Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#576

Beitrag von Koelsch »

Du scheinst am überragenden Sachverstand der SB's zu zweifeln. Wie überragend der ist, kannst Du daran erkennen, dass man seinerzeit bis zum SG zog, um dort durchzuboxen, dass die Kosten für ein Aktmodell bei einem Workshop für Aktfotografie nicht notwendig seien. Solche Workshops könne man locker auch mit einer ausrangierten Schaufensterpuppe durchführen. SG folgte der JC Ansicht aber unverständlicherweise nicht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Knipsibunti
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#577

Beitrag von Knipsibunti »

Zu allem anderen wird jcgeschaedigter sicher etwas schreiben.
Also Serverkosten betragen im Schnitt 80 Euro im Monat, diese werden hälftig geteilt. Demnach betragen sie für jcgeschaedigter etwa 40 Euro im Monat. Gehostet werden Webseite und ein Onlineshop mit aktuell ca. 1,5 Terrabyte Bilddaten.
Es kann sich jeder selbst ausrechnen, ob dies "überhöht" oder "unangemessen" ist für eine Webseite, die im Jahr ca. 20.000 Euro Umsatz generiert.

Und so, wie es hier schon unzählige Male geschrieben wurde, führt jcgeschaedigter das PayPal-Konto und ich nehme Überweisungsbestellungen ein. Das Verhältnis ist in etwa 95 zu 5 übers Jahr gesehen. Und wir rechnen seit eh und je monatlich ab: Ich bekomme 50% der PayPal-Erlöse, er bekommt 50% der Überweisungserlöse. Das wurde auch jahrelang anerkannt, und ganz plötzlich nicht mehr.

Warum?
Weil das seit 10 Jahren so ist, weil wir als Kooperationspartner auf Events stets im gleichen Umfang zusammenarbeiten und auch auf einer gemeinsamen Webseite und einem gemeinsamen Onlineshop unsere Fotoaufnahmen gemeinsam bereitstellen, die vom Kunden auch gemeinsam bestellt werden.

Das ganze ist sogar darauf optimiert, Kosten zu sparen. Denn die Infrastruktur wird nur einmal benötigt, angefangen beim Server, bis hin zu den Kosten für Onlineshop und Webseite. Wer ich ein klein wenig auskennt, weiß, was die Entwicklung eines Onlineshops in etwa kostet.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#578

Beitrag von jcgeschaedigter »

Generell ist die gesamte Argumentation des JC unverständlich. Im (zugegebenerweise inzwischen gigantischen) Thread ist das auch erkennbar. Das "auffällige Missverhältnis" ist ein ständiges Argument des JC, wohl weil im SG dieser Ausdruck gebraucht wird.

Die Anschaffung der Kamera ist ja schon im ER-Verfahren vom SG als angemessen und notwendig anerkannt worden, was allerdings vom LSG in einem "Gefälligkeitsbeschluss" für das JC wieder aufgehoben wurde. Auf diesen Beschluss bezieht sich natürlich auch das JC, obwohl das ER-Verfahren nicht für den BWZ, der in diesem Widerspruchsverfahren akut ist, stattfand, sondern für den darauffolgenden.
Dass ein Fotograf, der diese Tätigkeit als Beruf und nicht als Hobby ausübt, nach 8 Jahren auch mal eine neue Kamera braucht (was er auch nicht begründen/nachweisen müsste, da das schon der gesunde Menschenverstand sagt), sollte eigentlich auch dem dümmsten JC-Mitarbeiter begreiflich sein. Und die andere Kamera von der gesprochen wird (eine Canon 20D), war bereits über 10 Jahre alt und gilt inzwischen als "Museumsstück". davon abgesehen, wurde sie beim Kauf der neuen Kamera mit in Zahlung gegeben - für 200 Euro, obwohl sie maximal noch 100 Euro wert war.
Beide alten Kameras (Canon 7D und Canon 20D) waren überdies bestenfalls semi-professionelle Kameras und eher etwas für ambitionierte Hobbyfotografen.

