Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

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Koelsch
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Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#1

Beitrag von Koelsch »

Ehefrau des eLB muss Formular E 104 bei der KV vorlegen. KV erklärt, sie und Ehemann hätten eine Zeit lang im östlichen EU-Ausland gelebt, daher dort KV-versichert gewesen und ohne E 104 keine KV hier in Deutschland. Die KV im Heimatland der Ehefrau hüllt sich in würdevolles Schweigen und schickt das benötigte Formular E 104 (bisher) nicht.

JC fordert Nachweis der KV-Mitgliedschaft und hat inzwischen wegen Nichtmitwirkung des eLB die Leistungen eingestellt.

Alles Weitere im Briefle
AW an Jobcenter 27-05-20 DAK Info_ano2.pdf
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#2

Beitrag von marsupilami »

Was zum ....

Kann man den Inhalt des pdf auch in West-Europäischen Buchstaben haben, so dass man den Text rauskopieren und in einem Textverarbeitungsprogramm ordentlich redigieren kann?


Nein, ich tippsle das nicht händisch ab!
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Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#3

Beitrag von Koelsch »

Habs mal durch mein OCR Programm gejagt, ich hoffe, es ist was Gutes rausgekommen
Brief an JC.doc
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#4

Beitrag von tigerlaw »

Sorry. Was zum Teufel (oder welcher Teufel) hat diese Eheleute geritten, nicht schon längst zum zuständigen Sozialgericht zu laufen und ein ER-Verfahren anzustrengen?

Aber nein, da wird erst ein mietrechtliches Räumungsverfahren einleiten gelassen, im Termin sagt man dann noch allenfalls "wir können doch nichts dafür, die böse DAK die böse KK in meiner Heimat, etc. p.p." (was keine juristisch handfesten Gegenargumente sind), und innerhalb von 6 Wochen steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür und expediert die Leutchen ins Freie, und die Vertreterin vom Sozialamt begleitet sie in die Notunterkunft.

Und das war´s dann!

Und dann wird hier im Forum ein Hilferuf abgesetzt ...
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#5

Beitrag von Koelsch »

Ich weiß nicht, um was es in der Mietsache geht, bin mir nicht sicher, dass da die Räumung vor der Tür steht.
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#6

Beitrag von tigerlaw »

Wieso bist du dir da nicht sicher? Das kann man doch an drei Fingern abzählen:

1. JC stellt alle Leistungen komplett ein.
2. Die Leute fangen an zu hungern, sparen an der Miete.
3. Bei mindestens zwei Mieten Rückstand holt der Vermieter zum großen Schlag aus.
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#7

Beitrag von Koelsch »

Vermutlich hast Du Recht, aber dazu hab ich eben bisher keine Info.

Richtig dürfte aber sein, dem JC muss man heftig vor's Schienbei treten, denn Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung geht m.E. nur, wenn eLB tatsächlich mitwirken kann. Wenn eLB aber, wie hier, dieses Sch... Formular E 104 angefordert hat, die ausländische KV aber nicht in die Strümpfe kommt, dann ist Einstellung der Leistung sicher nicht mehr haltbar. Miete etc. müsste also gezahlt werden, wie's bei der KV aussieht - keine Ahnung. Aber zumindest wären erst mal Brötchen und Dach gesichert.
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#8

Beitrag von tigerlaw »

Ja, völlig richtig - aber warum geben die erst jetzt Laut, und das auch ganz verhalten? Sie hätten brüllen müssen!!!
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#9

Beitrag von Koelsch »

Frag mich was Leichtes. Aber zumindest haben sie wohl inzwischen einen Anwalt eingeschaltet, so zumindest hörte ich das. Derzeit findet der Kontakt noch über ein paar Ecken statt, alles nicht so einfach.
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#10

Beitrag von tigerlaw »

Nun ja, immerhin etwas. Hoffentlich kann der für diese Leutchen brüllen!
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#11

Beitrag von Koelsch »

Ich hoffe es. Sobald ich was höre, gebe ich hier Laut.
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marsupilami
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#12

Beitrag von marsupilami »

So ungefähr.
2020_07_23 Brief an JC V_m.doc

Ansonsten wie tiger.
Und vor allem: muss es denn die DAK sein?
Es gibt doch noch andere Krankenkassen?
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#13

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Do 23. Jul 2020, 08:13 Es gibt doch noch andere Krankenkassen?
Alle gesetzlichen Krankenkassen sind an das SGB V gebunden und müssen somit gleichlautende Entscheidungen fällen, zumindest in Grundsatzfragen.
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marsupilami
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#14

Beitrag von marsupilami »

Im Prinzip ja, aber da gibt es doch sicherlich auch Ermessensspielräume.

