Interessanter Terminus - Materielle Präklusion
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Interessanter Terminus - Materielle Präklusion
Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht - also Rückzahlung
Ein Kölsch hatte Fr 2. Dez 2022 im Forum ´Wichtige Urteile´ einen Artikel auf gegen-hartz.de angesprochen und verlinkt.
Gegenstand ist ein Urteil des BSG über verspätet eingereichte Unterlagen, was zur Erstattungspflicht bezahlter Leistungen geführt hatte.
(siehe verlinktes PDF)
Zitat 1: Auszug Terminbericht, guckst du PDF Punkt 2.:
„Bereits dem Wortlaut des § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 SGB II lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, dass der Betroffene mit weiterem Sachvortrag nach Abschluss des Vorverfahrens ausgeschlossen sein soll.“
Oh ha. Der eLB-Aufstocker-Selbstständige kann nicht erkennen, dass er nix mehr zu melden hat aber zurückzahlen muss wenn Abgabe aEKS von ihm zu spät eingereicht wurde.
Ist das soweit stimmt? Weil…
Zitat 2: Die fette Voraussetzung, also Sonderfall?
„Eine verfahrensrechtliche Präklusion nach § 157a Abs 2, § 106a Abs 3 Satz 1 SGG wegen Nichtvorlage der vom SG angeforderten Unterlagen sei mangels einer ordnungsgemäßen Fristsetzung nicht eingetreten. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien auch nach Erlass der abschließenden Entscheidung durch den Beklagten zu berücksichtigen. Bei der Regelung des § 41a Abs 3 Satz 2 bis 4 SGB II handele es sich nicht um eine materielle Präklusionsnorm.“
Fehler bei Fristsetzung durch JC und deshalb für diesen Fall bekommt eLB Recht?
Kann eine materielle Präklusion vorliegen wenn eLB das nicht klar ist/werden kann?
Die beiden Artikel „Verspätete Unterlagen: Jobcenter darf nicht Hartz IV einstellen“ und “Hartz IV trotz Selbstständigkeit: Das gilt beim Einreichen von Unterlagen“, die im PDF verlinkt sind, finde ich recht eindeutig in ihren Aussagen. Ich zweifle.
Ein Kölsch hatte Fr 2. Dez 2022 im Forum ´Wichtige Urteile´ einen Artikel auf gegen-hartz.de angesprochen und verlinkt.
Gegenstand ist ein Urteil des BSG über verspätet eingereichte Unterlagen, was zur Erstattungspflicht bezahlter Leistungen geführt hatte.
(siehe verlinktes PDF)
Zitat 1: Auszug Terminbericht, guckst du PDF Punkt 2.:
„Bereits dem Wortlaut des § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 SGB II lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, dass der Betroffene mit weiterem Sachvortrag nach Abschluss des Vorverfahrens ausgeschlossen sein soll.“
Oh ha. Der eLB-Aufstocker-Selbstständige kann nicht erkennen, dass er nix mehr zu melden hat aber zurückzahlen muss wenn Abgabe aEKS von ihm zu spät eingereicht wurde.
Ist das soweit stimmt? Weil…
Zitat 2: Die fette Voraussetzung, also Sonderfall?
„Eine verfahrensrechtliche Präklusion nach § 157a Abs 2, § 106a Abs 3 Satz 1 SGG wegen Nichtvorlage der vom SG angeforderten Unterlagen sei mangels einer ordnungsgemäßen Fristsetzung nicht eingetreten. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien auch nach Erlass der abschließenden Entscheidung durch den Beklagten zu berücksichtigen. Bei der Regelung des § 41a Abs 3 Satz 2 bis 4 SGB II handele es sich nicht um eine materielle Präklusionsnorm.“
Fehler bei Fristsetzung durch JC und deshalb für diesen Fall bekommt eLB Recht?
Kann eine materielle Präklusion vorliegen wenn eLB das nicht klar ist/werden kann?
Die beiden Artikel „Verspätete Unterlagen: Jobcenter darf nicht Hartz IV einstellen“ und “Hartz IV trotz Selbstständigkeit: Das gilt beim Einreichen von Unterlagen“, die im PDF verlinkt sind, finde ich recht eindeutig in ihren Aussagen. Ich zweifle.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Re: Interessanter Terminus - Materielle Präklusion
Ja, das hast Du richtig verstanden.
Meine Frage aber: Hast Du selber Probleme in dieser Richtung?
Beachte: in knapp 4 Wochen ist Jahreswechsel! Nur vorher könntest Du noch für Zeiträume in 2020 einen sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
Beispiel: Es geht um einen BWZ von November 2020 bis April 2021. Wegen nicht vorgelegter Unterlagen hat JC einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen.