Das Thema "Fremdleistungen" ist eh so eine Sache für sich. Dem JC wurde alles schon zigmal erklärt. Einzig über die Bezeichnung könnte man streiten, besser wäre wohl "Auszahlung von Fremdeinnahmen", so nenne ich es inzwischen auch. Ich nehme über den Shop Geld ein, von dem mir nur die Hälfte gehört, weil auch nur die Hälfte der Fotos im Shop von mir sind. Eigentlich doch ganz simpel. Und das JC hat die "Fremdleistungen" in der Vergangenheit, einschließlich des BWZ davor, auch vollständig anerkannt. Und obwohl das JC definitiv weiss, wer mein Geschäftspartner ist und dass der auch Leistungen bezieht, erkennt man die entsprechenden Angaben jetzt auf einmal nicht mehr an. Dass dadurch das dafür ausgegebene Geld einerseits von mir zurückgefordert, andererseits das selbe Geld bei meinem Geschäftspartner als Einnahme gezählt wird und dort (wegen ebenfalls nicht anerkannter Betriebsausgaben) gleichfalls zu Rückforderungen führt, dürfte rechtswidrig sein. Unethisch ist es allemal. Und eine indirekte Aufforderung zur Unterschlagung auch.

Im Widerspruch bin ich allerdings auf diese Sache nicht noch einmal explizit eingegangen, weil die Sachlage in jeder von mir eingereichten EKS und aEKS erläutert wird. Und zwar auf einem (immer an die EKS angetackerten) Beiblatt, welches das JC jedes Mal geflissentlich ignoriert. Das ist aber nicht meine Schuld.
Daher rührt wohl auch, dass sich das JC nur auf geteilte Server- und Onlinekosten bezieht und die Höhe der Summe in Frage stellt. Wenn man aber die gesamte aEKS gelesen hätte und nicht bloss Bruchstücke, hätte sich das erschließen lassen. Außerdem gibt es entsprechende Rechnungen und Buchungen auf Kontoauszügen.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#579

Beitrag von jcgeschaedigter »

Kleine Ergänzung:

Habe gerade noch mal die Prognose-EKS für den betreffenden Zeitraum angeschaut: "Fremdleistungen" waren auch hier prognostiziert, etwa 40% der Einnahmen. In der aEKS waren es zwar deutlich höhere Summen, aber auch hier waren es etwa 40% der Einnahmen. Das prognostizierte Verhältnis zwischen Einnahmen und "Fremdleistungen" ist also gleich geblieben.
Und die Prognose kam komplett so durch, wie eingereicht. Sprich: "Fremdleistungen" komplett anerkannt.

Die Kamera stand noch nicht in der Prognose, weil ich die mir erst 3 Monate nach Beginn des BWZ gekauft hatte, als eine größere Einnahme dies möglich machte.

Die Wende in den Handlungen des JC kam erst mit dem gefälschten Eintrag im VerBIS im Oktober 2019 (siehe irgendwo oben im Thread), als eine "neue Integrationsstrategie" erfunden wurde, natürlich ohne mein Wissen und ohne meine Beteiligung.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#580

Beitrag von Koelsch »

Wenn dem in der vEKS nicht widersprochen wurde, würde ich mich auf Vertrauensschutz berufen und sagen: Ich hab's Euch im Voraus gesagt, Ihr habt's akzeptiert, da könnt Ihr nicht im Nachhinein mittem Kopp schütteln
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#581

Beitrag von jcgeschaedigter »

Das wird auch einer der Punkte für die Klage sein.

Aber erst einmal warte ich, dass PKH genehmigt wird (dauert sicher wieder 6 Monate oder länger) und mein Anwalt dann die Klagebegründung formulieren kann.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#582

Beitrag von Koelsch »

Ich meine mich sogar ganz dunkel zu erinnern, dass es eine Empfehlung oder so der BA gibt, die genau das sagt. Wenn in vEKS genehmigt, kann in aEKS nicht anders entschieden werden. Finde das Teil aber bisher nicht.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#583

Beitrag von Koelsch »

Und genau das halte ich für Quatsch und ich bin mir sicher, das sah die BA in "grauer Vorzeit" anders.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#584

Beitrag von Koelsch »