Z.B.: wie sehr muss ich als teutsche Krankenkasse auf Nachweise, Belege, .... von ausländischen Krankenkassen bestehen?
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#15

Beitrag von Olivia »

Das ist richtig. Gibt es evtl. Krankenkassen, die da andere interne Vorgaben haben? Oder liegt es eher am jeweiligen Sachbearbeiter?
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Koelsch
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#16

Beitrag von Koelsch »

:1:
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benedetto
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#17

Beitrag von benedetto »

Nach meiner Ansicht liegt hier keine Fallkonstellation für eine angeblich den Leistungsberechtigten vorwerfbare fehlende Mitwirkung im Sinne von § 60 SGB I vor, weil die Untätigkeit der heimischen und ausländischen Krankenversicherungsträger, den versicherten Auslandsrückkehrern unverzüglich das Bestehen der KV/PV zu bestätigen kann nicht den eLB zugerechnet werden!

Denn nach § 64 SGB I (Grenzen der Mitwirkung) Abs.1 bestehen die o.g. Mitwirkungspflichten nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder

2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

Auch bei vorläufiger Zahlungseinstellung der HLU/KDU-Leistungen ist der ALG II-Bescheid doch nicht rechtskräftig aufgehoben, daher besteht die Versicherungspflicht der Betroffenen weiterhin. Denn der Leistungsträger hat es im Rahmen des Krankenversicherungswahlrechts der Antragsteller zu beachten, daß sich die Rückkehrer wieder für eine Versicherung bei der DAK entschieden haben, weil diese als bereits vor dem Auslansaufenhalt deren KV war!

Im Übrigen wäre es die Pflicht des örtl. Jobcenters gewesen, alle erforderlichen Sachverhaltsermittlungen - auch im Ausland - selbst im Zusammenwirken mit der DAK durchzuführen.

Also sollten die Betroffenen unverzüglich gegen die rechtswidrige Leistungsversagung Widerspruch erheben und zudem ER-Antrag beim SG auf einstweilige Anordnung gegen die gesetzliche Krankenversicherung zur Gewährung vorläufigen Krankenversicherungsschutzes stellen.

Es dürfte den Betroffenen doch nicht schwer fallen, mit der notwendigen Sorgfalt den Anordnungsgrund und das Eilbedürfnis glaubhaft zu machen.
Olivia
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#18

Beitrag von Olivia »

:Daumenhoch: :Daumenhoch:
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#19

Beitrag von benedetto »

Habe gerade das von Marsu vorgeschlagene DOC gelesen:
...Ich bitte Sie um Hilfe, Vorschläge, um eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse zu erhalten.
Nach dem schäbigen Vorgehen der unzuverlässigen DAK wäre es dem Betroffenen doch anzuraten, seinen 2. Antrag auf Weiterversicherung durch die DAK zu überdenken und dem Jobcenter die Wahl einer geeigneten anderen KK zu überlassen.

Denn ich gehe davon aus, daß die ausländische KK evtl. von Amts wegen nicht mehr bereit ist, mit ehemaligen Versicherten, die in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sind zu korrespondieren. Vermutlich ist denen ein Auskunftsersuchen einer Auslandsbehörde lieber...Na dann soll doch andere deutsche Leistungsstellen (JObcenter und neuer örtlicher Krankenversicherer - AOK, BEK, TK etc.-) sich zur Existenzsicherung der zwei Antragsteller ins Zeug legen...schlimmer kann es doch nicht werden.

Mir als ehemaliger Versicherter der DAK hatte vor langer Zeit schon die damalige Praxisgebühr gereicht, um die DAK zu verlassen und zur TK zuwechseln.

Wie lange noch wollen sie die Geduld der im Stich Gelassenen mißbrauchen und deren gesetzliche Ansprüche mißachten?
:tiger:
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Koelsch
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#20

Beitrag von Koelsch »

Sodele, hab jetzt auch mal die Schilderung des Anwalts der Leute bekommen:
Hallo Horst,

über Corona schweige ich mal besser, ich bin froh, dass es langsam wieder halbwegs normal läuft.

Die Eheleute *****r waren bei mir, ich habe mich über eine Stunde mit ihnen zusammengesetzt und muss leider sagen, dass ich zu dem Ergebnis komme, dass eine ausländische Versicherung nicht existiert. Es kann nicht einmal eine Prämienzahlung nachgewiesen oder der Name der Versicherung benannt werden. Es ist nichts bekannt und nichts nachweisbar, so dass davon ausgegangen werden muss, dass tatsächlich ein Vertrag nicht abgeschlossen, sondern von diesem ominösen Onkel alles irgendwie geregelt worden ist.


