Sehr geehrter Herr *****,
vielen Dank für die Beantwortung meines Schreibens vom 29. Januar 2009. Leider war Ihr Schreiben wenig geeignet meine Anfrage zu beantworten.
Die von Ihnen angesprochenen §§ 20 und 21 SGB X sind mir bekannt. Ich habe mit meiner Beschwerde auch keinesfalls Ihre rechtlichen Befugnisse hinterfragen wollen, sondern lediglich die fachliche Kompetenz Ihrer Mitarbeiter bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit. In der im Internet auffindbaren „
Arbeitshilfe Außendienst“ der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale - SP II 21 AZ: II-1006) steht dazu auf Seite 5:
Bei der Wahl des Beweismittels ist zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Träger darf hiernach nur das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Zielerreichung einsetzen.
- Geeignet ist ein Mittel, wenn es das angestrebte Ziel fördert.
- Erforderlich ist das Mittel, wenn es kein gleich geeignetes und weniger belastendes Mittel gibt.
- Angemessen ist das Mittel, wenn der Erfolg einerseits und die Beeinträchtigung des Betroffenen andererseits in keinem offenbaren Missverhältnis zueinander stehen.
Meine eigentliche Frage „Wieso Sie eine Anhörung meiner Person, der Hausbesitzer oder die Einsicht in die amtlichen Baupläne für nicht geeignet gehalten haben, den Sachstand zu klären?“ wurde von Ihnen nicht beantwortet.
Sie schreiben in Ihrer Antwort außerdem der Grund für den Einsatz des Außendienstes sei ein nicht eindeutig zuordenbarer Aktenvermerk eines erkrankten Kollegen gewesen. Wäre die „Anlage HG zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft“ aussagekräftiger gewesen? Diese haben wir nämlich abgegeben.
Nach meiner Einschätzung habe ich dadurch das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft erklärt, was für mich eine abgetrennte Wohnung ausschließt. Der durchgeführte Hausbesuch war daher nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch noch unnötig. Ihr Beteuerung, die von mir gemachten Angaben seien zu keiner Zeit angezweifelt worden, wirkt unter diesen Umständen etwas unglaubwürdig.
Sollten Sie hingegen die von mir abgegebene Anlage HG nicht mehr auffinden, hätte ich gerne eine Erklärung darüber, ob dies auch auf die von Ihrer Behörde angefertigten Kopien von sensiblen Daten wie Kontoauszüge und medizinischen Unterlagen zutrifft?
Nach meiner Antragsabgabe am 1. Dezember 2008 habe ich – wie von der Kundentheke angeraten - mehrmals versucht den erkrankten Sachbearbeiter telefonisch zu erreichen. Erst am 4. Dezember habe ich eine Vertretung erreicht, die mir allerdings nicht weiterhelfen konnte, da mein Antrag bereits von einer Kollegin zu Bearbeitung abgeholt wurde. Name und Rufnummer der Kollegin habe ich zwar nicht erhalten, aber mir wurde versichert bei Rückfragen würde man sich bei mir melden. Ich gehe davon aus der zuständige Außendienstmitarbeiter hat den gleichen Ehrgeiz an den Tag gelegt mich telefonisch zu erreichen.
Abschließend wundert es mich, dass eine Behörde die im Ruf steht, bei den Hilfeempfängern ständig nach Einsparungsmöglichkeiten zu suchen, bei dieser Fragestellung auf den verhältnismäßig kostspieligen Außendienst zurückgreift. Eine Vorladung meiner Person wäre genauso geeignet gewesen und hätte den Steuerzahler weitaus weniger gekostet.
Mit freundlichen Grüßen