Coronahilfen in der EKS

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Coronahilfen in der EKS

#1

Beitrag von Koelsch »

Unsere ja über alles geliebte BA hat sich natürlich Gedanken gemacht zum § 67 SGB II und hier auch zur Anrechnung oder Nichtanrechnung der sog. Coronahilfen - https://www.arbeitsagentur.de/datei/fac ... 146402.pdf

Durchaus richtig erwähnt man unter Pkt. 2.4 dort
Die Corona-Soforthilfe ist als zweckbestimmte Einnahme (gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II) nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zur Deckung betrieblicher Kosten bestimmt ist. Die Soforthilfe wird dann nicht als Einkommen bei der
Berechnung des Leistungsanspruches berücksichtigt.
(2) Voraussetzung dafür ist, dass die Soforthilfe aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu
einem ausdrücklichen genannten Zweck erbracht wird, der sich von dem der Leistungen nach
dem SGB II (Sicherung des Lebensunterhalts, z. B. Nahrung, Wohnung) unterscheidet.
Etwas unbürokratischer ausgedrückt - wenn Du von dieser Coronahilfe keine Brötchen kaufen darfst und Deine KdU nicht zahlen darfst, dann erfolgt keine Anrechnung als Einkommen.

So weit so gut, aber wir haben es mit der BA zu tun und daher ......
Nach dem geltenden Recht sind diese Liquiditätshilfen aber als Betriebseinnahme (i. S. des
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Alg II-V) in Fördermonaten zu berücksichtigen, soweit es um die Anerkennung von Betriebsausgaben geht. Anderenfalls würden Betriebsausgaben doppelt privilegiert:
Einerseits durch die Nichtberücksichtigung einer dafür zweckbestimmten Einnahme und andererseits durch eine Absetzung der bereits mit den Liquiditätshilfen gedeckten Betriebsausgaben
von den Betriebseinnahmen bei der Berechnung des Einkommens. Die Hilfen werden zu dem
Zweck erbracht, die Betriebsausgaben im jeweiligen Förderzeitraum zu decken. Sie sind der
Höhe nach abhängig von den tatsächlichen Betriebsausgaben und zurückzuzahlen, sofern die
Betriebsausgaben geringer als prognostiziert ausfallen.
Entsprechend § 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 Alg II-V werden die Liquiditätshilfen deshalb den Betriebsausgaben für die Monate gegenübergestellt, für die sie gewährt werden. Übersteigt die gewährte Soforthilfe die sodann tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben und sind die übersteigenden Beträge zu erstatten, werden diese übersteigenden und zu erstattenden Beträge nicht
bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt
Tja, und nun fange ich am grübeln, selbstverfreilich nur, weil ich eben nicht so klar denken kann, wie diese BA-Bürokraten. Vielleicht aber kann mir ja jemand von Euch auf die Sprünge helfen. Weil ich es ja so gerne mache, habe ich mal eine Excel-Datei (ok, ok, ist LibreOffice) erstellt, natürlich mit rein fiktiven Zahlen
Rechenbeispiel BA zu § 67 SGB II.ods
In der rechten Spalte wurde so wie von der BA angewiesen eine Coronahilfe als Betriebseinnahme hinzugenommen.... und siehe da, das JC muss nix mehr zahlen. Nur, von der Coronahilfe darf ich keine Brötchen kaufen, welches Geld nehme ich nun für die Brötchen?
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Coronahilfen in der EKS

#2

Beitrag von marsupilami »

Das, das Du nicht hast.

Denke ich jetzt zu schwarz, wenn ich sage:
die Förderhilfen und die Gesetze und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des SGB sind bewußt so formuliert, an- und ausgelegt, dass die JC's weniger bis gar nichts mehr an Selbstständige zahlen müssen, damit der Personaltopf des Niediglohnsektors gut gefüllt bleibt.
Signatur?
Muss das sein?
Olivia
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Re: Coronahilfen in der EKS

#3

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben:In der rechten Spalte wurde so wie von der BA angewiesen eine Coronahilfe als Betriebseinnahme hinzugenommen.... und siehe da, das JC muss nix mehr zahlen. Nur, von der Coronahilfe darf ich keine Brötchen kaufen, welches Geld nehme ich nun für die Brötchen?
Der Logik der Weisung zufolge entsteht der Gewinn nicht durch die Coronahilfe, sondern durch die parallel entstandenen Betriebseinnahmen. Diese treten an die Stelle der Coronahilfe und sind zu "verfressen". Daraus wiederum folgt, dass stets zusätzliche notwendige Betriebsausgaben in Höhe der Coronahilfen erzeugt werden sollten, um diesen Fall zu vermeiden.