Ich zitiere Mal aus SGB II § 41a Vorläufige Entscheidung Uwe Klerks in Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
7. Auflage 2021
Randnummer 35
Vorläufige Entscheidungen haben während des Bewilligungszeitraums eine Bindungswirkung im Sinne des §?77 SGG;73 sie sind nach Satz?4 (nur) für die Zukunft zurücknehmbar (? Rn.?42), woraus folgt, dass sie für die Vergangenheit (zunächst) nicht angreifbar sind. Eine Bindungswirkung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums soll nach der Rechtsprechung nicht bestehen (? Rn.?34). Dies kann aber für die Fälle der Bewilligung nach Abs.?1 Satz?1 Nr.?2 nicht uneingeschränkt gelten, da hier der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Zwar ist diese Vorschrift §?42 SGB?I nachgebildet; §?42 SGB?I entfaltet nach der Rechtsprechung des BSG eine Bindungswirkung selbst dann nicht, wenn sich später herausstellt, dass ein Anspruch gar nicht bestanden hat.74 In Abs.?1 Satz?1 Nr.?2 hat das Merkmal „dem Grunde nach besteht“ jedoch in Abgrenzung zu den Fällen des Abs.?1 Satz?1 Nr.?1 (hierzu näher ? Rn.?9?ff.) eine neue Bedeutung, was zu einer Stärkung der Rechtsposition der Person führt, denen eine Leistung nach Abs.?1 Satz?1 Nr.?2 und nicht nur nach Abs.?1 Satz?1 Nr.?1 bewilligt wird; die Rechtsprechung zu §?42 SGB?I kann daher nicht ohne Weiteres auf die Behandlung des Abs.?1 Satz?1 Nr.?2 übertragen werden. Deshalb kann etwa eine vorläufige Entscheidung nicht vollständig aufgehoben werden, wenn der Leistungsträger bei der vorläufigen Entscheidung zB einen Leistungsausschluss übersehen hat. Es bietet sich in diesen Fällen an, bei einer Änderung der Verhältnisse §?48 SGB?X anzuwenden.75 Um die leistungsberechtigte Person nicht besser zu stellen als bei einer endgültigen Entscheidung, kann auch eine solche vorläufige Entscheidung unter den Voraussetzungen des §?45 SGB?X zurückgenommen werden. Eine Bindungswirkung muss bei Leistungen an mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft auch dann angenommen werden, wenn der Leistungsanspruch hinsichtlich eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft vorläufig, hinsichtlich eines anderen Mitglieds aber endgültig feststeht, so zB dann, wenn sich die Vorläufigkeit nur auf die Frage erstreckt, ob und in welcher Höhe einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Mehrbedarf nach §?21 SGB?II zusteht. Es wäre in diesen Fällen unverhältnismäßig und nicht vertretbar, auch hinsichtlich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eine nur vorläufige Entscheidung anzunehmen. Vielmehr ist gegenüber diesem Mitglied eine endgültige Entscheidung zu treffen mit der Folge, dass sie Bindungswirkung hat. Ein solches Verständnis ergibt sich aus Abs.?1 Satz?2 (? Rn.?18?ff.).
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#585

Beitrag von Knipsibunti »

Kann mir nicht helfen, aber ich werde aus diesem Geschwurbel nicht schlau.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#586

Beitrag von Koelsch »

Kurz gefasst - der Kommentator meint, dass die vorläufige Entscheidung durchaus eine Art Vertrauensschutz aufbauen kann, also nicht "vorläufig nicken und abschließend schütteln"
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#587

Beitrag von jcgeschaedigter »

So, ich habe inzwischen Klage eingereicht und auch ein Aktenzeichen bekommen. Da die PKH noch nicht durch ist, habe ich jetzt erst mal selbst eine Klagebegründung geschrieben.
Ich hefte die mal an zum Bemeckern.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#588

Beitrag von Koelsch »

Finde nix zu meckern
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Günter
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#589

Beitrag von Günter »

SportFOTOGRAF auch eine professionelle FOTOKAMERA
Die Beklagte zieht sämtliche Aussagen meinerseits zur Notwendigkeit der Neuanschaffung in Zweifel und übersieht dabei, dass sie im Gegensatz zu mir nicht über
die fachliche Qualifikation und die notwendige Sachkenntnis verfügt, um eine diesbezügliche Notwendigkeit einschätzen zu können.
Dass eine "ausgelutschte", alte Fotoausrüstung nicht die erforderlichen hochqualitativen Fotos unter schwierigen Licht- und Bewegungsverhältnissen eines Berufsfotografen liefern kann, sollte auch inen Laien klar sein. Allerdings bezweifele ich, dass die Beklagte über die erforderliche Fach- und Marktkenntnisse verfügt, um die Auswahl und die Kosten der erforderlichen Neuanschaffung beurteilen zu können.


