Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
UPDATE:
Ich habe nun ein Schreiben an den Petitionsuasschuss verfasst. Es ist etwas ausführlicher geworden, als ich es wollte, aber ich musste auf diverse Dinge in der Stellungnahme des Jobcenters eingehen und diese richtigstellen.
Ich bitte um Kritik, Verbesserungsvorschläge und Hinweise, ob ich noch wichtige Dinge vergessen habe.
Ich habe nun ein Schreiben an den Petitionsuasschuss verfasst. Es ist etwas ausführlicher geworden, als ich es wollte, aber ich musste auf diverse Dinge in der Stellungnahme des Jobcenters eingehen und diese richtigstellen.
Ich bitte um Kritik, Verbesserungsvorschläge und Hinweise, ob ich noch wichtige Dinge vergessen habe.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Sehr schön herausgearbeitet, mit der bei Dir größtmöglichen Sachlichkeit vorgetragen.
Knapper kann man wohl nicht formulieren!
Knapper kann man wohl nicht formulieren!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Sehr gut geschrieben,ich wünsche dir viel Erfolg.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Super geschrieben, ein paar winzige Änderungen würde ich vorschlagen. Den doppelten Erfolg umfummeln.
Ich würde schreiben:
Lediglich die in Anwesenheit von Zeugen
erfolgte Aussage des Teamleiters des Selbständigenteams, dass zwar zum Einen sämtliche
Betriebseinnahmen angerechnet würden, zum Anderen die dafür notwendigen
Betriebsausgaben aber mein „Privatvergnügen“ seien, d.h., dass man zwar Einnahmen voll
anrechnet, Ausgaben aber nicht berücksichtig werden, erfolgte noch.
Vom Teamleiter des für Selbständige zuständigen Teams sollte man eine
derartige sachliche wie menschliche Inkompetenz eigentlich nicht erwarten.
Ich würde schreiben:
Da ich dem Teamleiter für Selbstständige keine Inkompetenz unterstellen will, liegt für mich die Vermutung nahe, dass es sich um einen bewussten Rechtsbruch handelt. Denn die Reglungen der ALG-II-VO zum Thema sagen eindeutig aus, dass die erforderlichen Kosten zur Umsatzerzielung zu berücksichtigen sind.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Jep, besserer
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Jep, sehr gut.
Meine Anmerkungen:
1.) Kleine Rechtschreibkorrektur auf Seite 1:
Seite 1, letzte Zeile: ... entsprechenden Eingliederungsvereinbarung MIT meiner Unterschrift.
2.) Die Änderungsvorschlag von Günter einarbeiten.
Unbedingt!
3.) evtl. vorletzter Absatz, neben Rechtschreibkorrektur etwas Würze:
Warum?
Das Auge liest mit!
Menschen, die viel lesen, fällt sowas sofort unangenehm auf.
Klare, gleichmäßige Strukturen sind angenehmer zu lesen.
Jajaja, ich weiß, das muss keinen Schönheitspreis gewinnen.
Der Inhalt soll überzeugen - tut er hoffentlich.
Aber dabei hilft es - nach meiner Überzeugung, wenn man es dem Leser/Empfänger so leicht und angenehm wie möglich macht.
Meine Anmerkungen:
1.) Kleine Rechtschreibkorrektur auf Seite 1:
Seite 1, letzte Zeile: ... entsprechenden Eingliederungsvereinbarung MIT meiner Unterschrift.
2.) Die Änderungsvorschlag von Günter einarbeiten.
Unbedingt!
3.) evtl. vorletzter Absatz, neben Rechtschreibkorrektur etwas Würze:
4.) Vorschlag: die kursiv geschriebenen Aufzählungspunkte ALLE in den Einzügen links und rechts etwa so ausrichten wie in Punkt 3, aber den Text bitte nicht mittig bzw. zentriert ausrichten, sondern ganz normal links.Abgesehen davon, dass (bis auf das Einstiegsgeld 2007) niemals eine
tatsächliche Förderung meiner Selbständigkeit stattgefunden hat, bedeutet letztere Aussage,
dass es mir, u.a. durch Nichtanerkennung nahezu sämtlicher notwendiger Betriebsausgaben,
vorsätzlich unmöglich gemacht wird, meine Selbständigkeit wie auch immer geartet weiterzuführen.
