Übers Wochenende wegfahren?

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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ikbif
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Übers Wochenende wegfahren?

#1

Beitrag von ikbif »

Hi zusammen,

ich hab mal ne Frage zur Ortsabwesenheit. Ich würde gerne von Freitag Mittag bis Montag Mittag (Pfingsten) wegfahren. Mein Vater kann den Briefkasten kontrollieren. Muss ich da eine Ortsabwesenheit anmelden bzw. beantragen?

Grüße ikbif
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tigerlaw
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#2

Beitrag von tigerlaw »

Ehrlich gesagt: Mut zum Risiko! Was die nicht wissen, kann die nicht heiß machen.

Und in diesen drei Tagen kann nichts passieren, was stante pede zu einem neuen Arbeitsplatz führen wird. Irgendwo ist immer auch noch nach Sinn und Zweck einer Norm zu fragen.

Alles andere würde nur einen "Geßler-Hut" bedeuten!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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angel6364
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#3

Beitrag von angel6364 »

Ich war früher zu Alg II-Zeiten oft übers WE weg. Am Freitag morgen hab ich in den Briefkasten geguckt, die Samstagspost kann man ohne weiteres am Sonntag in der Nacht kontrollieren, und da am Pfingstmontag Feiertag ist, dürfte sich das problemlos auf Montagnacht verschieben lassen.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
ikbif
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#4

Beitrag von ikbif »

Hallo zusammen,

danke für die Antworten.
Mich würde trotzdem vor allem interessieren wie es nach geltendem Recht ist.

Beste Grüße
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marsupilami
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#5

Beitrag von marsupilami »

Ich habe erhebliche Schwierigkeiten, mir vorzustellen, dass SB tatsächlich Freitagnachmittag 15:00 anruft und sagt: ich hab da 'nen Job, denn müssen sie am Pfingstmontag 07:00 antreten.

Selbst wenn am Freitag Vormittag ein Schreiben vom JC eintrudelt, dass Du Dich am Dienstag bei Fa. XYZ vorstellen sollst, ist doch vom zeitlichen Ablauf alles fein.
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HarzerUrvieh
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#6

Beitrag von HarzerUrvieh »

ikbif hat geschrieben: Mo 25. Mai 2020, 09:40 Hallo zusammen,

danke für die Antworten.
Mich würde trotzdem vor allem interessieren wie es nach geltendem Recht ist.

Beste Grüße
Du könntes ja mal ins Gesetz gucken: SGB II § 7 Absatz 4(a)
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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marsupilami
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#7

Beitrag von marsupilami »

Rein rechtlich nach Gesetz und Erreichbarkeitsanordnung (EAO) bist Du - Leistungsbezug vorausgesetzt - verpflichtet die OA zu beantragen und SB muss schriftlich zustimmen und Du musst Dich persönlich zurückmelden.
Hier
https://www.gegen-hartz.de/ortsabwesenheit-im-sgb-ii

sind auch die maßgeblichen Normen aufgeführt.

z.B. https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/N ... -node.html

runterblättern bis zur Ortsabwesenheit
https://www.arbeitsagentur.de/wissensda ... erechtigte


Rechtsprechung z.B.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... eSupport=1

Und - ich will Dir nix Böses - angenommen, Du meldest Dich nicht ab, fährst weg und unterwegs verliebst Du Dich unsterblich und Du bist Dienstag nicht erreichbar weil immer noch bei(m) der/dem Herzallerliebsten, dann könnte es sein, dass Du Streß bis hin zur Androhung Leistungsentzug bekommst.
Weil Du nicht, wie im Gesetz vorgeschrieben, beantragt hast etc.

Aber: Du darfst über's WE wegfahren.
Das Urteil ist schon älter - noch vor Hartz, aber ich denke, da kann man sich immernoch darauf berufen.
https://www.ra-kotz.de/verreisen.htm

Nur: wie realistisch ist die Chance, dass Du tatsächlich rechtzeitig eine schriftliche Genehmigung zur OA bekommst?
Wie hoch ist die Möglichkeit, dass Dir was passiert, das eine rechtzeitige Rückkehr verhindert?

Dann - wie tigerlaw schon schrub: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Das ganze Leben an sich ist schon ein Risiko.