Sonst fällt mir nix auf.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#590

Beitrag von marsupilami »

Wie immer: Vorschläge nach bestem Wissen und Gewissen.
Kein Gewehr für Volltreffer und Erfolg.

Ich fang mal hinten an.
n. Für derartige geschäftliche Vorgänge ist eine mündliche Vereinbarung zwischen mir und meinem Geschäftspartner ausreichend.
Für uns bedarf es aufgrund der langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit keiner Schriftform und zudem sind auch mündliche Abmachungen Verträge, die einzuhalten sind.
Dass die Beklagte jetzt das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung bemängelt, ist auch deshalb unverständlich, weil die entsprechenden „Fremdleistungen“, wie bereits erwähnt, jahrelang vollumfänglich anerkannt wurden.

Dann der erste Teil.

"bezugnehmend" schreibt man nicht mehr.
Altes Kanzlei-Deutsch.
Schreib: "ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom .....''
Oder - wenn Du nicht mit "ich" anfangen willst, dann schreib: "mit diesem Schreiben erfolgt die Begründung der Klage vom ...."


Ich selbst würde diesen Absatz (mit Günter's Vorschlag)
Es dürfte unstrittig sein, dass ich als aktiver SportFOTOGRAF grundsätzlich auch eine professionelle funktionierende FOTOKAMERA zur Ausübung
meiner Tätigkeit benötige und ein irreparabel defektes Gerät diese Anforderungen gerade nicht erfüllt.
Ebenso unstrittig sollte sein, dass diese Kamera auch zu meiner bereits vorhandenen Ausrüstung passen muss
und auch die technischen Anforderungen für mein Tätigkeitsfeld erfüllt werden müssen, da auch ich - wie andere Unternehmen in anderen Branchen auch - zwingend mit der technischen Entwicklung im Bereich Sportfotografie Schritt halten muss um konkurrenzfähig zu bleiben.
vorne als Einleitung "umsetzen".

Dann den ersten Satz aus dem "alten" ersten Absatz ein wenig anpassen - erster Halbsatz bis zum "und" kann dann ja weg.

Der "Rest" kann bleiben.


Ansonsten ist gut.


Halt!
Ein Schlusssatz muss noch her.
Ungefähr so: "Daher beantrage ich gemäß meiner Klage vom ..... zu Entscheiden."
Oder: "Daher beantrage ich,die Beklagte zu verdonnern, ihren ganzen Schmonzes einzupacken und sich sowohl jetzt als auch in Zukunft an Recht und Gesetz zu halten und das ihr zugestandene Ermessen auch ordentlich und sinnvoll einzusetzen."

So ähnlich.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#591

Beitrag von jcgeschaedigter »

Das PDF wurde von mir zusammengestellt und ist im Netz nicht verfügbar.

Ansonsten habe ich die Änderungsvorschläge übernommen.

Als Schlusssatz habe ich folgendes geschrieben:

"Ich beantrage daher, die Beklagte zu verurteilen, die Streichungen der Betriebsausgaben zurückzunehmen und eine abschließende Entscheidung entsprechend den Angaben in der von mir eingereichten abschließenden EKS vom 25.06.2019 zu treffen."
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marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#592

Beitrag von marsupilami »

Sind in dem von Dir zusammengestellten pdf überprüfbare Fakten, Nach(Be-)weise, ....enthalten?
Ein Quellennachweis geführt oder hinten angehängt?

Denn sonst sind das - nach meiner Ansicht - "nur" von Dir aufgestellte Behauptungen.