Die Hereinnahme von Coronahilfen in die EKS widerspricht davon abgesehen dem Zweck dieser Hilfen. Durch die Hilfen soll eine Notsituation gemildert werden. Bei Streichung von Leistungen entsteht aber eine neue, zusätzliche Notlage.
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kleinchaos
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Re: Coronahilfen in der EKS

#4

Beitrag von kleinchaos »

Allerdings gilt es zu beachten, dass die Finanzämter sehr wohl die Hilfen nicht ausgereicht und dann vergessen haben, sondern man muss Einnahmen usw melden, spätestens in der Steuererklärung kommt der Hammer mit dem Zurückzahlen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: Coronahilfen in der EKS

#5

Beitrag von Koelsch »

So isses, und mit der Frage beschäftigt sich BA nicht.
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Re: Coronahilfen in der EKS

#6

Beitrag von Olivia »

Steuerzahlungen aufgrund der Coronahilfen sind ein Grund, eine laufende EKS abzuändern. Das JC muss diesen Mehrbedarf sofort decken.
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Koelsch
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Re: Coronahilfen in der EKS

#7

Beitrag von Koelsch »

Wird es nicht tun, sondern auf die aEKS verweisen.
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Olivia
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Re: Coronahilfen in der EKS

#8

Beitrag von Olivia »

Na toll. Das Finanzamt zeigt einem doch einen Vogel, wenn man statt eine Überweisung zu machen auf die aEKS beim Jobcenter verweist.
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Koelsch
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Re: Coronahilfen in der EKS

#9

Beitrag von Koelsch »

Richtig, aber das interessiert JC nicht die Bohne.
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Knipsibunti
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Re: Coronahilfen in der EKS

#10

Beitrag von Knipsibunti »

Die gönnen eben auch die Krümel unter den Fingernägeln nicht, was zu erwarten war. Jeder Euro Einnahmen muss weggerechnet werden. Und aus dem Grund dümpeln sehr viele Selbständigkeiten im Leistungsbezug eben vor sich hin. Wenn alle 6 Monate bis auf Krümel die Reserven "weggenommen" werden, bleibt kein Investitionskapital übrig, um auch Dinge auszuprobieren, was bei einer Selbständigkeit jedoch elementar wichtig ist.

Grundsätzlich ist es aber schon richtig. Die Liquiditätshilfen sollen den Umsatzausfall ausgleichen und nicht den Umfang aufhübschen. Wenn jemand 0 Euro Einnahmen hat, weil der Laden geschlossen bleiben muss oder Events weiterhin ausfallen, aber 800 Euro Ausgaben in den Büchern stehen, dann gleichen das die Liquiditätshilfen aus und sind auch in der aEKS unschädlich.

Ich bin jedenfalls froh, keine weiteren Hilfen beantragt zu haben. Auch wenn ich vom HarzerUrvieh dafür "auf den Deckel" bekam. Spart mir jetzt den ganzen Ärger, auch bei der Steuererklärung im nächsten Jahr.

von der Arbeitsagentur und den Jobcentern war nichts anderes zu erwarten.
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Koelsch
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Re: Coronahilfen in der EKS

#11

Beitrag von Koelsch »

Das sehen viele Leute anders. Die haben sich über die zusätzliche Liquidität sehr gefreut.
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Re: Coronahilfen in der EKS

#12

Beitrag von Knipsibunti »

Und bekommen jetzt die Quittung dafür in ihren Leistungsbescheiden. Das einzige, das mir einfällt: Das Geld sinnvoll investieren, bevor der Bewilligungsabschnitt rum ist. Dann streitet man sich zwar über die Angemessenheit und Notwendigkeit, aber da die Betriebsausgaben aus den Liquiditätshilfen kommen, sehe ich da nur beschränktes Mitspracherecht des Jobcenters.
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Koelsch
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Re: Coronahilfen in der EKS

#13

Beitrag von Koelsch »

Bisher hab ich noch von keinen Quittungen gehört, wohl aber von etlichen Investitionen.
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Re: Coronahilfen in der EKS

#14

Beitrag von Knipsibunti »