Er sollte somit in die DAK als letzte Vorversicherung kommen, ich habe diese insoweit angeschrieben. Es besteht aber die Gefahr von Beitragsnachforderungen. Ferner habe ich angeregt, mal bei der Künstlersozialversicherung nachzufragen, ob er nicht als Künstler (Erfinder und Autor) anzusehen wäre.

Sie ist etwas schwieriger. Als hauptberuflich Selbständige ist sie nicht versicherungspflichtig. Da zudem die wirtschaftliche Lage momentan problematisch ist, habe ich beiden geraten, sich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu suchen. Allerdings bin ich im KV-Recht nicht so tief drin, dass ich weitere Lösungsansätze hätte. Dies habe ich auch so kommuniziert, da ich kein Heuchler bin, der sich auf die Brust klopft und so tut als ob. Ob ein Versicherungsrechtler da helfen kann, weiss ich nicht. Ein netter MItarbeiter der AOK könnte schon eher Auskunft geben. Auf § 14 SGB II brauche ich wohl nicht zu verweisen. Da wissen wir beide, dass der sinnlos ist.

LG,
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#21

Beitrag von tigerlaw »

Wenn sie aber weniger als er verdient, kann sie ggf. in die Familienversicherung nach § 10 SGB V rutschen
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#22

Beitrag von benedetto »

Nach meiner Ansicht ist für den Ehemann die Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen, weil er seit seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hier zusammen mit der Ehefrau seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und somit als Arbeitsuchender auch Anspruchsberechtigter für laufende Leistungen nach dem SGB II ist. Zu diesem Zeitpunkt ist er bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gesetzlich zu versichern gewesen!

https://dejure.org/gesetze/SGB_V/5.html

Denn die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung gegen Krankheit im Inland. Aus Koelsch's Informationen über ein vorheriges Anwaltsgespräch der Eheleute geht doch klar hervor, daß beide zu diesem Zeitpunkt auch keinen anderweitigen Anspruch hatten. Der Anspruch auf Wiederteilnahme an der Solidargemeinschaft gesetzliche Krankenversicherung ist jedenfalls für den Ehemann evident, weil deutsche Staatsangehörige von Verfassung wegen das Recht zur Rückkehr in ihr Heimatland haben.

Dementgegen versucht der SGB II-Leistungsträger hier nach zuvoriger Bewilligung in grob rechtswidriger Verfahrensweise, diesen von Anfang an bestehenden Anspruch des Ehemanns zu unterlaufen, obwohl für die nachträglich "fingierte Verletzung von Mitwirkungspflichten" keine Rechtsgrundlage besteht, wenn - wie sich jetzt herausstellte - beim Aufenthalt der Eheleute im Ausland gar keine Mitgliedschaften in einer gesetzliche Krankenversicherung bestanden und daher auch keine Dokumente darüber beizubringen sind.
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#23

Beitrag von benedetto »

Noch etwas interessanter Lesestoff zur Verdeutlichung eines möglichen Anspruchs der o.g. Eheleute (zumindest Ehemann) auf Rückkehr in die GKV-Pflichtversicherung:

Auszug aus 76 Seiten >>>
Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom 14. Dezember 2018

Einleitung
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WettbewerbsstärkungsgesetzGKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378) wurden vom 1. Ap-ril 2007 an alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und

• zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
oder
• in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind,

im Wege der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung (sog. Auffang-Versicherungspflicht, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 6. Oktober 2010 – B 12 KR 25/09 R -, USK 2010-83) einbezogen. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung enthält § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 eine darauf bezugnehmende Regelung.

Für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt privat krankenversichert waren oder solche, die in Deutschland weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, besteht ab dem 1. Januar 2009 die Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages bei einem PKV-Unternehmen.
Die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen haben unter dem Datum vom 20. März 2007 ein Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1. April 2007 herausgegeben.

Seitdem sind umfangreiche Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen, insbesondere durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15. Dezember 2008 (BGBl I S. 2426) sowie das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423), eingetreten. Darüber hinaus haben sich Anpassungsnotwendigkeiten aufgrund zahlreicher höchstrichterlicher Rechtsprechung und Empfehlungen des Arbeitskreises Versiche-rung und Beiträge der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen bzw. der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes ergeben.

