Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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glasser
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Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#1

Beitrag von glasser »

Hallo liebe Helfer,
ich bin selbst?ndig aber muss zur Zeit aufstockend ALG II beziehen.
Nun habe ich mitten im BWZ eine endg?ltigen Bescheid der Krankenkasse (freiwillige gesetzliche Versicherung) ?ber das Vorjahr erhalten.
Es ist so das man immer vorl?ufig zahlt und wenn die Steuererkl?rung f?r das Vorjahr vorliegt muss man nachzahlen oder bekommt etwas wieder, es ergeht dann ein Endg?ltiger Bescheid der Krankenkasse.
Jedenfalls soll ich ca. 3000? Nachzahlen.
F?r den BWZ bin ich in der vorrangigen Versicherung ?ber das Jobcenter, das Betrifft aber nicht die Nachzahlung.
Die Nachzahlung ist f?r einen Zeitraum in dem ich kein ALG II bezogen habe.
Sie bezieht sich aber ausschlie?lich auf die selbe Erwerbst?tigkeit und die Zahlung (f?r das Vorjahr) ist im BWZ erst f?llig geworden, da der Bescheid im BWZ erlassen wurde. Es sind also keine Altschulden die ich abbezahlen muss.

Kann ich die Nachzahlung ?ber ? 11b Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 SGB II, zumindest in H?he eines bereits ?ber den BWZ verteilten, Monatseinkommens absetzten?

Danke und LG Glasser
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Koelsch
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#2

Beitrag von Koelsch »

Ich denke ja, denn fie Forderung entsteht durch drn Bescheid, es handelt sich also nicht um "Altschulden" und daher gilt es als jetzt fällige Zahlung.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
glasser
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#3

Beitrag von glasser »

Danke für die Antwort, sehe ich eigentlich auch so.
Das größte Problem besteht für mich darin, dass die Versicherung ja im BWZ defacto nicht besteht. Es wird für eine Vorher bestehende, auf die selbe Tätigkeit gerichtete, im BWZ abgerechnet.
Das Gesetz selber sagt ja nichts zu Zeiträumen. Ich streite mich jetzt mit dem JC bereits über 3 weitere Sachen, den Spaß gebe ich mir wohl erst im Nachhinein wenn der endgültige Bewilligungsbescheid kommt, ich wäge nur schonmal die Möglichkeiten ab.
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Koelsch
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#4

Beitrag von Koelsch »

Hast Du die Versicherung gewechselt?
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glasser
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#5

Beitrag von glasser »

Nicht direkt, ehrlich gesagt weiß ich es nicht genau. Ich bin gemäß meinem Bescheid von "freiwillig Gesetzlich" in die "Pflichtversicherung", die das Jobcenter zahlt gekommen. Die Kasse selber habe ich aber nicht gewechselt.

Noch hat sich die Krankenkasse überhaupt nicht gemeldet. Der Bescheid ist wohl noch zu frisch ich zahle seit 4 Monaten weiter Krankenkassenbeiträge, weil die solange für die "erleichterte Prüfung" gebraucht haben. Die soll ich aber wohl wieder zurück erhalten.
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Koelsch
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#6

Beitrag von Koelsch »

Dann stimmt meine Vermutung. Wieso zahlst Du zusätzlich zum JC noch Beiträge? Welche erleichterte Prüfung?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#7

Beitrag von glasser »

Weil das JC der Krankenkasse nicht gemeldet hat, dass eine Pflichtversicherung für mich vorliegt.
Ich hatte bei der KK angerufen und gesagt das der Antrag seit Monaten im JC geprüft wird. Mir wurde dann gesagt, dass sie weiter einziehen müssen, bis ich ihnen den Bescheid vorlege oder das JC ihnen mitteilt, dass ich über das JC versichert bin, was ohne vorläufigen Bescheid nicht passiert.
Mit "erleichterter Antrag" meinte ich die ausgesetzte Vermögens Prüfung und die Anlage KAS anstatt EKS (die sie am Ende trotzdem zusätzlich noch haben wollten).
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Koelsch
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#8

Beitrag von Koelsch »

Also liegt noch kein Bescheid vom JC vor. Dann ist es korrekt, dass Du weiter an die KV zahlst.
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#9

Beitrag von glasser »

Ja es lag bis Montag keiner vor, bei der Krankenkasse wahrscheinlich noch immer nicht.
Daher musste ich zahlen, bekomme aber zumindest die Beiträge für den BWZ von der KK wieder zurück, die Beitragsnachzahlung fürs Vorjahr aber nicht.
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Koelsch
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#10