Also wurde das Geld in den Dir bekannten Fällen sinnvoll investiert. Was will das Jobcenter dann machen? Die können höchstens wieder Ausgaben aus der aEKS streichen (das allseits bekannte Format). Ausdiskutieren kann man das dann wieder in ein paar Jahren vor dem Sozialgericht.
Verrückt an der Sache ist, dass keineswegs die Situation planbar ist und eigentlich Geld zurückgelegt werden müsste. Niemand weiß, was in 3, 6 oder 9 Monaten ist. Selbst aktuell bekomme ich nur Zusagen unter Vorbehalt und oftmals trudeln dann Absagen ein oder die entsprechenden Events fallen so klein aus, dass man eher Schadensbegrenzung betreibt als Einnahmen generiert. Natürlich von Branche zu Branche anders, aber bei mir ist das so.
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Koelsch
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Re: Coronahilfen in der EKS

#15

Beitrag von Koelsch »

Es geht hier aber darum, ob ich die Anweisungen der BA richtig interpretiere oder nicht.
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Re: Coronahilfen in der EKS

#16

Beitrag von Knipsibunti »

Ich verstehe das so:

Einnahmen 1.500 Euro / Ausgaben 1.000 Euro / Liquiditätshilfe 1.000 Euro:

1.500 Euro Einnahmen
+ 1.000 Euro Liquiditätshilfe
- 1.000 Euro Betriebsausgaben
------------------------
1.500 Euro anzurechnendes Einkommen
weil die Ausgaben von Liquiditätshilfe bereits abgedeckt sind


Einnahmen 1.500 Euro / Ausgaben 500 Euro / Liquiditätshilfe 1.000 Euro:

1.500 Euro Einnahmen
+ 1.000 Euro Liquiditätshilfe
- 500 Euro Betriebsausgaben
- 500 Euro, die an die kfw erstattet werden müssen
------------------------
1.500 Euro anzurechnendes Einkommen


Einnahmen 1.500 Euro / Ausgaben 1.500 Euro / Liquiditätshilfe 1.000 Euro:

1.500 Euro Einnahmen
+ 1.000 Euro Liquiditätshilfe
- 1.500 Euro Ausgaben
------------------------
1.000 Euro anzurechnendes Einkommen
weil 1.000 Euro von der Liquiditätshilfe abgedeckt werden, werden nur 500 Euro Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen


Was jedoch nicht geht:

1.500 Euro Einnahmen
(+ 1.000 Euro Liquiditätshilfe)
- 1.500 Euro Ausgaben
--------------------
0 Euro anzurechnendes Einkommen.
Die Liquiditätshilfe wird nicht ausgeklammert, daher anzurechnendes Einkommen 1.000 Euro.


So versteh ich das.
Wenn man an die kfw erstatten muss, weil der Gewinn höher als prognostiziert war oder die Betriebsausgaben geringer ausfielen, ist dieser Erstattungsbetrag aus der aEKS auszuklammern und nicht als Einkommen anzurechnen. Aber eben nur dann. in den anderen Fällen ist es als Einkommen zu berücksichtigen.
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Koelsch
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Re: Coronahilfen in der EKS

#17

Beitrag von Koelsch »

Anscheinend hab ich "meine Zahnschmerzen" nicht richtig dargestellt. Es geht nicht darum, wie die Coronahilfen abgerechnet werden, sondern darum, wovon ich mir Brötchen kaufe, wenn wegen der Anrechnerei der Coronahilfen mein ALG II gekürzt wird, denn von den Coronahilfen darf ich das ja nicht.
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kleinchaos
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Re: Coronahilfen in der EKS

#18

Beitrag von kleinchaos »

Richtig, mit der Anrechnerei auf den Gewinn wird die Liquiditätshilfe zu verfressbarem Regelbedarf. Und dann kommt in paar Monaten das Finanzamt und will es auch noch zurückhaben. Also doppelt zurückgezahlt
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Olivia
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Re: Coronahilfen in der EKS

#19

Beitrag von Olivia »

Dadurch, dass parallel Betriebseinnahmen da sind, müssen diese aus Sicht des JC "verfressen" werden. Die Frage ist, ob die Betriebseinnahmen tatsächlich parallel da sind. 6 Monate von einem BWZ sind ziemlich lang.