Des Weiteren ergeben sich aus dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Ge-setzlichen Krankenversicherung (GKV-VersichertenentlastungsgesetzGKV-VEG) vom
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) Auswirkungen auf die Umsetzung der Auffangversicherungspflicht.

Der GKV-Spitzenverband nimmt diese Rechtsänderungen zum Anlass, das Gemeinsame Rund-schreiben zu überarbeiten und auf dessen Grundlage die vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise „Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V“ mit empfehlendem Charakter herauszugeben.

Die Ausführungen zum Begriff „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ gelten neben dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für die gleichlautendenden Begriffe bei der Anwendung des § 188 Abs. 4, des § 175 Abs. 4 Satz 4 und des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB V entsprechend.
.
(Inhaltsverzeichnis Seiten 4-6 ausgelassen)
.

A. Versicherungspflicht
A.1 Allgemeines

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind seit dem 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversiche-rung (GKV) Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchst. a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der GKV zuzuordnen sind (Buchst. b).

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist subsidiär ausgestaltet und greift beim Fehlen einer anderweitigen Versicherung oder einer anderweitigen Absicherung für den Krank-heitsfall. Für die Feststellung, ob zuletzt eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung oder keine von diesen Absicherungen im Krankheitsfall bestanden hat, haben die Krankenkassen alle ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. Abschnitt A.3).

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV für alle Perso-nen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben. Die Definition dieser beiden Begriffe findet sich in § 30 Abs. 3 SGB I vorbehaltlich abweichender Regelungen (vgl. § 37 SGB I), die sich aus der Anwendung des über- und zwischenstaat-lichen Rechts ergeben können (vgl. § 6 SGB IV).

Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 12 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für die in Deutschland lebenden Personen wurde vom 1. Juli 2007 an durch eine entsprechende Regelung in der privaten Krankenversicherung (PKV) flankiert. In dem Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 konnten Personen ohne Versicherung nach § 315 SGB V unter den dort näher genannten Voraussetzungen einen Versicherungsschutz im Standardtarif der PKV verlangen. Seit dem 1. Januar 2009 besteht nach § 193 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versiche-rungsvertragsgesetz - VVG) eine nachrangige Pflicht zur Versicherung auch in der PKV.

Seit der Einführung der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung im Sinne des § 188 Abs. 4 SGB V mit Wirkung vom 1. August 2013 ist die Anzahl der Anwendungsfälle für die Auffang-Versicherungspflicht erheblich zurückgegangen (vgl. Abschnitt A.2.4.2.4).

A.2 Voraussetzungen der Versicherungspflicht
A.2.1 Zuordnung zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a oder b SGB V

Seit der Einführung der Pflicht zur Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 ist für alle Einwohner Deutschlands, soweit sie dem deutschen Krankenversicherungsrecht unterliegen, eine lückenlose Zuweisung von Personen ohne aktuelle Absicherung im Krankheitsfall zur GKV oder zur PKV vorgesehen. Hierbei orientiert sich die Zuordnung der Betroffenen zu dem jeweiligen Krankenversicherungssystem im ersten Schritt immer daran, ob zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt eine Absicherung in der GKV oder PKV bestanden hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, richtet sich die Versicherungspflicht in der GKV nach der Alternative a innerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Eine Stellung des Betroffenen im Erwerbsleben ist innerhalb dieser Alternative ohne Belang.

Sofern eine Anknüpfung an eine letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV nicht möglich ist, weil eine solche für die betroffene Person noch nie bestanden hat, ist für die Begründung der Versicherungspflicht in der GKV oder PKV ausschließlich die Stellung im Erwerbsleben ausschlaggebend. Für die Prüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei derartigen Sachverhalten die Alternative b innerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V maßgeblich.

A.2.2 Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V
A.2.2.1 Allgemeines

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die
• keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (vgl. Abschnitt A.2.4)

und
• zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (vgl. Abschnitt A.2.2.2).

Mit dem Begriff "zuletzt" in § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V wird die Systemzuweisung innerhalb dieser Alternative durch Anknüpfung an die zeitlich letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV vorgenommen. Für die Zuordnung zur GKV ist – beim Fehlen einer anderweitigen Absicherung - alleine ausschlaggebend, dass die letzte Krankenversicherung eine solche in der GKV gewesen war, ohne dass es darauf ankommt, wie weit der letzte Zeitraum zurückliegt, in dem die betreffende Person "krankenversichert" war.

Dabei können zwischen der letzten Krankenversicherung in der GKV und dem Einsetzen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V auch Zeiten einer anderweitigen, nun aber entfallenen Sicherungsform im Krankheitsfall liegen, die weder der GKV noch der PKV zuzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Januar 2011 - B 12 KR 11/09 R -, USK 2011-1).

