Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
MaRiah
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#26

Beitrag von MaRiah »

am 06.12.2019_2.Stellungnahme.pdf
Hallo zusammen,

auf mein letztes Schreiben mit Euren Infos (wo ich die rechtliche Grundlage in Frage stelle) (siehe Anhang) bleibt der Sachbearbeiter hartn?ckig (s. angeh?ngtes Schreiben). :kluscheiss:
Nun muss ich wohl entschieden: Anwalt (wird mich um die 400? kosten und in meiner N?he gibt es wohl nur eine, die sgb II macht) oder Gericht? :1:

Was meint Ihr?
LG Marie
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Olivia
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#27

Beitrag von Olivia »

Wie lang war denn die vorläufige Bewilligung des Jobcenters bzw. der letzte vorläufige Bewilligungszeitraum gewesen? Aus der Antwort des Jobcenters geht hervor, dass von 04/2019 - 09/2019 bereits vorläufig Leistungen bewilligt worden sind.

Kannst Du den vorläufigen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum 04/2019 - 09/2019 mal hochladen? Oder gibt es dazu gar keinen Bescheid?
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#28

Beitrag von Olivia »

Noch einmal zum Verständnis. Das Jobcenter kann keine abschliessenden Unterlagen verlangen für einen Bewilligungszeitraum, für den keine vorläufigen Leistungen bewilligt worden sind. Insofern müssen für den Zeitraum 04/2019 bis 09/2019 Leistungen vorläufig bewilligt worden sein und es muss dafür ein vorläufiger Bewilligungsbescheid vorliegen, wenn nun für diesen Zeitraum abschliessende Unterlagen verlangt werden.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#29

Beitrag von MaRiah »

Hallo Olivia!

Nein, der letzte Bewilligungsbescheid war 10/2018-04/2019, wobei ich ihn schon 03/2019 beendete, weil ich da schon wieder Einnahmen erhielt.

04/2019 bis 09/2019 will man jetzt rückwirkend, weil „es hätte sein können, dass ich eine halbe Million verdient habe.“
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#30

Beitrag von MaRiah »

Olivia hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 14:41 Noch einmal zum Verständnis. Das Jobcenter kann keine abschliessenden Unterlagen verlangen für einen Bewilligungszeitraum, für den keine vorläufigen Leistungen bewilligt worden sind. Insofern müssen für den Zeitraum 04/2019 bis 09/2019 Leistungen vorläufig bewilligt worden sein und es muss dafür ein vorläufiger Bewilligungsbescheid vorliegen, wenn nun für diesen Zeitraum abschliessende Unterlagen verlangt werden.
Ja eben. Es gab aber für den Zeitraum 04.-09.2019 weder vorläufige, sonst abschließende EKS, da ich ab Anfang 04.2019 abgemeldet war. Wie schon erwähnt, voriges Bewilligungszeitraum war bis Ende 04.19., welches ich selbst im März beendet habe. Davor war ich auch nicht angemeldet. Also wie kann man verlangen "abschließende EKS", wenn es keine "vorläufige" gab. Begründen möchte sie es auch nicht. :grimmig:
Zuletzt geändert von MaRiah am Fr 13. Dez 2019, 15:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Koelsch
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#31

Beitrag von Koelsch »

Dann würde ich kühl antworten:

Mein letzter Bewilligungszeitraum endete am 31.3.2019, bitte nennen Sie mir die Rechtsgrundlage für die Vorlage einer EKS für Zeiträume, in denen ich nicht im Bezug war. Es ist in Ihren Schreiben bemerkenswert, dass Sie auf die konkreten Fragen nach Rechtsgrundlagen lediglich mit Allgemeinplätzen wie "notwendige Unterlagen" antworten, offenbar stimmen Sie also mit mir darin überein, dass es keine Rechtsgrundlage für Ihre Forderung gibt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#32

Beitrag von MaRiah »

Koelsch hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 15:16 Dann würde ich kühl antworten:

Mein letzter Bewilligungszeitraum endete am 31.3.2019, bitte nennen Sie mir die Rechtsgrundlage für die Vorlage einer EKS für Zeiträume, in denen ich nicht im Bezug war. Es ist in Ihren Schreiben bemerkenswert, dass Sie auf die konkreten Fragen nach Rechtsgrundlagen lediglich mit Allgemeinplätzen wie "notwendige Unterlagen" antworten, offenbar stimmen Sie also mit mir darin überein, dass es keine Rechtsgrundlage für Ihre Forderung gibt.
:5: 👍🏼
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#33

Beitrag von Olivia »

SgDuH,

Sie fordern von mir eine abschliessende Anlage EKS für einen Bewilligungszeitraum 04/2019 bis 09/2019 an. Hier liegt ein Missverständnis vor. Für diesen Zeitraum habe ich weder Leistungen nach dem SGB II beantragt noch tatsächlich Leistungen vom Jobcenter bezogen. Ich habe dafür keinen Antrag gestellt. Demzufolge liegt auch kein vorläufiger Bewilligungsbescheid dafür vor. Infolgedessen kann ich Ihnen dazu - mangels Antrag und mangels Leistungsbezug - auch keine abschliessenden Unterlagen zur Verfügung stellen.