Also Mut zum Risiko! Ab in ein langes Pfingst-WE.
Allerdings würde ich mich derzeit aus gegebenem Anlaß erkundigen, welche Corona-Regelungen auf der Reise durch div. Bundesländer bzw. am Zielort gelten.

Um Dich vollends zu verunsichern - :unschuld: kannst Du Dich ja auch noch vorher damit beschäftigen:
https://www.info-also.nomos.de/fileadmi ... _07_01.pdf
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angel6364
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#8

Beitrag von angel6364 »

https://www.harald-thome.de/fa/harald-t ... 1.2016.pdf
6.3.5Nichterreichbarkeit bei Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches
(3) Daher muss sichergestellt sein, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte persönlich an jedem Werktag an ihrem oder seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihr Sachverhalte nach § 3 Absatz 2 EAO(7.125)Nichterreichbarkeit bei Aufenthalt inner-halb des zeit- und ortsnahen Bereiches(7.126)
Fachliche Weisungen § 7 SGB IIBA Zentrale GR 11 Seite 51 Stand: 20.01.2016oder ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost von der Grundsicherungsstelle erreicht werden kann.
Hervorhebung von mir.
Freitag: Du guckst nach der Post, fertig.
Samstag: Die Samstagspost kannst Du getrost am Sonntag lesen, denn es wird keine Vorladung für Sonntag kommen. Sonderfall Pfingsten: Die Samstagspost kann bis Pfingstmontag warten.
Sonntag: Kein Werktag.
Pfingstmontag: Kein Werktag.
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Olivia
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#9

Beitrag von Olivia »

ikbif hat geschrieben: Mo 25. Mai 2020, 09:40 Mich würde trotzdem vor allem interessieren wie es nach geltendem Recht ist.
Nach geltendem Recht ist rechtzeitig vor der Abreise ein Antrag auf Ortsabwesenheit zu stellen. Die Inanspruchnahme von Ortsabwesenheit wird kalendertäglich berechnet, auch Sonn- und Feiertage zählen mit. Maximal 21 Tage Ortsabwesenheit sind pro Kalenderjahr zulässig. Diese Tage dürfen nur in Ausnahmefällen überschritten werden (z.B. verhinderte Rückreise aus dem Ausland, Teilnahme an staatspolitischen Ämtern o.ä.). Die Ortsabwesenheit darf der Integration in Arbeit nicht entgegenstehen.

Nach Antragstellung erfolgt eine Einladung zum persönlichen Termin im Jobcenter. Dort wird die Ortsabwesenheit mit der Integrationsfachkraft besprochen. Insbesondere bei Selbständigen wird die Auswirkung auf den Gewinn erörtert. Im Regelfall erhält man bei diesem Termin auch den Bewilligungsbescheid für die Ortsabwesenheit. Der Bewilligungsbescheid enthält eine Rückmeldeauflage, auf die nur im begründeten Ausnahmefall verzichtet wird.

Am ersten Werktag nach Rückkehr aus der Ortsabwesenheit, an dem das Jobcenter geöffnet hat, muss unter Vorlage des Personalausweises eine persönliche Rückmeldung im Jobcenter am Empfangstresen zu den Öffnungszeiten der Eingangszone erfolgen. Nur mit dieser Rückmeldung gilt die Ortsabwesenheit als erfolgreich absolviert und abgeschlossen. Erfolgt keine Rückmeldung, so wird das Jobcenter eine rückwirkende Leistungseinstellung ab dem Tag der Abreise prüfen, inkl. Abmeldung bei der Krankenkasse.

Während der Corona-Krise gelten erleichterte Bedingungen für die Beantragung und Bewilligung von Ortsabwesenheiten, weil vorübergehend keine Vorsprachetermine im Jobcenter vergeben werden. Zur Zeit sollen Ab- und Rückmeldung telefonisch erfolgen können. Die genauen Bedingungen sind im Jobcenter zu erfragen. Telefonische Erledigungen rechtlich relevanter Dinge haben den Nachteil fehlender Nachweisbarkeit. Im Zweifelsfall ist dann kein Anruf im System vermerkt, oder etwas anderes als das eigentliche Anliegen eingetragen worden, oder die Sache wurde bei jemand anderen, also bei einem nicht am Anliegen beteiligten Dritten, in der Akte eingetragen.

