kurz zu meinem Sachverhalt:
-BWZ beendet und kein WBA
-aEKS und Beweisurkunden wurden seitens JC angefragt
-aEKS eingereicht, aber um die Einreichung/Vorlage der Beweisurkunden wird gestritten. Grund: wer tr?gt die Kosten?
-irgendwann kam dann die Nullfestsetzung und die R?ckzahlungsaufforderung
-Widerspruchsverfahren; auch hier Streit um Kosten?bernahme f?r die Beweisurkunden. Widerspruch abgelehnt, blah blah..,
-Klage eingereicht, u.a. damit begr?ndet, dass ich bereit bin Beweisurkunden vorzulegen, wenn die Kosten?bernahme gekl?rt ist. Zigfaches hin und her.
Jetzt kommt das JC damit:
-Zitat-
Soweit Unterlagen erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegt, sind die Unterlagen vom Beklagten (JC) nach geltender Weisungslage nicht zu ber?cksichtigen. ? 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II entfalten insoweit eine materielle Pr?klusionswirkung, SG Osnabr?ck, Urteil vom 16.04.2019, Az S 16 AS 245/18; SG Dortmund, Urteil vom 08.12.2017, Az S 58 AS 2170/17.
-Zitat Ende- (Quelle, das Schreiben des JC ans SG)
Und widerspricht damit dem BSG-Urteil B 4 AS 39/17R
.
Auf Grund dieses Urteils ging ich davon aus, dass ich die Beweisurkunden im Klageverfahren vorlegen kann. Unabh?ngig davon, wer die Kosten tr?gt.
Damit w?re
a) es unn?tig und unsinnig gewesen, dass das JC aber im W-Verfahren die Beweisurkunden haben wollte. Wozu denn, wenn die sowieso nicht anerkannt werden?
b) es unn?tig, sich ?ber die Kosten?bernahme zu streiten, wenn das JC per ? 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 vollst?ndig entlastet w?re.
Was nun?