrag von Olivia »

d) Das Jobcenter kann den Leistungsberechtigten nicht zwingen, durch die hälftige Anrechnung faktisch eine halbe Monatskarte zu kaufen, wenn dieser keine Monatskarte erwerben will (und zum Beispiel zu Fuss oder mit dem Fahrrad zur Arbeit gelangt). Der Unterstellung eines fiktiven Privatanteils wird auch aus diesem Grund widersprochen. Der Erwerb der Monatskarte erfolgte, weil dieser Kauf die preiswerteste Möglichkeit war, Kundentermine wahrzunehmen. Und lt. SGB sind Kosten soweit wie möglich zu vermeiden.
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Koelsch
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#52

Beitrag von Koelsch »

Kann man noch mit einbauen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#53

Beitrag von marsupilami »

Ich hab drin rumgeschmiert.
2016_09_09 Berufung SG Aachen_ano V_m.doc
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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schnickschnuck
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#54

Beitrag von schnickschnuck »

Vielleicht vernachlässigbar, aber durchaus ein Argument:

Wenn zwei Gewerbe betrieben werden, dann wird bei Gewinnen sehr gerne in die Taschen des Gewerbetreibenden gegriffen und alles angerechnet, was bei Drei nicht auf dem Baum ist. Wenn ein Gewerbe jedoch nur ein einziges Mal einen Verlust aufweist, fällt dies ungeachtet unter den Tisch und der Gewerbetreibende muss selbst zusehen, mit welchen Mitteln er diesen Verlust abfängt. Und zwar, nachdem man sein "Einkommen" auf das Existenzminimum + Freibeträge "bereinigt" hat.

Würden beide Gewerbe unter einem "Dach" (also einer Gewerbeart) geführt, wäre das hingegen kein Problem. Dann gilt das Prinzip: Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn.

Der Leistungsempfänger, der zwei Gewerbearten führt oder führen muss (weil er/sie gezwungen wurde) , wird hier eindeutig benachteiligt.

Als kleines Beispiel:

Gewerbe 1 wird seit 3 Jahren betrieben und wirft IMMER Gewinn ab. Gut, wird angerechnet.
Gewerbe 2 wird seit 2 Jahren betrieben, hat in drei Zeiträumen Gewinne abgeworfen. Gut, wird angerechnet. Im vierten Zeitraum macht es erstmalig oder einmalig Verlust: Es findet keine Berücksichtigung statt. Während man aber in den ersten Zeiträumen nur allzu gerne fleissig angerechnet hat.

Meiner Ansicht nach ist ein Gesamteinkommen aus allen Erwerbsarten zu bilden und dann zu errechnen, wieviel nun zusteht. Was die Behörde kann, bei anhaltenden Verlusten in einer Gewerbeart eine Tragfähigkeitsprüfung vornehmen zu lassen. Wenn die ergibt, dass das Zweitgewerbe niemals mindestens "0" kommt (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben), dann kann es androhen, die Anerkennung dieser Verluste zu verweigern. Aber nicht von Tag 1 an sagen: Nö, ist nicht. Sieh zu, wie Du klar kommst.
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Koelsch
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#55

Beitrag von Koelsch »

marsupilami hat geschrieben:Ich hab drin rumgeschmiert.
Hast Recht, das muss was klarer werden
in BFH VI R 70/03
 2 Vor Einführung der Entfernungspauschale galten die Einschränkungen des Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - a.F. -) bei Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen) nicht.

Diese 2 stammt bereits aus dem BFH-Urteil, es wird zitiert der dortige Punkt 2 und danach eben a)

Ebenso das weiter unten ausgeschriebene "zweiten Buches Sozialgesetzbuch" - so steht's nun mal dort in der ALG II-V, von da hab ich zitiert, und da darf ich dann nicht abkürzen.

