Meine Antwort damals:
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.Sehr geehrte Damen und Herren,
In dem o. a. Schreiben bitten Sie mich darum, zeitnah den von mir zu leistenden Unterhalt an meine leiblichen Kinder ... an meine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit anpassen zu lassen. Konkret ersuchen sie darum, die bestehenden Unterhaltstitel abzuändern. Sie sind der Ansicht, daß ich durch die Erbringung der titulierten Unterhaltsleistung meinen eigenen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann.
Da Sie Ihrem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung mit Hinweis auf den § 60 SGB I sowie § 66 SGB I beigefügt haben, gehe ich davon aus, daß es sich hierbei um eine Aufforderung zur Mitwirkung handelt und nicht lediglich um eine unverbindlich anmutende Bitte, wie sie es in ihrem Schreiben formulieren („Ich bitte Sie daher…“). Es handelt sich demnach um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X.
Bevor ich die Mutter der Kinder als Vertreterin der Unterhaltsgläubiger um eine Reduzierung des Kindesunterhalts, bzw. um eine Abänderung der bestehenden Urkunden bitte, ersuche ich Sie darum, mir mitzuteilen, von welchen „angemessenen“ Unterhaltsbeträgen unter Berücksichtigung der Umgangskosten Sie überhaupt ausgehen (Vgl. LSG NRW, L 12 AS 918/12 B ER v. 20.08.2012). In Ihrem Schreiben ist lediglich von einer nicht konkret bezifferten „Anpassung der Unterhaltsforderung“ die Rede.
Als auffordernde Behörde müssen Sie die Antragsteller auch in die Lage versetzen, die Rechte der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch gegenüber dem Vertreter der Unterhaltsgläubiger wahrzunehmen (LSG SHS, L 3 AS 114/11 Rz. 5b vom 17.01.2014, BSG B14 AS 15/11 R, Rz. 20 vom 24.11.2011).
Weiter weise ich auf Folgendes hin:
Sollte die Mutter sich weigern, der Bitte um eine Unterhaltsminderung freiwillig nachzukommen, so kann eine Abänderung der bestehenden Unterhalturkunden nur in einem kostenpflichtigen familienrechtlichen Verfahren erreicht werden (§ 238 FamFG). Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann sozialrechtlich nur verlangt werden, wenn die mit ihr verbundenen Risiken persönlicher und finanzieller Art überschaubar sind. Gegebenenfalls hat der Leistungsträger Hilfe bei der Prozessführung durch Freistellungserklärung für etwaige Kosten zu gewähren (Brühl/Schoch, LPK SGB II, § 9 Rn. 18).
In Unterhaltssachen herrscht gesetzlicher Anwaltszwang. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe entlastet mich nicht von dem von mir zu tragenden Prozessrisiko. Die in dem Unterhaltsrechtsstreit unterliegende Partei hat die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen. Solche Kosten sind nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt. Soweit die Abänderungsgründe für den titulierten Unterhalt dem befassten Familiengericht nicht erfolgreich vorgetragen werden können, ist damit zu rechnen, daß die Klage für mich kostenpflichtig abgewiesen wird.
Insofern ist von Ihnen zwingend, zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes im Sozialrechtsverhältnis, vor Einreichung einer Unterhaltsabänderungsklage meinerseits, die Frage der Kostenerstattung zu klären. Dies insbesondere, weil ich bereits in dieser Angelegenheit Ihre Beratung am 20.09.2018 in Ihren Geschäftsräumen in Fürstenau in Anspruch genommen habe.
Mit freundlichem Gruß
Weiter schrieb ich im Februar letzten Jahres:
Antwort kam prompt und war kurz:Sehr geehrter Herr X,
Ihrer Aufforderung zur Mitwirkung vom 17.10.2018 bin ich nach meiner Ansicht nach Kräften nachgekommen. Das Ergebnis ist, daß sowohl das Jugendamt als auch der Anwalt der Mutter der Kinder nun deutlich höheren Unterhalt fordern, als zurzeit von mir zu Händen der Mutter an die Kinder gezahlt wird.
Weder das Jugendamt, noch der Anwalt meiner Exfrau sind auch nur ansatzweise auf Ihr Schreiben bzgl. der Umgangskosten, vom 17.10.2018, in ihrer jeweiligen, neuen Unterhaltsberechnung eingegangen. Eine Unterhaltsminderung ist nicht zu erwarten. Im Gegenteil.
Laut der jüngsten Mitteilung des Anwalts meiner Exfrau steht mir nun eine Unterhaltsklage ins Haus. Sowohl das Jugendamt als auch der Anwalt regen an, neue Unterhaltstitel zu schaffen, die Kinder haben einen Rechtsanspruch darauf.
Da Sie sich ausweislich Ihres Schreibens v. 17.10.2018 in der Pflicht und in der Lage sehen, eine unterhaltsbezogene Überforderung des Pflichtigen zu prüfen (LSG NDS Bremen, Az. L11 AS 1373/13), bzw. zu prüfen, ob ein Unterhaltstitel nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen geschaffen wurde, ersuche ich Sie hiermit um Ihren rechtsmittelfähigen Bescheid. Den Bescheid darüber, ob ich die bestehenden Unterhaltstitel für ...Kindname nach Maßgabe der Be-rechnung des Jugendamtes v. 29.01.2019 oder des Anwalts von der Kindesmutter v. 05.02.2019 abändern darf. Und falls nicht, beantrage ich hiermit konkret die Übernahme der Kosten für ein (familienrechtliches) Verfahren zur Herstellung eines rechtmässigen Zustands im Sozialrechtsverhältnis. Es kann nicht sein, daß ich einerseits meiner gesetzlichen Verpflichtung zum Barunterhalt nachkommen will und muß, aber mir andererseits der Raum für die Vertragsgestaltung genommen wird und ich in der Konsequenz sozialwidriges Verhalten von dem Leistungsträger vorgehalten bekomme. Daß familienrechtlich strengere Anforderungen an unterhaltspflichtige Erwerbstätige gestellt werden, also sozialrechtliche, kann nicht zu meinen und den Lasten meiner Kinder gehen.
Wenn Sie mich bei meiner Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 2 Abs. 1 SGBII, auffordern, die Hilfebedürfigkeit meiner zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zu verringern, dann darf ich auch Ihre Unterstützung erwarten, wenn das Resultat eine langwierige familienrechtliche Auseinandersetzung in Form einer für mich kostenbelasteten Unterhaltsklage ist (SG Berlin, Az. S194 AS11306/12). Ich verweise insoweit auf mein Schreiben an Sie vom 02.11.2018. Im Übrigen wird auf mein Schreiben an Sie vom 03.02.2019 verwiesen.
Ihren rechtsmittelfähigen Bescheid erwarte ich bis zum xx.xx.xxxx.
Anlagen: 3 Anschreiben v. Rechtsanwalt der Kindesmutter
Edit: Namen aus Klartext entfernt.Aus leistungsrechtlicher Hinsicht gibt es aktuell keinen Anlass für die Erteilung eines Bescheids. Soweit Sie unterhaltsrechtliche Fragen haben,
steht Ihnen Herr X unter der Telefonnr. 1234 gern zur Verfügung.