Warum?
Das Auge liest mit!
Menschen, die viel lesen, fällt sowas sofort unangenehm auf.
Klare, gleichmäßige Strukturen sind angenehmer zu lesen.
Jajaja, ich weiß, das muss keinen Schönheitspreis gewinnen.
Der Inhalt soll überzeugen - tut er hoffentlich.
Aber dabei hilft es - nach meiner Überzeugung, wenn man es dem Leser/Empfänger so leicht und angenehm wie möglich macht.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
So, ich habe alle Änderungen eingefügt. Das Schreiben geht heute noch raus.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Sehr gut
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid
Fotografen erhalten vom Jobcenter die Aufforderung, ihre Kamera zu verkaufen und den Erlös für den Lebensunterhalt zu verbrauchen:
Musiker werden aufgefordert, ihre Instrumente zu verkaufen, Fotografen ihre Kameras.
https://www.vgsd.de/videokonferenz-mit- ... s-bareiss/
siehe auch viewtopic.php?p=553450#p553450
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Warum wundern mich solche Aufforderungen der JC nicht mehr? Weil unsereins inzwischen weiss, wie die denken und agieren.
Aber "Neu-Hartzis" sind natürlich erstmal geschockt. Doch die lernen das auch noch...
Aber "Neu-Hartzis" sind natürlich erstmal geschockt. Doch die lernen das auch noch...
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Manche erkennen eine Chance und handeln, andere bleiben schmollend in der Ecke sitzen... ;-)jcgeschaedigter hat geschrieben: ↑Mo 29. Jun 2020, 07:37 Warum wundern mich solche Aufforderungen der JC nicht mehr? Weil unsereins inzwischen weiss, wie die denken und agieren.
Aber "Neu-Hartzis" sind natürlich erstmal geschockt. Doch die lernen das auch noch...
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Heute kam ein Schreiben vom JC betreffend den BWZ 05/2019 bis 10/2019. Ich habe es mal angefügt. Da ich sämtliche Unterlagen, auch die Bewirtungsbelege, eingereicht habe, drängt sich mir der Verdacht auf, dass die meine Verpflegungskosten, insgesamt etwa 560 Euro, in Punkt C11 der EKS abgerechnet, d.h. aus dem Freibetrag bezahlt werden sollen.
Gab es nicht mal ein Urteil, wo darauf verwiesen wurde, dass Verpflegungskosten entsprechend Steuerrecht, also mit bis zu 24 Euro pro Tag abgerechnet werden dürfen?
Kann das JC die tatsächlichen Ausgaben ignorieren und quasi meinen kompletten Freibetrag einbehalten?
Gab es nicht mal ein Urteil, wo darauf verwiesen wurde, dass Verpflegungskosten entsprechend Steuerrecht, also mit bis zu 24 Euro pro Tag abgerechnet werden dürfen?
Kann das JC die tatsächlichen Ausgaben ignorieren und quasi meinen kompletten Freibetrag einbehalten?
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Zuletzt geändert von jcgeschaedigter am Do 9. Jul 2020, 19:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Noch ein Nachtrag:
Sollte das JC nach Pauschalen abrechnen und die Position C11 ins Spiel bringen, werde ich das JC auf die entsprechenden Pauschalen des Finanzministeriums verweisen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... n-2019.pdf
Für Österreich und Italien sind das 27 Euro/Tag für über 8 Stunden und 40 Euro für mindestens 24 Stunden. Für Kroatien 19/28. Da komme ich weit höher, als wenn ich nur die Belege abrechne, selbst wenn man die 600 Freibetrag abzieht.
Sollte das JC nach Pauschalen abrechnen und die Position C11 ins Spiel bringen, werde ich das JC auf die entsprechenden Pauschalen des Finanzministeriums verweisen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... n-2019.pdf
Für Österreich und Italien sind das 27 Euro/Tag für über 8 Stunden und 40 Euro für mindestens 24 Stunden. Für Kroatien 19/28. Da komme ich weit höher, als wenn ich nur die Belege abrechne, selbst wenn man die 600 Freibetrag abzieht.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Das dürfte der Hintergrund für die Aufforderung des JC sein - lt. § 6 Abs. 3 ALG II-V gibt's für jeden Tag "tolle" € 6,00.