Aber Beides sollte man deutlicher als Zitat kennzeichnen.
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Koelsch
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#56

Beitrag von Koelsch »

Hab noch zwei neue Punkte 2 c & d in die "Marsuversion" eingefügt - also weiter meckern bitte.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#57

Beitrag von marsupilami »

Punkt 2 d:
Aber bei Mobilticket (oder auch bei Telefonkosten) geht das Sozialgericht ohne jede Begründung davon aus,warum es meint, die allein aus dem Steuerrecht (vgl. nur BFH VIII R 27/08) bekannte Pauschalierung eines Abzugs für Privatnutzung auf den Bereich des § 3 ALG II-V anwenden zu können, und das obwohl dort sehr klar geregelt ist, dass bei der Bewertung der Betriebsausgaben eben Steuerrecht nicht anwendbar ist.
:kopfkratz:

Könnte man das gehaileitete nicht weglassen?


Und bei den Zitaten schreib doch einfach:

Zitat:
blabla tirilitrallala ....
....
....
Zitat Ende


Sonst wäre für mich gutt. :Daumenhoch:
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Koelsch
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#58

Beitrag von Koelsch »

Jep, das Hilit (oder so) muss weg
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tigerlaw
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#59

Beitrag von tigerlaw »

In Pinkt 2 C am Ende vielleicht noch ergänzen:
... möglich – ich wurde aber auch vom Beklagten nie dahingehend beraten, dass ein solcher Nachweis unabdingbar ist, um die Betriebsausgaben in tatsächlich geleisteter Höhe anerkannt zu bekommen. Dies wäre aber seine Aufgabe gewesen, vgl. § 14 SGB I,
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#60

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
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Günter
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#61

Beitrag von Günter »

Ich frage mich, ob das Verbot des horizontalen Verlustausgleichs nicht mit dem Art 12 GG und dem §2 SGB II kollidiert https://www.lecturio.de/magazin/berufsf ... rtikel-12/

Damit wird nämlich verhindert, dass ein Leistungsempfänger die Möglichkeit nutzt ein zweites Gewerbe mit besseren Einkommensmöglichkeiten parallel zum bereits bestehenden Gewerbe aufzubauen. Jeder, der sich mit der Materie Selbstständigkeit befasst, weiß dass in aller Regel in den ersten zwei Jahren einer Selbstständigkeit eher mit Verlusten als mit Gewinnen zu rechnen ist. Es wird also durch das Verbot des horizontalen Verlustausgleichs verhindert, dass der Leistungsbezieher alle Möglichkeiten im Sinne des §2 SGB II nutzt, um aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Das ist vermutlich nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#62

Beitrag von Koelsch »

Den "netten" Gedanken bau ich gerne auch noch ein :gunni:
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#63

Beitrag von Olivia »

@Günter: sehr richtiger Gedanke. Wenn meinetwegen jemand zum bestehenden Gewerbe aus dem Fenster heraus Eis verkaufen will und eine verregnete Saison einen Strich durch die Rechnung macht, bleibt derjenige auf den Kosten sitzen. Ebenso in der Anlaufphase, wenn die Eismaschine und eine Kühltheke gekauft wird. Absurd, falsch und lebensfremd! Widerspricht dem Grundgesetz und dem Sozialgesetzbuch.

@Übernahme der Monatskarte: Ich wünsche mir, dass ganz klar festgestellt wird durch das Gericht, dass bei Selbständigen eine Monatskarte stets zu 100% zu übernehmen ist, sofern eine Verwendung im Betrieb erfolgt. Die Anrechnung von fiktiven Privatanteilen halte ich für einen unerlaubten finanziellen Übergriff ins Private. Nirgendwo im Sozialgesetz steht, dass mich das Jobcenter zwingen kann, eine (halbe) Monatskarte zu erwerben.
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#64

Beitrag von Olivia »

Anekdote aus dem Jobcenter: zur Frage der Anerkennung der Monatskarte hatte man mir mal zu Beginn der Selbständigkeit gesagt, dass die Anerkennung von Anteilen daran oder auch eine volle Übernahme vom "Gesamtbild" der Selbständigkeit und vom Verhalten des Selbständigen abhänge. Wenn ich alle vorgelegten Bögen unterschreiben würde, wäre das ein positives Signal. Wichtig sei auch die Kooperation, denn dann bekäme die Sachbearbeitung ein weiteres Signal, dass man wohl auch in der Selbständigkeit erfolgreich werkeln werde. Auf meine Entgegnung, was denn wohl sei, wenn dem JC mal ein Fehler unterlaufe und man deswegen in Widerspruch gehen müsse, kam die Antwort, dass man dem Jobcenter dadurch mehr Arbeit machen würde. Allerdings sei es natürlich mein Recht, aber die Monatskarte könne man bei Schwierigkeiten im Leistungsfall nicht mehr übernehmen.
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Günter
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#65