Wird der offizielle Weg eingehalten, so werden Leistungen nach dem SGB II bspw. auch bei unvorhergesehener und nachgewiesener Erkrankung am Abwesenheitsort weitergezahlt. Die Transportunfähigkeit muss in solch einem Fall ärztlich belegt werden. Bei ausländischen Attesten ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
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marsupilami
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#10

Beitrag von marsupilami »

Achtung! :kluscheiss: und :ironiea:
Olivia hat geschrieben: Mo 25. Mai 2020, 12:19 Bei ausländischen Attesten ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
Wer trägt die Kosten für das Attest?
Wer für die Übersetzung?

:unschuld:


Nachtrag:
Olivia hat geschrieben:Telefonische Erledigungen rechtlich relevanter Dinge haben den Nachteil fehlender Nachweisbarkeit.
Freund*in, Ehe-Partner*in, etc. zum Telefonat hinzuziehen, auf "Lautsprecher" schalten und dem SB mitteilen, dass ..... mithört.
Der/die Mithörer macht Notizen.
Wer alles (Namen), Datum, Uhrzeit, Gesprächsinhalt Stichwortartig.

Also ungefähr so:
Ort, Datum.
Telefonat mit JC Dingenskirchen
Thema: OA.
SB Herr/Frau Mustermann*in vom JC Dingenskirchen hat am Datum / Uhrzeit die OA von - Name - von Datum/Uhrzeit bis Datum/Uhrzeit in Anwesenheit von - Name - telefonisch genehmigt.

Das sollte auch im Ernstfall vor Gericht ausreichend sein.
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Günter
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#11

Beitrag von Günter »

Wie oft hab ich in diesem Zusammenhang schon geschrieben: "Hirn einschalten!"?

Sinn der Stallpflicht: Kurzfristige Erreichbarkeit POSTALISCH (Wer Telefonnummern und E-Mail-Adressen beim JC hinterlässt ist selber schuld und sollte sofortig Antrag auf Datenlöschung stellen). Postlaufzeit per Gesetz 3 Werktage, also kann ein Brief mit der Teilnahme an einer Maßnahme oder Bewerbungsvorschlag frühstens Samstag, Montag Pfingsten, Dienstag, Mittwoch beim eHB eintrudeln.

Maßnahme fällt eh wegen Corona flach. also nur schriftliche Bewerbung beim potentiellen AG möglich.

Und jetzt genieße dein Wochenende in der Ferne ohne Bremsspur im Höschen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#12

Beitrag von ikbif »

Danke für die vielen Antworten. Einige schreiben hier etwas vom Jobcenter, ich bekomme aber Alg1 da bin ich ja beim Arbeitsamt. Ich hab ja hoffentlich im richtigen Forum gepostet, oder?
Wenn ich jetzt gaaaaanz theoretisch die Abwesenheit beantragen würde, wieviel Tage würden die mir denn dann abziehen? Soweit ich es verstanden habe, werden ja auch Wochenenden und Feiertage von den 21 Tagen abgezogen. Die Trulla beim letzten Mal meinte sogar man würde mir auch Tage davon abziehen die ich bei Bewerbungsgesprächen bin. Ich arbeite in der Wissenschaft und eventuell stehen da auch mal Gespräche in Kanada und Australien an...da wären dann die 21 Tage ganz schnell weg. Aber das ist nochmal nen anderes Thema was hier auch schonmal besprochen wurde.
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#13

Beitrag von Olivia »

ikbif hat geschrieben: Mo 25. Mai 2020, 21:37 Die Trulla beim letzten Mal meinte sogar man würde mir auch Tage davon abziehen die ich bei Bewerbungsgesprächen bin.
Das ist nicht zulässig. Bei Bewerbungsgesprächen handelt es sich nicht um privat veranlasstes Vergnügen, sondern um berufliches Fortkommen. Sollte das Jobcenter die Tage dennoch anrechnen, solltest Du Widerspruch einlegen und Dich nötigenfalls am Sozialgericht wehren!
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Koelsch
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#14

Beitrag von Koelsch »

Seh ich wie Oli - Bewerbungsgespräche sind keine OA, die sind zu genehmigen. Wirchtig, nich einfach losfahren, sondern vorder der BA mitteilen "ich bin dann mal weg vom bis wegen Bewerbungsgespräch"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#15