Mein letzter Bewilligungszeitraum endete am 31.03.2019. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Vorlage einer EKS für Zeiträume, in denen ich nicht im Bezug war.

Um das Missverständnis noch einmal auszuräumen und den Sachverhalt klarzustellen:
Ich benötige Leistungen ab 10/2019. Dazu habe ich bei Ihnen am ............. einen Hauptantrag auf Leistungsbewilligung nach dem SGB II gestellt. Ich habe Ihnen ausführlich dargelegt, dass mein Handelsgewerbe mit Agrarprodukten einen Standardfall mit 6-monatigem Regelbewilligungszeitraum zur Folge hat. Ich bin kein saisonaler Agrarbetrieb! Demzufolge sind Leistungen zum Lebensunterhalt von 10/2019 bis 03/2020 zu bewilligen (= Oktober, November und Dezember 2019 sowie Januar, Februar und März 2020). Auf diesen Zeitraum bezieht sich mein bei Ihnen gestellter Antrag auf ALG II.

Unabhängig davon kann sich ein Antrag generell nicht auf Zeiträume in der Vergangenheit erstrecken. Dies ist gesetzlich eindeutig geregelt. Selbst wenn Ihrerseits von einem 12-monatigen Bewilligungszeitraum ausgegangen werden soll, wogegen ich jedoch Widerspruch erheben und nötigenfalls gerichtlich vorgehen würde, könnte dieser Zeitraum erst 10/2019 starten und bis 09/2020 gehen. Eine Ausdehnung des Leistungsbezuges in die Vergangenheit ist gesetzlich ausgeschlossen, siehe den Gesetzesauszug unten. Ein Bewilligungszeitraum kann sich nicht in die Vergangenheit vor Antragstellung erstrecken. Eine Anforderung von Unterlagen für Zeiten ohne Leistungsbezug ist gesetzlich ausgeschlossen.

Bitte bearbeiten Sie umgehend mein Anliegen und gewähren mir die mir zustehenden Leistungen.


-------------------------------------------
Gesetzestexte zu Ihrer Information:

§ 37 SGB II Antragserfordernis

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#34

Beitrag von Koelsch »

Olivia hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 15:31
Ich benötige Leistungen ab 10/2019. Dazu habe ich bei Ihnen am ............. einen Hauptantrag auf Leistungsbewilligung nach dem SGB II gestellt. Ich habe Ihnen ausführlich dargelegt, dass mein Handelsgewerbe einen Standardfall mit 6-monatigem Regelbewilligungszeitraum zur Folge hat. Demzufolge sind Leistungen zum Lebensunterhalt von 10/2019 bis 03/2020 zu bewilligen (= Oktober, November und Dezember 2019 sowie Januar, Februar und März 2020). Auf diesen Zeitraum bezieht sich mein bei Ihnen gestellter Antrag auf ALG II.

Unabhängig davon kann sich ein Antrag generell nicht auf Zeiträume in der Vergangenheit erstrecken. Dies ist gesetzlich eindeutig geregelt. Selbst wenn Ihrerseits von einem 12-monatigen Bewilligungszeitraum ausgegangen werden soll, wogegen ich jedoch Widerspruch erheben und nötigenfalls gerichtlich vorgehen würde, könnte dieser Zeitraum erst 10/2019 starten und bis 09/2020 gehen. Eine Ausdehnung des Leistungsbezuges in die Vergangenheit ist gesetzlich ausgeschlossen, siehe den Gesetzesauszug unten. Ein Bewilligungszeitraum kann sich nicht in die Vergangenheit vor Antragstellung erstrecken. Eine Anforderung von Unterlagen für Zeiten ohne Leistungsbezug ist gesetzlich ausgeschlossen.

Bitte bearbeiten Sie umgehend mein Anliegen und gewähren mir die mir zustehenden Leistungen.