Beitrag von Günter »

Da zeigt sich der sinnvolle Einsatz von Beiständen. In deren Beisein wird in der Regel so eine plumpe Erpressung unterbleiben.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#66

Beitrag von Olivia »

Gleiche Sache mit den Telefonkosten und unterstellter Privatnutzung.
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Koelsch
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#67

Beitrag von Koelsch »

Das LSG konnte/wollte sich meiner SArgumentation nicht anschließen:
  1. Horizontaler Verlustausgleich sei, wie vom BSG entschieden, nicht zulässig. Das sei, das wusste ich bisher nicht :verlegen: sogar ein "alter Hut". Genau in dem Sinne habe das BSG bereits zu Fragen der Arbeitslosenhilfe diese Frage entschieden. Das ergäbe sich alles zweifelsfrei aus dem Nachranggrundsatz. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG läge auch nicht vor, es sei natürlich, und genau so hätte diese Frage auch das BVerfG schon entschieden (wurde zitiert), jedem völlig unbenommen, ein Verluste schreibendes Unternehmen zu gründen. Es sei aber anicht SAufgabe "der Gemeinschaft" diese Verluste zu decken.
  2. Mobilticket, da ging man (leider) nicht näher auf die Frage ein, ob es hier um eine fiktive Anrechnung für private Nutzung geht, und wo die "genehmigt" wäre
    Man argumentierte mit dem "Tischtennislehrerfall" http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=96&t=15198
    Dort habe das BSG bereits festgelegt, die Fahrt zum 1. Kunden sei Fahrt zur Betriebsstätte. Genau so sei das hier, und damit sei eben ein Teil des "Mobiltickets" als Einkommensbereinigung im Rahmen des Grundfreibetrages zu sehen. Meine Einwände, der BFH sähe dieses aber anders (und auch die Lohnsteuerrichtlinie) überzeugte das LSG nicht - bei den BFH Entscheidungen sei es stets um die Frage gegangen: Deckelung der Fahrtkostenpauschale bei Arbeitsnehmern auf 30 Cent, die ja nicht kostendeckend sind. Und aus dem Grunde habe der BFH eben dort gesagt, wenn der Arbeitnehmer auf Wunsch den AG zu ständig wechselnden Einsatzorten fahre, dann seien ihm dafür eben die ttatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen und ncht "nur" die 30 Cent. Bei einem Selbstständigen aber läge das anders, da sei es ja Aufgabe des Selbstständigen selbst, eine "ordentliche" Kalkulation durchzuführen und daher sei der BSG-Ansicht zu folgen: Erste Fahrt ist Fahrt nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II
Na gut oder schlecht- es wurde dann ein Vergleich in der Form geschlossen, dass der Kläger alle noch laufenden Widersprüche (gehen alle um diese Frage) für erledigt erklärt, dass der Beklagte bis Mitte des Jahres keine Vollstreckung betreibt, dass Kläger Mitte des Jahres sein steuerrechtliches (!) Einkommen 2016 bis Mitte 2017 nachweist und angibt, ob und ggf. in welcher Höhe er tilgen könne.