Beitrag von Koelsch »

So isses, für den BWZ bekommst Du zurück. Aufpassen, dass JC nicht sagt: Das ist sonstiges Einkommen, das rechnen wir an = man darf dort keine Idiotie ausschließen.
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tigerlaw
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#11

Beitrag von tigerlaw »

Geiger schreibt in Münder/Geiger, Kommentar zum SGB II, in Rn 4 zu § 11b:
Besteht unabhängig von der Höhe des KV/PV- plus Zusatzbeitrags Anspruch auf Alg II, können Beitragsschulden nicht als Abzugsposten gemäß Nr.?2 anerkannt werden. Denn solange Hilfebedürftigkeit besteht, gibt es trotz Beitragsschulden vollen KV-Schutz (§?16 Abs.?3?a SGB?V).
@glasser: Ich befürchte, dass nur im Monat des Bescheids dieser Betrag geltend gemacht werden kann, und dies dann auch natürlich nur maximal bis zum vollen Ausgleich. D.H. je höher das EKS-Einkommen ist, umso mehr kann in dem einen Monat abgesetzt werden. Der Rest dürfte dann aber doch als "Privatschulden" angesehen werden.

Allenfalls könnte man noch mit folgendem Satz von Geiger argumentieren (a.a.O.):
Bestünde Hilfebedürftigkeit allein wegen der Entrichtung von KV/PV- und/oder dem Zusatzbeitrag, werden Beitrags-Zuschüsse zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit gewährt (näher dazu ? §?26 Rn.?31?ff.). Diese umfassen dann auch säumige Beiträge, die über eine Ratenzahlungsvereinbarung getilgt werden, weil nur hierüber der volle KV-Schutz gewährleistet bleibt.
und dies nicht nur auf § 26-Ansprüche beziehen, sondern auch auf § 11b ausdehnen, da anderenfalls auch dann eine Statuseinschränkung nach § 16 IIIa SGB V eintreten würde.


In der Kommentierung juris-PK habe ich überhaupt keine Problematisierung gefunden.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#12

Beitrag von Koelsch »

Ich stimme Herrn Geiger nicht zu. Hätte er Recht, müsste er erläutern, wo im Gesetz geregelt ist, dass z.B. Beitragsforderungen der Rentenversicherung an einen Künstler oder Lehrer anzuerkennen sind, Beitragsforderungen der Krankenversicherung aber nicht.
Hinzu kommt, wenn solche Forderungen nicht beglichen werden, führt das früher oder später zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den eLB - und was das für die Erfolgsaussichten eine aufstockenden eLB bedeutet, muss nicht näher erläutert werden.
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tigerlaw
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#13

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben: Mo 23. Mai 2022, 07:30 Ich stimme Herrn Geiger nicht zu. Hätte er Recht, müsste er erläutern, wo im Gesetz geregelt ist, dass z.B. Beitragsforderungen der Rentenversicherung an einen Künstler oder Lehrer anzuerkennen sind, Beitragsforderungen der Krankenversicherung aber nicht.
Hinzu kommt, wenn solche Forderungen nicht beglichen werden, führt das früher oder später zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den eLB - und was das für die Erfolgsaussichten eine aufstockenden eLB bedeutet, muss nicht näher erläutert werden.
Nicht nur dazu, sondern insbesondere auch zur Status-Einschränkung: Nur noch Schmerzlinderung und lebensgefährliche Situationen - sonst nix! Vgl. § 16 IIIa SGB V
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
glasser
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Re: Krankenkassen Nachzahlung Vorjahr

#14

Beitrag von glasser »

@tigerlaw aber Sie meinen auch, dass es zumindest in dem Monat in dem die, durch Bescheid fällig gewordene, Nachzahlung gezahlt wurde eine Anrechnung gibt? Also klar, nur bis zur maximalen bereits um die Ausgaben bereinigten Einkommenshöhe im Abflussmonat?
Also ich lese in 11b Abs. 1, Nr. 2 nirgends, dass es nur für im BZW auch in Anspruch genommene Versicherungen gelten soll. Klar darf es nicht gegen denn Sinn und Zweck der Norm laufen aber die Schuld entsteht hier ja erst durch den Endgültigen Bescheid, der im BWZ ergangen und bezahlt worden ist.
Sie ist auch in direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit, die noch fortwirkt. Eigentlich müssten sie zumindest für einen Monat die Einnahmen streichen.
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