Deinen Schlusssatz würde ich gerne noch ein klein wenig pimpen:
"Ich beantrage daher, die Beklagte zu verurteilen, die ungerechtfertigten Streichungen der Betriebsausgaben zurückzunehmen und eine endgültige Entscheidung entsprechend den Angaben in der von mir eingereichten abschließenden EKS vom 25.06.2019 zu treffen."

Natürlich ist das "nur" Kosmetik.
Es ist aber erwiesen, dass solche Kleinigkeiten beim Leser im Unterbewußtsein Wirkung erzeugen.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#593

Beitrag von jcgeschaedigter »

Naja, "abschließende Entscheidung" ist ja der offizielle Terminus. Aber das "ungerechtfertigt habe ich mit hineingenommen.

Das PDF habe ich vor einem Jahr zusammengestellt, als das ER-Verfahren lief. Es geht um die EOS 20D und ich habe einige Informationen dazu mit Screenshots der Canon-Produktseite, dem Wikipedia-Eintrag zur Kamera und der entsprechenden Canon-CPS-Seite aufgeführt. Die Screenshots sagen alle: Kamera wird nicht mehr produziert, Support ist abgelaufen, keine Treiber mehr vorhanden nach Windows XP. Außerdem gehört ein Screeshot von digitalmuseum.de (was schon für sich spricht) dazu, der den Wert der Kamera, die dort als Museumsinventar steht, mit 101 Euro angibt. Außerdem gibt es Screenshots von Ebay Kleinanzeigen mit Preisen von 1 Euro bis 110 Euro, die größtenteils keine Interessenten fanden. Damit wird der "Wert" der Kamera wohl genau genug bezeichnet.
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marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#594

Beitrag von marsupilami »

ebay - kein Interesse - wann wurden die zum Verkauf angeboten, wann wurde der screenshot gemacht.
Ich denke, dass diese zeitliche Differenz aussagefähig ist, wenn sie entsprechend groß ist.

Die Sammlung würde ich zum "Nachlegen" bzw. bei mündlicher Verhandlung bereithalten.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#595

Beitrag von jcgeschaedigter »

UPDATE:

Heute kam ein Schreiben des SG mit der Aufforderung, die eingereichten Kontoauszüge für die PKH noch einmal, diesmal ungeschwärzt, einzureichen.

Ich hatte lediglich Kundendaten sowie den Adressaten der Mietzahlungen (ein Gemeinschaftskonto von mir und meinem Mitbewohner, auf das jeder monatlich seinen Anteil für Miete, Strom, Telefon etc. überweist) geschwärzt. Ich denke, letzteres hat das SG wohl gestört.

Ich werden dann wohl die ungeschwärzten Kontoauszüge einreichen müssen, aber im Begleitschreiben darauf hinweisen, dass die Kontoauszüge nur für die PKH genutzt und nicht dem JC ausgehändigt werden dürfen.

Das selbe Spielchen hatte ich 2019/2020 schon einmal wegen PKH für ER (siehe weiter oben) mit derselben Kammer, aber einer anderen Richterin.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#596

Beitrag von Olivia »

Werden die Kontoauszüge denn nicht automatisiert vom Gericht ans Jobcenter weitergereicht, da alle eingereichten Schriftsätze der Gegenseite zur Kenntnis gegeben werden?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#597

Beitrag von tigerlaw »

Nicht unbedingt: Für den PKH-Antrag wird ein "PKH-Heft" angelegt, eine Nebenakte, in die nur die PKH-spezifischen Dokumente gelangen.

Daraus folgt natürlich: Ausführungen zur PKH und zur materiellen Sache sollten in getrennten Schriftsätzen erfolgen!"
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#598

Beitrag von jcgeschaedigter »

noch ein UPDATE:

Diesmal zum BWZ 10/2019 bis 04/2020, also derjenige, der schon im ER-Verfahren vor SG und LSG ging (wo das JC durch den willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Beschluss des LSG vollumfänglich Recht erhielt).