Maßstab für die mögliche Tilgungshöhe sind dann natürlich die Pfändungsfreibeträge (Kläger ist nicht mehr im Leistungsbezug)

War trotz des enttäuschenden Ergebnisses aber ein recht angenehmer Termin, auch mit dem Vertreter des Beklagten kam eine lockere Atmosphäre auf. Ich durfte die Vorsitzende dann noch bei der Vergleichsformulierung unterstützen, sie begann im Gesetzbuch zu blättern und ich konnte ihr sagen § 328 Abs. III SGB III :zwinker: - worauf sie das Gesetzbuch wieder schloss. Der stv. Senatsvorsitzende kam nach dem Termin dann noch vor die Tür um sich zu verabschieden und meinte, ich sei im LSG jederzeit herzlich willkommen. (Wie man daran unschwer erkennen kann - wir waren nicht beim 2. Senat mit meinem "Lieblingsrichter")
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#68

Beitrag von Olivia »

Waren viele Zuschauer da?
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kleinchaos
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#69

Beitrag von kleinchaos »

Naja, ärgerlich ist das schon.
Nochzumal hier in Sachsen, speziell im JC Leipzig, die Monatskarte zur Hälfte als Betriebsausgaben anerkannt wird
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#70

Beitrag von Koelsch »

Nein, da sind fast nie Zuschauer. Sohnemann war einzige Öffentlichkeit.

Ich bin letzlich sehr zufrieden, denn das LSG hatte durchaus erkannt und deutete das auch sehr zart an: Da schlummerte noch ein vom JC nicht erkannter "Klops" in den Zahlen - ein weiteres, sehr viel teureres Monatsticket aus einer Nachbarstadt - und hier sah JC "keine Privatnutzungsmöglichkeit" und erkannte das zu 100% als Betriebsausgabe an. Das LSG aber hatte erkannt - entweder kein Monatsticket splitten oder beide splitten - und das wäre sehr viel ungünstiger geworden. JC erkannte offensichtlich nicht, um was die Vorsitzende mit sehr, sehr vorsichtigen Worten herumeierte, ich hab's erkannt - vermutlich, weil mir das schon vorher klar war. Wir hatten auf der Fahrt nach Essen im Auto noch darüber gesprochen und ich hatte dem Kläger klar gemacht: Bloß nicht das zweite Monatsticket erwähnen, das könnte furchtbar nach hinten los gehen.

Die Rückforderung wäre dann um gut € 2000 höher geworden als jetzt.
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#71

Beitrag von Olivia »

Also kann man durchaus von einem Teilerfolg sprechen. :Daumenhoch:
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#72

Beitrag von Koelsch »

Das würde ich nicht als Erfolg buchen sondern als deutliches Zeichen dafür, dass das LSG nicht gewillt ist, das JC nachdrücklich auf Fehler zu Lasten der Leistungsberechtigten hinzuweisen - der "Lorbeer" gebührt also dem LSG-Senat.
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#73

Beitrag von der ratlose »

LSG Berlin u.Brandenburg L 25 AS 3370/13

Der Kläger zu 3) hat in dem Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 71.438 EUR erzielt, von denen Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 70.156 EUR abzusetzen sind, woraus sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.282 EUR ergibt, mithin ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG II – VO a.F. in Höhe von lediglich 213,67 EUR und nicht – wie vom Beklagten angenommen – 531 EUR. Hierbei sind die – der Höhe nach zwischen den Beteiligten auch unstreitigen – Betriebseinnahmen und –ausgaben aus den Bereichen Onlinehandel und Kfz einheitlich zu betrachten, weil es sich insoweit um eine einheitliche selbständige Tätigkeit handelt (dazu unter (1)), und es sind ferner die Aufwendungen für die Tilgung betrieblicher Darlehen in Höhe von 5.800 EUR als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (dazu unter (2)).

(1) Unabhängig von der in der Rechtsprechung und Literatur strittigen Frage der Zulässigkeit eines sogenannten horizontalen Verlustausgleichs zwischen mehreren von einem Leistungsempfänger betriebenen selbständigen Tätigkeiten (dagegen LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26. Februar 2014 – L 18 AS 2232/11 –, juris Rn 24 ff.; und vom 4. Dezember 2014 – L 29 AS 1501/11 –, juris Rn. 42 ff., Revision anhängig unter B 14 AS 17/15 R; dafür Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14. Februar 2014 – S 21 AS 6348/10 -, juris Rn. 45 ff., jeweils m.w.N.) waren die Betriebseinnahmen und ausgaben des Klägers zu 3) aus den Bereichen Kfz und Onlinehandel – wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt – einheitlich zu betrachten, weil es sich hierbei um eine einheitliche selbständige Tätigkeit bzw. ein einheitliches Gewerbe handelt.