A.2.2.2 Letzte Krankenversicherung in der GKV

Es ist unerheblich, ob es sich bei der letzten Krankenversicherung in der GKV um eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder um eine Familienversicherung handelte. Der Familienversicherung steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war (vgl. analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Bei dem Betreuungsverhältnis im Sinne des § 264 SGB V handelt es sich dagegen nicht um eine Versiche-rung in der GKV.

In die Prüfung des Tatbestandsmerkmals „letzte Krankenversicherung in der GKV oder PKV“ sind zunächst nur die Zeiträume einzubeziehen, in denen die betroffene Person vom Geltungsbereich des deutschen Krankenversicherungsrechts erfasst war. Dies sind entweder die Zeiten, in denen die Betroffenen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (vgl. § 3 Nr. 2 SGB IV) oder in denen sie in Deutschland selbstständig tätig bzw. beschäftigt waren (vgl. § 3 Nr. 1 SGB IV); Letzteres schließt Zeiten einer Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV oder des zwischen- bzw. überstaatlichen Rechts ein. Als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung kommen in dieser Zeit nur die Krankenkassen im Sinne des § 21 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB V infrage.

Darüber hinaus sind auf der Grundlage des Art. 5 Buchst. b VO (EG) 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die in der Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz eingetretenen Sachverhalte mit solchen, die in Deutschland eingetreten sind, gleichzustellen. Dies hat zur Folge, dass die Zeiten, in denen die betroffene Person dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterworfen war, ebenfalls in die Prüfung einzubeziehen sind. Eine Systemzuordnung zur GKV im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V ist gegeben, wenn in dieser Zeit zuletzt die Versicherung bei einem Träger durchgeführt wurde, der von der VO (EG) 883/04 erfasst wird. Die gesetzliche Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ist grundsätzlich mit Vordruck E 104 bzw. SED S041 nachzuweisen (Zu der Möglichkeit der Glaubhaftmachung durch anderweitige Do-kumente vgl. die entsprechende Arbeitshilfe im Extranet der Abteilung DVKA des GKV-Spitzen-verbandes; https://www.dvka.de/de/extranet/arbeits ... aaten.html). Die vorgenannte Gleichstellung gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Betroffenen um sogenannte Auslandrückkehrer (also Personen, die in der Vergangenheit bereits dem deutschen Krankenversicherungsrecht unterlagen) handelt oder um Personen, die zum ersten Mal dem Geltungsbereich des SGB V unterworfen werden. Der Umstand, dass in den atypischen Fallkonstellationen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V für zurückkehrende deutsche Auswanderer ausschließlich durch die gesetzliche Versicherung in einem Mitgliedstaat begründet wird, ist hinzunehmen.

Beispiele zur Verdeutlichung der dargestellten Grundsätze zur Gleichstellung der Sachverhalte im überstaatlichen Recht sind im Abschnitt A.2.4.2.2 zu finden.

Dagegen sieht das zwischenstaatliche Recht im Anwendungsbereich der Auffang-Versicherungspflicht nur vereinzelt eine Gleichstellung der Versicherungspflicht vor. Dies ist beim deutsch-mazedonischen, deutsch-tunesischen und deutsch-türkischen Abkommen der Fall. Daher sind die Zeiten, in denen die betroffene Person dem Recht eines dieser Abkommensstaaten unterworfen war, in die Prüfung der Voraussetzung „letzte Krankenversicherung in der GKV oder PKV“ einzubeziehen. Wenn in dieser Zeit zuletzt eine gesetzliche Versicherung bestanden hat, ist eine Systemzuordnung zur GKV im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V gegeben. Beispiele mit Berührung zum zwischenstaatlichen Recht sind im Abschnitt A.2.4.2.3 zu finden.

Die Zeiten der Versicherung in allen anderen Abkommensstaaten sind bei der Prüfung der Voraussetzung „letzte Krankenversicherung in der GKV oder PKV“ auszuklammern. Dies gilt auch für Zeiten der Versicherung im sog. vertragslosen Ausland.
Abschnitte A.2.2.3 PKV etc. weggelassen >>> siehe GKV-Spitzenverband 76 Seiten PDF

VDEK > https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... licht.html

Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom 14. Dezember 2018

https://www.vdek.com/content/vdeksite/v ... 2.2018.pdf
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Koelsch
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Re: Einstellung wg. fehlender Mitwirkung - Formular E 104

#24

Beitrag von Koelsch »

Danke, werd ich mal an den Anwalt weiterleiten
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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