Es bringt nix, auf die Sätze des Steuerrechts zu verweisen, aussichtsreicher ist meines Erachtens, die Begründung für diese € 6,00 zu erfragen warum so drastisch unter den Sätzen des Finanzministeriums geblieben wird.
Es bringt nix, auf die Sätze des Steuerrechts zu verweisen, aussichtsreicher ist meines Erachtens, die Begründung für diese € 6,00 zu erfragen warum so drastisch unter den Sätzen des Finanzministeriums geblieben wird.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Sofern die Aufstellung über die Veranstaltungen nicht eingereicht wird, droht die Rückforderung aller Leistungen??
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
@ Koelsch:
Meiner Erinnerung nach gab es ein (höchstrichterliches?) Urteil, dass die Sätze nach Steuerrecht anzuwenden sind. Alles andere würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Warum muss ich mit 6 Euro auskommen, während der nicht-hartzende Selbständige 40 Euro "verbraten" darf?
ich habe leider das entsprechende Urteil nicht mehr auf dem Schirm. Vielleicht kann hier jemand helfen?
In den fachlichen Anweisungen vom 7.2.20 steht unter 6.6.3.1 (3): "Höhere Ausgaben müssen nachgewiesen werden, sofern sie nicht in den Pauschalbeträgen nach § 6 Absatz 1 Alg II-V enthalten sind; sie dürfen nur bei einem Bruttoeinkommen über 400,00 EUR berücksichtigt werden."
@Olivia:
Das ist wohl der Standardtext. Ich denke nicht, dass das JC das durchbekommen würde, zumal alle Unterlagen vorliegen, auch Hotelrechnungen. Und auch die Webseite dürfte dem JC bekannt sein, da stehen die Veranstaltungen mit den Terminen drauf. Aber die Frage stellt sich auch nicht, da ich es noch vor dem 31.7. einreichen werde.
Meiner Erinnerung nach gab es ein (höchstrichterliches?) Urteil, dass die Sätze nach Steuerrecht anzuwenden sind. Alles andere würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Warum muss ich mit 6 Euro auskommen, während der nicht-hartzende Selbständige 40 Euro "verbraten" darf?
ich habe leider das entsprechende Urteil nicht mehr auf dem Schirm. Vielleicht kann hier jemand helfen?
In den fachlichen Anweisungen vom 7.2.20 steht unter 6.6.3.1 (3): "Höhere Ausgaben müssen nachgewiesen werden, sofern sie nicht in den Pauschalbeträgen nach § 6 Absatz 1 Alg II-V enthalten sind; sie dürfen nur bei einem Bruttoeinkommen über 400,00 EUR berücksichtigt werden."
@Olivia:
Das ist wohl der Standardtext. Ich denke nicht, dass das JC das durchbekommen würde, zumal alle Unterlagen vorliegen, auch Hotelrechnungen. Und auch die Webseite dürfte dem JC bekannt sein, da stehen die Veranstaltungen mit den Terminen drauf. Aber die Frage stellt sich auch nicht, da ich es noch vor dem 31.7. einreichen werde.
Zuletzt geändert von jcgeschaedigter am Do 9. Jul 2020, 20:52, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Ich hab auch gesucht nach so einem Urteil und bisher nichts gefunden
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Moment, ich glaub ich hab's
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Jep - BSG Urteil v. 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R - https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/466083/
insbesondere Randnummer 27 ff
insbesondere Randnummer 27 ff
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Das Urteil ist wieder eine fürchterliche Juristenschwurbelei.
Ich würde mich besonders auf Absatz 31 stützen:
"Die steuerrechtlichen Sätze finden nicht nur auf bestimmte Personengruppen Anwendung, sondern werden bezogen auf alle Erwerbstätigen und unabhängig von deren Art der Erwerbstätigkeit und beruflichem Status als notwendige Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen angesehen."
Ich würde mich besonders auf Absatz 31 stützen:
"Die steuerrechtlichen Sätze finden nicht nur auf bestimmte Personengruppen Anwendung, sondern werden bezogen auf alle Erwerbstätigen und unabhängig von deren Art der Erwerbstätigkeit und beruflichem Status als notwendige Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen angesehen."