-------------------------------------------
Gesetzestexte zu Ihrer Information:

§ 37 SGB II Antragserfordernis

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
Nein Oli, Dein Schreiben sagt, jährliche Betrachtung sei im Ausnahmefall zulässig, hier aber läge kein Ausnahmefall vor.

Wir haben aber sehr deutlich gemacht: Jährliche Betrachtung gibt's nicht mehr, das ist "graue" Vergangenheit. Schreib es kurz und knapp wie in # 5 schon dargelegt. Genau um diese Frage drückt sich JC doch hier und genau dem geben wir mit "Ausnahmefall" etc. nach.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#35

Beitrag von Olivia »

Kann man versuchen. Allerdings ist der Fall schon so weit eskaliert, dass bei einer kurzen und knappen Antwort wie in #5 nahezu zwangsläufig das Sozialgericht auf den Plan gerufen wird. Mit meinem Schreiben gäbe es vielleicht noch eine letzte Chance, einen Bewilligungsbescheid ohne Gerichtsprozess zu erhalten, denn:
Koelsch hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 15:45 Wir haben aber sehr deutlich gemacht: Jährliche Betrachtung gibt's nicht mehr, das ist "graue" Vergangenheit. Schreib es kurz und knapp wie in # 5 schon dargelegt. Genau um diese Frage drückt sich JC doch hier und genau dem geben wir mit "Ausnahmefall" etc. nach.
Nach der Gesetzesbegründung zum Rechtsvereinfachungsgesetz lebt die Abänderung des Regelbewilligungszeitraumes für sogenannte "atypische Fallgestaltungen" wie Eisdielen und Strandkorbvermieter wohl durchaus doch noch weiter fort. Man nimmt dann neuerdings bei einer "atypischen Selbständigkeit" einfach den Standardbewilligungszeitraumvon 12 Monaten als Grundlage. Die frühere Regelung der Verlängerung auf 12 Monate scheint somit aus der ALG II-V nach § 41 SGB II "umgezogen" zu sein:
Die Regelung des § 41 SGB II enthält gebundenes Ermessen, um in atypischen Fallgestaltungen von der Verkürzung [des Regelbewilligungszeitraums von neu ab 1.8.2016 12 Monaten] absehen zu können. In Betracht kommt dies zum Beispiel in Fällen, in denen wegen der Eigenart einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine jahresbezogene Berechnung des Einkommens aus dieser Tätigkeit erforderlich ist.

siehe Seite 51 in http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/080/1808041.pdf
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#36

Beitrag von MaRiah »

Olivia hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 15:56 Kann man versuchen. Allerdings ist der Fall schon so weit eskaliert, dass bei einer kurzen und knappen Antwort wie in #5 nahezu zwangsläufig das Sozialgericht auf den Plan gerufen wird. Mit meinem Schreiben gäbe es vielleicht noch eine letzte Chance, einen Bewilligungsbescheid ohne Gerichtsprozess zu erhalten, denn:
Koelsch hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 15:45 Wir haben aber sehr deutlich gemacht: Jährliche Betrachtung gibt's nicht mehr, das ist "graue" Vergangenheit. Schreib es kurz und knapp wie in # 5 schon dargelegt. Genau um diese Frage drückt sich JC doch hier und genau dem geben wir mit "Ausnahmefall" etc. nach.
Nach der Gesetzesbegründung zum Rechtsvereinfachungsgesetz lebt die Abänderung des Regelbewilligungszeitraumes für sogenannte "atypische Fallgestaltungen" wie Eisdielen und Strandkorbvermieter wohl durchaus doch noch weiter fort. Man nimmt dann neuerdings bei einer "atypischen Selbständigkeit" einfach den Standardbewilligungszeitraumvon 12 Monaten als Grundlage. Die frühere Regelung der Verlängerung auf 12 Monate scheint somit aus der ALG II-V nach § 41 SGB II "umgezogen" zu sein:
Die Regelung des § 41 SGB II enthält gebundenes Ermessen, um in atypischen Fallgestaltungen von der Verkürzung [des Regelbewilligungszeitraums von neu ab 1.8.2016 12 Monaten] absehen zu können. In Betracht kommt dies zum Beispiel in Fällen, in denen wegen der Eigenart einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine jahresbezogene Berechnung des Einkommens aus dieser Tätigkeit erforderlich ist.

siehe Seite 51 in http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/080/1808041.pdf
Ausserdem Beziehen sich die Darlegungen auf S. 51 auf künftige Zeiträume, und nicht rückwirkend. Oder?