Wenn Du noch vor 31.12.2022 diesen Ü-Antrag einreichst, kannst Du den Bescheid komplett auf den Prüfstand stellen, bei ANtrag ab 01.01.2023 nur noch für den Teil ab 01.01.2021!
Meine Frage aber: Hast Du selber Probleme in dieser Richtung?
Beachte: in knapp 4 Wochen ist Jahreswechsel! Nur vorher könntest Du noch für Zeiträume in 2020 einen sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
Beispiel: Es geht um einen BWZ von November 2020 bis April 2021. Wegen nicht vorgelegter Unterlagen hat JC einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen.
Wenn Du noch vor 31.12.2022 diesen Ü-Antrag einreichst, kannst Du den Bescheid komplett auf den Prüfstand stellen, bei ANtrag ab 01.01.2023 nur noch für den Teil ab 01.01.2021!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Interessanter Terminus - Materielle Präklusion
Danke der Nachfrage und für den Hinweis auf die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags.
Der BW-Zeitraum in meiner Angelegenheit ist 1.1.22 - 30.6.22. Das BA-Inkasso gab schon Laut aber ich habe noch nicht reagiert.
Schönen Abend
Der BW-Zeitraum in meiner Angelegenheit ist 1.1.22 - 30.6.22. Das BA-Inkasso gab schon Laut aber ich habe noch nicht reagiert.
Schönen Abend
Re: Interessanter Terminus - Materielle Präklusion
Gut, dann hast Du bis 31.12.2023 Zeit.
Schiebe es aber dennoch nicht auf die lange Bank!
Schiebe es aber dennoch nicht auf die lange Bank!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Interessanter Terminus - Materielle Präklusion
Sind die Unterlagen denn vorhanden? Wenn ja, brauchen sie doch "nur" kopiert und eingereicht zu werden, zusammen mit dem EKS-Formular. Solltest Du auf jeden Fall bis Jahresende machen, wenn die Forderung dann zu Deinen Gunsten neu berechnet wird.
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Re: Interessanter Terminus - Materielle Präklusion
Tach.
zu #4: Einen BWZ = 6 x XXX€ an das BA-Inkasso! Das habe ich zunächst -ein bissl immer noch- verdrängt.
zu #5: Ja, alles vorhanden. Diese aEKSen waren und sind eigentlich ein Selbstgänger da sehr übersichtlich bei mir.
Wäre einen Versuch wert. Einfach mal so ´ne aEKS via BA-online-Mitteilung nachreichen.
Diese meine Angelegenheit eröffne ich gegebenenfalls in einem eigenen Beitrag. Der ursprüngliche Beitrag von Kölsch hat mich wohl nicht einfach so angesprungen.
--
Dazu steht noch die Veröffentlichung des Urteils aus, falls ich richtig gelesen und verstanden habe.
Schönen Tag noch
zu #4: Einen BWZ = 6 x XXX€ an das BA-Inkasso! Das habe ich zunächst -ein bissl immer noch- verdrängt.
zu #5: Ja, alles vorhanden. Diese aEKSen waren und sind eigentlich ein Selbstgänger da sehr übersichtlich bei mir.
Wäre einen Versuch wert. Einfach mal so ´ne aEKS via BA-online-Mitteilung nachreichen.
Diese meine Angelegenheit eröffne ich gegebenenfalls in einem eigenen Beitrag. Der ursprüngliche Beitrag von Kölsch hat mich wohl nicht einfach so angesprungen.
--
Dazu steht noch die Veröffentlichung des Urteils aus, falls ich richtig gelesen und verstanden habe.
Schönen Tag noch
Re: Interessanter Terminus - Materielle Präklusion
Richtig, noch liegt das Urteil nicht vor
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Interessanter Terminus - Materielle Präklusion
@Lackmeier: dann solltest Du dringend noch vor dem Jahresende aktiv werden, denn es geht um Dein Geld. BA-Onlineportal ist doch eine gute Idee.
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Re: Interessanter Terminus - Materielle Präklusion
Tach, nochmal.
Telefonauskunft beim BSG zu dem Aktenzeichen: "Rufen Sie in acht Wochen noch einmal an."
Ich fragte einfach oberlaienhaft wann, wie und wo das weitergeht. Das findet wohl jetzt so seinen Weg in die Umsetzung. Ich interpretiere gerade.
Edit:
#7 und #8 nu erst gesehen. Ich schreibe einfach zu langsam.
Telefonauskunft beim BSG zu dem Aktenzeichen: "Rufen Sie in acht Wochen noch einmal an."
Ich fragte einfach oberlaienhaft wann, wie und wo das weitergeht. Das findet wohl jetzt so seinen Weg in die Umsetzung. Ich interpretiere gerade.
Edit:
#7 und #8 nu erst gesehen. Ich schreibe einfach zu langsam.