Das Jobcenter hat mir für den o.g. Zeitraum die gleichen Betriebsausgaben nicht anerkannt, wie für den BWZ davor. Da ich jedoch mehr Umsatz hatte, geht das JC nun davon aus, dass ich keinen Anspruch auf Leistungen hatte. Man konstruiert sich einen monatlichen Gewinn von 1.100 Euro, womit ich natürlich keine Leistungen bekommen würde. Doch kommt der Betrag nur zustande, weil mir etwa 800 Euro für die Abzahlung der Kamera sowie etwa 4.600 Euro Zahlungen an meinen Geschäftspartner komplett gestrichen werden. Zusammen mit den etwa 1.200 Euro Gewinn aus dem BWZ kommt man dann auf besagten Gewinn.

Der Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens, ich vermute mal bezüglich meiner Klage vom Februar 2020 gegen den Widerspruchsbescheid. Ich hatte damals PKH und die Beiordnung meiner Anwältin beantragt, aber seitdem nichts mehr davon gehört. Oder hängt sich das Ganze an das ER-Verfahren an?

Ich bin daher etwas unschlüssig, was zu tun ist. Irgendwie hängt das Ganze in der Luft, da im besagten Klageverfahren seit einem Jahr nichts passiert ist. Ich werde wohl das Gericht mal erinnern müssen ...
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#599

Beitrag von jcgeschaedigter »

Habe den Bescheid schon an meine Anwältin geschickt. Die ist aber erst ab dem 25.3. wieder da, empfiehlt mir aber, vorsorglich dennoch Widerspruch einzulegen.
Olivia
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#600

Beitrag von Olivia »

Es sind doch in der Vergangenheit datenschutzwidrig Einträge in Verbis zum Nachteil von euch zwei Leistungsberechtigten vorgenommen worden, die nicht den Tatsachen entsprechen. Zudem wird die Selbständigkeit durch absichtliches Falschverstehen der betrieblichen Buchhaltung (z.B. Fremdleistungen und Leistungen an Dritte = kein Einkommen, sondern gegenseitige Verrechnung zur Aufteilung der Betriebseinnahmen auf zwei Personen) schon seit mehreren BWZ sabotiert.

Bei diesem Vorgehen handelt es sich um eine rechtswidrige Verarbeitung (und im Fall des Verbis-Eintrags auch Veränderung) von Daten (hier: absichtliche Verdrehung der Buchhaltung, dies sind bei Soloselbständigen personenbezogene Daten aus der Selbständigkeit) zum Nachteil des betreffenden Jobcenter-Kunden entgegen klarer Vorgaben der Behörde, veranlasst durch einen einzelnen Mitarbeiter des Jobcenters. Die klare Vorgabe der Behörde ist die Prüfung und Bewilligung von Sozialleistungen. Dies ist hier längst nicht mehr der Fall. Durch das exzessive absichtliche Missverstehen einfacher betrieblicher Zusammenhänge (Einnahmen und Ausgaben) wird die Selbständigkeit und der Hilfebedürftige beschädigt. Dies könnte in Summe einen Mitarbeiterexzess darstellen.
Zuständigkeiten und Vorgehensweise bei der Annahme eines Mitarbeiterexzesses

Ein sogenannter Mitarbeiterexzess liegt vor, wenn die Handlungen eines [Jobcenter-]Mitarbeiters bei verständiger Würdigung nicht mehr dem Kreis der jeweiligen dienstlichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Entsprechend hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder am 03.04.2019 diesen Begriff definiert. Es handelt sich bei dem Mitarbeiterexzess um eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten entgegen klarer Vorgaben der Behörde. Die Jobcenter haben in Fällen, in denen ein Mitarbeiterexzess vorliegt oder vorliegen könnte, dennoch nach Art. 33 DSGVO an mich zu melden, damit ich die Begünstigung oder Ermöglichung des Exzesses durch mangelhafte oder fehlende technisch-organisatorische Maßnahmen prüfen kann. Sollte ich Anhaltspunkte für einen Mitarbeiterexzess feststellen, werde ich den Vorfall an den zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz weiterleiten. Dieser wird dann entscheiden, ob er ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleitet. Ggf. wird er im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung Anfragen an die Jobcenter stellen. Über die Weiterleitung an den zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz wird das meldende Jobcenter informiert. In besonders schwerwiegenden Fällen kommt auch ein Strafantrag durch mich oder durch den zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz in Betracht.

Punkt 4 in https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Tr ... onFile&v=2
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