Aber das ist doch gequirlte S.....
Da ist laufend von einem Existenzminimum die Rede.
Aber das darf gekürzt werden!
Es ist schei..... egal ob um 10 % oder gar um 60 % !
Ich zumindest fasse ein Existenzminimum als den Betrag auf, denn das Mensch mindestens braucht um zu (über-)leben und ab und an mal unter Leute zu kommen.
Das kann man nicht kürzen!
Verfassungsmäßigkeit hin oder her!!
Nett, dass man immerhin die 60-%-Sanktion abgeschafft hat.
Aber warum hat man die abgeschafft?
Doch nicht etwas weil das unmoralisch ist oder mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen ist.
Nein, es wurde nicht ausreichend geforscht und damit nicht belegt, dass es gut und sinnvoll ist, um 60 % zu kürzen.
Hier das gleiche: wenn tragfähige Erkenntnisse doch vorliegen, könnte man vielleicht doch komplett kürzen!b) Die im Fall der ersten wiederholten Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgegebene Minderung der Leistungen des maßgebenden Regelbedarfs in einer Höhe von 60 % ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. In der Gesamtabwägung der damit einhergehenden gravierenden Belastung mit den Zielen der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten zur Integration in den Arbeitsmarkt ist die Regelung in der derzeitigen Ausgestaltung auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse über die Eignung und Erforderlichkeit einer Leistungsminderung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, erneut zu sanktionieren, wenn sich eine Pflichtverletzung wiederholt und die Mitwirkungspflicht tatsächlich nur so durchgesetzt werden kann. Doch ist die Minderung in der Höhe von 60 % des Regelbedarfs unzumutbar, denn die hier entstehende Belastung reicht weit in das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum hinein.
aa) Der Gesetzgeber hat zwar Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Menschen durch eine Sanktion die Grundlagen dafür verlieren, überhaupt wieder in Arbeit zu kommen. Sie beseitigen aber die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Der Gesetzgeber kann sich bei der Minderung um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht auf tragfähige Erkenntnisse dazu stützen, dass die erwünschten Wirkungen bei einer Sanktion in dieser Höhe tatsächlich erzielt und negative Effekte vermieden werden. Die Wirksamkeit dieser Leistungsminderung ist bisher nicht hinreichend erforscht. Wenn sich die Eignung tragfähig belegen lässt, Betroffene zur Mitwirkung an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbsarbeit zu veranlassen, mag der Gesetzgeber ausnahmsweise auch eine besonders harte Sanktion vorsehen.Es liegen keine tragfähigen Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass ein völliger Wegfall von existenzsichernden Leistungen geeignet wäre, das Ziel der Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit und letztlich der Aufnahme von Erwerbsarbeit zu fördern.Wenn also die BA eines Tages sagt: unsere Forschungsergebniss sagen, dass eine 60-%-Sanktion gut ist, also dürfen wir nicht nur ausnahmsweise sondern öfter sanktionieren.
Mit 60 % Kürzung.
Ist doch die alte Leier: Wenn SB der Auffassung ist, dass es dem eLB zuzumuten ist, den vorgelegten Wisch auszufüllen bzw. Unterlagen beizubringen (ich denke da z.B. an diese Vermieterbescheinigung) dann kann SB Leistungen kürzen, wenn eLB nicht spurt!Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch im Fall eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II dafür Sorge zu tragen, dass die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden
Es wird also letztendlich in der Ausgestaltung, in der alltäglichen Praxis, wieder am Ermessensspielraum des SB's hängen.
Und wehe ihrer Katze geht es nicht gut und die Tierarztrechnung war teuer oder er musste gar ohne ....ähhhh ..... schlafen gehen.
Für mich summa sumarum:
Jaaaa, liebes JC, jaaaaa liebe(r) SB*in, Du darfst weiter sanktionieren, treib's halt nicht so dolle.
60 % Sanktion ist schon 'n bisken ville.