Die Dame hält mir nun schon den 3. Monat die Leistungen zurück. Ich könnte hier sich gänzlich ohne Krankenversicherung stehen.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#37

Beitrag von Olivia »

MaRiah hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 16:20 Ausserdem Beziehen sich die Darlegungen auf S. 51 auf künftige Zeiträume, und nicht rückwirkend. Oder?
Ja. Rückwirkend geht mangels Antrag und mangels Leistungsbezug nicht. Für Zeiträume ohne Bezug braucht nichts belegt zu werden.
https://www.gegen-hartz.de/news/sparsam ... ne-pflicht
Die Dame hält mir nun schon den 3. Monat die Leistungen zurück. Ich könnte hier sich gänzlich ohne Krankenversicherung stehen.
Leistungen sind unmittelbar und sofort zu erbringen. Die Verschleppung der Leistungsbewilligung steht im krassen Gegensatz zum Prinzip, dass ein sozialrechtlicher Existenzbedarf genau dann zu erfüllen ist, wenn er vorhanden ist.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#38

Beitrag von Koelsch »

Das mag ja sein, dass man im Bundestag so was "gelabert" hat, aber man hat es nicht in's Gesetz umgesetzt.

§ 41 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sagt der BWZ soll auf 6 Monate festgesetzt werden, wenn vorläufig bewilligt wird. Dieses soll bedeutet, das JC hat das zu machen, außer es gibt gewichtige Gründe dafür, die dagegen sprechen. Und jetzt kommt JC an und sagt: Du hast uns ja keinen Nachweis gebracht, warum "ausnahmsweise" doch nur 6 Monate.....

Erstens wurde die Begründung geliefert und zweitens hat eLB nicht zu begründen, sondern JC hat zu begründen, und zur Abweichung vom "soll" braucht's was mehr, als dieses Geblabber vom JC
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#39

Beitrag von Olivia »

OK, also nochmal neu:
Sie fordern von mir eine abschliessende Anlage EKS für einen fiktiven Bewilligungszeitraum 04/2019 bis 09/2019 an. Während dieser Zeit befand ich mich aber nicht im Leistungsbezug. Für Zeiten ohne Bezug kann und werde ich keine abschliessende Anlage EKS einreichen. Mein letzter Bewilligungszeitraum endete am 31.03.2019. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Vorlage einer EKS für Zeiträume, in denen ich nicht im Bezug war.

Eine EKS-Prognose für den Zeitraum 04/2020 bis 09/2020 werde ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht erstellen, da diese nicht relevant ist für den Zeitraum von Oktober 2019 bis März 2020

Noch einmal in aller Klarheit und Deutlichkeit:
Ich benötige Leistungen ab 10/2019. Dazu habe ich bei Ihnen am ............. einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Leistungen zum Lebensunterhalt sind von 10/2019 bis 03/2020 zu bewilligen (= Oktober, November und Dezember 2019 sowie Januar, Februar und März 2020). Auf diesen Zeitraum bezieht sich mein bei Ihnen gestellter Antrag auf ALG II.

Ein Antrag kann sich generell nicht auf Zeiträume in der Vergangenheit erstrecken. Eine Anforderung einer abschliessenden EKS für Zeiten ohne Leistungsbezug ist gesetzlich verboten.

Ich betreibe ein ganz gewöhnliches selbständiges Handelsgewerbe, das zwangsläufig einen 6-monatigen Bewilligungszeitraum ab dem Monat der Antragstellung mit sich bringt. Gegen eine gesetzeswidrige Verordnung eines 12-monatigen Bewilligungszeitraumes, wie von Ihnen angedacht eventuell sogar für vergangene Monate, werde ich mich mit allen rechtlichen Mitteln wehren!

Ich bin empört, dass mir nun schon den 3. Monat die Leistungen zurückgehalten werden. Ich könnte hier gänzlich ohne Krankenversicherung stehen. Zu Weihnachten und Neujahr droht Hunger und Obdachlosigkeit, wenn der Antrag immer weiter verschleppt wird. Ich fordere Sie auf, mein Anliegen sofort zu bearbeiten und mir die zustehenden Leistungen auszuzahlen!

Anlage: Kontoauszüge der letzten drei Monate für Konto A, Konto B und Paypal [dies kann das JC zu Recht verlangen, und zwar auch für Zeiten vor dem Antrag]

PS: Zu Neujahr geht Antrag auf eA am Sozialgericht raus, wenn Sie weiter so mit mir umgehen!
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#40

Beitrag von Koelsch »

Das hört sich jetzt besser an
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#42

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#43

Beitrag von marsupilami »

Olivia hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 16:42 Eine EKS-Prognose für den Zeitraum 04/2020 bis 09/2020 werde ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht erstellen, da diese nicht relevant ist für den Zeitraum von Oktober 2019 bis März 2020
2020?
Wieso 2020?
Das liegt doch noch so weit in der Zukunft, dass es an Fahrlässigkeit grenzt für diesen Zeitraum irgendeine Prognose zu stellen.