Sofern man einen sogenannten horizontalen Verlustausgleich zwischen mehreren selbständigen Tätigkeiten bzw. Gewerbebetrieben nicht als zulässig ansehen wollte, kann für die Frage, ob ein oder mehrere selbständige Tätigkeiten bzw. Gewerbebetriebe vorliegen, auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 2 Abs. 1 GewStG zurückgegriffen werden. Danach erfordert die Zusammenfassung mehrerer Betätigungen zu einem einzigen Gewerbebetrieb im Sinne des GewStG einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen den Betätigungen. Die Gewichtung dieser Merkmale ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine besondere Bedeutung kommt aber der Gleichartigkeit der Betätigungen – bzw. bei ungleichartigen Betätigungen der Möglichkeit einer Ergänzung der verschiedenen Tätigkeiten – zu. So werden räumlich weit voneinander entfernt ausgeübte ungleichartige gewerbliche Betätigungen regelmäßig in eigenständigen Gewerbebetrieben ausgeübt, während für einen einheitlichen Gewerbebetrieb gleichartige, in räumlicher Nähe zueinander ausgeübte gewerbliche Betätigungen sprechen (BFH, Urteile vom 24. Oktober 2012 – X R 36/10 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; und vom 20. März 2013 – X R 38/11 –, juris Rn. 34).

Der Kfz-Handel und der Onlinehandel mit Insolvenzware stellen danach Teile einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit des Klägers zu 3) dar. Es handelt sich um gleichartige Tätigkeiten, weil der Kläger zu 3) in beiden Bereichen in erster Linie Waren (vorwiegend über Auktionen) angekauft und dann wieder verkauft hat. Für den Verkauf bediente er sich jeweils auch verschiedener Handelsplattformen im Internet. Dass er die von ihm angebotenen Kfz auch auf dem von ihm angemieteten Betriebsgelände ausgestellt und insoweit in geringem Umfang auch noch Wartungs-, Pflege- und Reparaturleistungen angeboten hat, ändert an der Gleichartigkeit der Tätigkeiten nichts. Der Kläger hat zudem nur ein Gewerbe angemeldet und seine Tätigkeit einheitlich in einem angemieteten Büro ausgeübt. In finanzieller Hinsicht hat er die Kontoführung über dasselbe Bankkonto abgewickelt und gewährte Betriebsdarlehen zum Teil für beide Bereiche verwendet bzw. aus den Erlösen beider Bereiche getilgt.


Das was das SG wie auch das JC da machen, ist wieder ein sehr gutes Beispiel dafür wie abgedreht das alles ist.
Ich kann dazu nur noch eines sagen: Leistungsoptimierung wo es nur geht, denn wenn ihr nicht mehr im leistungsbezug steht,geht die verarsche einfach weiter, nur das ihr keine "Entschädigung" mehr vom Amt bekommt.
Olivia
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#74

Beitrag von Olivia »

Man muss auch bedenken - hätte das LSG die Mobilticket-Frage endgültig entschieden, so wäre ein Präzedenzfall geschaffen worden. Mit dem Vergleich hat sich das nun erübrigt.

Das Jobcenter hatte ja anfangs meine Monatskarte gar nicht anerkannt, da angeblich im Regelsatz enthalten. Dann erstattete man die Hälfte, und mit steigenden Gewinnen neuerdings auch die ganze Karte. Auf die Frage, warum das so gehandhabt werde, hiess es, das sei immer eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Man orientiere sich an der Kooperationsbereitschaft des eLB, an den Gewinnen, am persönlichen Einsatz und wofür das Monatsticket letztlich nötig sei.
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Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#75

Beitrag von Koelsch »

Das LSG Brandenburg Urteil kenne ich, trotzdem natürlich danke. Die Frage nach GewStG wurde hier vom LSG durchaus geprüft und zu Recht erkannt - kein einheitliches Gewerbe (1-mal Handel, 1-mal Lehrtätigkeit)
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