Denn:
Wenn das Geld auf dem Konto nachweisbar bereits alle ist, bevor die Coronahilfe eintrifft, dann ist die Situation anders. In diesem Fall müsste eLB ja tatsächlich die Coronahilfe verfressen, was verboten ist. In diesem Fall müsste das JC unter Vorlage "leerer Kontoauszüge" (nur mit der Coronahilfe drauf) sofort ab da wieder den Lebensunterhalt und die KdU sicherstellen. Rechtsgrundlage ist § 41a Abs. 2 SGB II.
Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__41a.html
Die Loseblattsammlung mit den Weisungen zur Coronahilfe wäre entsprechend zu korrigieren und anzupassen.

Beispiel:
  • BWZ über 6 Monate
  • einzige Betriebseinnahme trifft in Monat 1 ein, bspw. eine Honorarzahlung
  • in diesem Monat werden auch die meisten oder fast alle Betriebsausgaben bezahlt
  • in Monat 3 trifft die Coronahilfe ein
  • --> diese darf nicht verfressen werden, sondern das JC muss ab da, d.h. ab Monat 3, wieder den Regelsatz + KdU leisten
  • die Mischkalkulation des JC über sechs BWZ-Monate ist unzulässig, da sie das Verwertungsverbot der Coronahilfe für den Lebensunterhalt ausser Acht lässt
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Qnetz
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Re: Coronahilfen in der EKS

#20

Beitrag von Qnetz »

Ich frage mich gerade, für welchen Zeitraum und wie das umgesetzt werden soll.

Beispiel:
Neustarthilfe 1 für den Zeitraum 1.1. - 31.7.2021, Bezugszeitraum ALG 2 für den gleichen Zeitraum. Die Höhe der Neustarthilfe war vor vEKS nicht bekannt und fließt im genannten Bezugszeitraum ohne eine Berücksichtigung einer späteren Rückzahlung zu. Da der Bezugszeitraum vor dem 31.3.2021 beginnt ist keine aEKS erforderlich und somit sind die tatsächlichen Betriebsausgaben dem JC nicht bekannt.

Hm, welche Betriebsausgaben will das JC denn berücksichtigen? Die aus der vorläufigen EKS?
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Re: Coronahilfen in der EKS

#21

Beitrag von Olivia »

Die Neustarthilfe ist davon nicht betroffen, hier geht es um die Anrechnung von Coronahilfen, und dies auch nur mit Beginn bei BWZ ab April 2021.
HarzerUrvieh
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Re: Coronahilfen in der EKS

#22

Beitrag von HarzerUrvieh »

Olivia hat geschrieben: Di 31. Aug 2021, 11:29 Die Neustarthilfe ist davon nicht betroffen, hier geht es um die Anrechnung von Coronahilfen, und dies auch nur mit Beginn bei BWZ ab April 2021.
Corona-SOFORT-Hilfe und BWZ ab April 2021 kann nicht sein. Denn, die Corona-Soforthilfe wurde in 2020 ausgezahlt. Und, die eventuelle Rückzahlungssumme muss/kann vor 31.12.2020 bekannt gewesen sein. Deshalb wäre diese Rückzahlung bei einer vEKS für BWZ ab 04-2021 bekannt und zu berücksichtigen gewesen.

Im BWZ ab April 2021 kann es nur um Neustarthilfe, Überbrückungshilfe 1-3 o.ä. gehen.

Der zitierte Text, im ersten Posting, bezieht sich auf die Corona-Soforthilfe.

Zur Ausgangsfrage muss ich mir mehr Gedanken machen. So auf die Schnelle kann ich da nix halbwegs sinnvolles zu schreiben. :1:
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Re: Coronahilfen in der EKS

#23

Beitrag von Olivia »

Ich vermute, es betrifft Soforthilfen mit verspäteter Auszahlung, oder aber ÜH 1-3.
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Qnetz
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Re: Coronahilfen in der EKS

#24

Beitrag von Qnetz »

Es scheint eine abweichende Deutung des Wortes "Soforthilfe" in der Formulierung Weisung der BA zu geben:
Dies ist beispielsweise bei der Corona-Soforthilfe des Bundes (Überbrückungshilfe I, II und III)
der Fall...
Unter "Soforthilfe" lief eigentlich nur die erste Coronahilfe, hier ist aber von Überbrückungshilfe I, II und III als Soforthilfe die Rede.
Olivia
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Re: Coronahilfen in der EKS

#25

Beitrag von Olivia »

Bei längst ausgezahlten Soforthilfen aus dem letzten Jahr bräuchte eine Anpassung der vEKS nicht weiter diskutiert zu werden, da die Bewilligungsabschnitte längst rum sind.
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