Ich vermute, es ist der Zeitraum 04/2019 bis 09/2019 gemeint, für den - wenn ich recht gelesen habe - keine Leistungen bezogen wurden.

Also muss der Satz lauten:
"Eine Prognose bzw. EKS für den Zeitraum 04/2019 bis 09/2019 ist völlig irrelevant und kann von Ihnen nicht verlangt werden, da ich in diesem Zeitraum keine Leistungen bezogen habe."


Weiter:
Dieser Satzanfang "Ich bin empört...." - das klingt für mich albern.

Hier mein Vorschlag:
Ich bin brennend daran interessiert zu erfahren, aufgrund welcher haltbaren Rechtsgrundlage Sie
a) eine nicht existierende Rechtsnorm anwenden, um meine Geschäftstätigkeit in eine saisonale Tätigkeit umzuwandeln
b) aufgrund dieser nicht existierenden Rechtsnorm irrelevante Unterlagen verlangen, um damit
c) die Bearbeitung meines Antrages und Auszahlung der zustehenden Leistungen gesetzes-widrig hinauszuzögern.

Ich fordere Sie auf, meinen Antrag ohne weitere Verzögerung und Schikanen umgehend zu bearbeiten und mir die zustehenden Leistungen auszuzahlen!


Dieses PS - wie Wampe schon schrub - weglassen.
So redet ein trotziges Kind und nicht eine gestandene Geschäftsfrau/-mann, die/der sich nicht die Butter vom Brot klauen läßt.
Abgesehen davon: die werden das dann schon merken, wenn die Unterlagen vom Gericht angefordert werden.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#44

Beitrag von tigerlaw »

Doch, Marsu, es wird für Sommer 2020 verlangt, vgl. das von MaRiah um 13.22 Uhr gepostete JC-Brieflein!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#45

Beitrag von marsupilami »

Stimm!
Damit wird das ganze Verlangen des JC ja noch alberner!!

Dann eben schreiben:
Eine Prognose bzw. EKS für den Zeitraum 04/2019 bis 09/2019 ist völlig irrelevant und kann von Ihnen nicht verlangt werden, da ich in diesem Zeitraum keine Leistungen bezogen habe.

Bereits jetzt eine auch nur ansatzweise realistische Prognose für den Zeitraum 04/2020 bis 09/2020 zu erstellen, ist aus kaufmännischer Sicht grob fahrlässig.
Sie kann auch von Ihnen auch nicht verlangt werden, da Sie bis heute noch nicht über den Bewilligungszeitraum 10/2019 bis 03/2020 entschieden haben und auch sonst keinerlei Begründung oder haltbare Rechtsgrundlage genannt haben.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#46

Beitrag von Koelsch »

Für 4 - 9/19 wollen die doch aEKS
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#47

Beitrag von marsupilami »

Das ist doch egal!
Es wurden in der Zeit keine Leistungen gezahlt also gibt's NIX!
Für Zeiten ohne Leistungsbezug haben die nix zu verlangen.

Wenn ich richtig gelesen hab!
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#48

Beitrag von Koelsch »

So isses
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#49

Beitrag von MaRiah »

Also Zusammenfassung:
11.2018 bis 04.2019 Bewilligungszeitraum (davor 16 Monate durchgehend keine Leistungen)
beendet zum Ende 03.2019 da ab 04.2019 bereits Einnahmen
04.2019 bis 10.2019 keine Leistungen (in der Zeit 3 Monate Arbeitsunfähigkeit-besteht Krankenmeldung), es leuchtet ein, dass da kein halbes Million Einnahmen sein könnten, wie sie angesprochen hat.
10.2019 Anmeldung (EKS vorläufig für 10.2019 bis 04.2020 wurde beim ersten Antrag abgegeben)
Verlangt wird:
EKS abschließend für 04.2019 bis 10.2019 (dabei keine vorläufige EKS - warum auch, wenn keine Leistungen, kein Bewilligungsbescheid)
EKS vorläufig für 04.2020 bis Ende 09.2020

Das möchte ich sehen, wer fast 1 Jahr im Voraus einschätzen kann.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#50

Beitrag von Koelsch »

Der sollte auf Lottospieler umsatteln, wenn er das kann
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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