Durchaus richtig erwähnt man unter Pkt. 2.4 dort
Etwas unbürokratischer ausgedrückt - wenn Du von dieser Coronahilfe keine Brötchen kaufen darfst und Deine KdU nicht zahlen darfst, dann erfolgt keine Anrechnung als Einkommen.Die Corona-Soforthilfe ist als zweckbestimmte Einnahme (gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II) nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zur Deckung betrieblicher Kosten bestimmt ist. Die Soforthilfe wird dann nicht als Einkommen bei der
Berechnung des Leistungsanspruches berücksichtigt.
(2) Voraussetzung dafür ist, dass die Soforthilfe aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu
einem ausdrücklichen genannten Zweck erbracht wird, der sich von dem der Leistungen nach
dem SGB II (Sicherung des Lebensunterhalts, z. B. Nahrung, Wohnung) unterscheidet.
So weit so gut, aber wir haben es mit der BA zu tun und daher ......
Tja, und nun fange ich am grübeln, selbstverfreilich nur, weil ich eben nicht so klar denken kann, wie diese BA-Bürokraten. Vielleicht aber kann mir ja jemand von Euch auf die Sprünge helfen. Weil ich es ja so gerne mache, habe ich mal eine Excel-Datei (ok, ok, ist LibreOffice) erstellt, natürlich mit rein fiktiven ZahlenNach dem geltenden Recht sind diese Liquiditätshilfen aber als Betriebseinnahme (i. S. des
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Alg II-V) in Fördermonaten zu berücksichtigen, soweit es um die Anerkennung von Betriebsausgaben geht. Anderenfalls würden Betriebsausgaben doppelt privilegiert:
Einerseits durch die Nichtberücksichtigung einer dafür zweckbestimmten Einnahme und andererseits durch eine Absetzung der bereits mit den Liquiditätshilfen gedeckten Betriebsausgaben
von den Betriebseinnahmen bei der Berechnung des Einkommens. Die Hilfen werden zu dem
Zweck erbracht, die Betriebsausgaben im jeweiligen Förderzeitraum zu decken. Sie sind der
Höhe nach abhängig von den tatsächlichen Betriebsausgaben und zurückzuzahlen, sofern die
Betriebsausgaben geringer als prognostiziert ausfallen.
Entsprechend § 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 Alg II-V werden die Liquiditätshilfen deshalb den Betriebsausgaben für die Monate gegenübergestellt, für die sie gewährt werden. Übersteigt die gewährte Soforthilfe die sodann tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben und sind die übersteigenden Beträge zu erstatten, werden diese übersteigenden und zu erstattenden Beträge nicht
bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt
In der rechten Spalte wurde so wie von der BA angewiesen eine Coronahilfe als Betriebseinnahme hinzugenommen.... und siehe da, das JC muss nix mehr zahlen. Nur, von der Coronahilfe darf ich keine Brötchen kaufen, welches Geld nehme ich nun für die Brötchen?