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben: Mo 25. Mai 2020, 22:49 Seh ich wie Oli - Bewerbungsgespräche sind keine OA, die sind zu genehmigen. Wirchtig, nich einfach losfahren, sondern vorder der BA mitteilen "ich bin dann mal weg vom bis wegen Bewerbungsgespräch"
Eine Ortsabwesenheit mit wichtigem Grund wird nicht auf die drei Wochen ohne wichtigem Grund angerechnet.

http://www.arbeitskreis-erwerbslose.de/wegfahren.html
Es wurde bisher immer noch keine Rechtsverordnung durch das BMAS nach § 13 Abs. 3 SGB II erlassen, welche Bezug nimmt auf § 7 Abs. 4a SGB II. Somit gilt die alte Rechtslage aus den 90er Jahren unverändert fort. Danach erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners (pAp) außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung vom 23.10.1997 genannten Bereiches aufhält (Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschläge des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können – EAO vom 23.10.1997, ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. 11. 2001 (ANBA 2001, 1476).
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#16

Beitrag von ikbif »

Das bedeutet? Ich versteh das Beamtendeutsch irgendwie nicht.
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#17

Beitrag von Olivia »

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tigerlaw
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#18

Beitrag von tigerlaw »

ikbif hat geschrieben: Mo 25. Mai 2020, 23:53 Das bedeutet? Ich versteh das Beamtendeutsch irgendwie nicht.
1. Deine allererste Fragestellung war zu "mager". Da die meisten hier "Hartzer" sind, wurde "automatisch" JC gedacht - bei Dir ist es aber die Arbeitsagentur.

2. Olivia meinte, dass im SGB II (das für Dich aber nicht zutrifft) schon seit mehreren Jahren vorgesehen ist, dass über die Abwesenheitsregelung eine förmliche "Verordnung" erlassen werden soll.

Diese besteht aber immer noch nicht, so dass die alte "Anordnung" des vormaligen Bundesarbeitsanstalt noch heute in Kraft ist, und durch eine entsprechende Übernahmevorschrift auch im Bereich der Jobcenter.

Ich selber war vor 27 Jahren über mehrere Monate arbeitslos und hatte da gelegentlich mehrere Tage hintereinander "blau gemacht" :pssst: :pssst: :unschuld:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#19

Beitrag von Olivia »

Die derzeitige Übergangsregelung zur Ortsabwesenheit ist wie folgt:
Ortsabwesenheit bzw. fehlende Rückkehrmöglichkeit (ggf. aus dem Ausland)

Die Beantragung und Entscheidung zur Ortsabwesenheit kann auch ohne persönliche Vorsprache erfolgen. Wenn Kundinnen und Kunden während der Ortsabwesenheit erkranken und eine Rückkehr deshalb nicht möglich ist, ist dieser Umstand im Rahmen der Härtefallprüfung bei den Rechtsfolgen zu prüfen. Der Leistungsanspruch besteht weiter, wenn Kundinnen und Kunden an der Ausreise aus dem Urlaubsland oder der Urlaubsregion (z. B. wegen Quarantäne o. ä.) gehindert oder so schwer erkrankt sind, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und aufgrund dieser eine Heimreise unter keinen bzw. völlig unzumutbaren Umständen möglich ist. Dies ist bei Transportunfähigkeit der Fall. Der Nachweis erfolgt formlos.

Quelle: https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA ... 4.2020.pdf - auf Seite 27
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tigerlaw
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#20

Beitrag von tigerlaw »

Ergebnis: Genieße das Pfingstwochenende und sieh zu, am Pfingstmontag um 23.50 Uhr zu Hause zu sein, um in den restlichen Minuten bis Mitternacht die reichlich eingegangene Post der Arbeitsagentur studieren zu können! :zwinker:

:tiger:
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Günter
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#21

Beitrag von Günter »

Dienstag früh 7:59 reicht auch.
Berlin – Die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsun­fähigkeit (AU) durch Vertragsärzte ist einschließlich bis zum 31. Mai 2020 verlängert worden. Das hat der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) beschlossen.
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... erlaengert
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
ikbif
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#22

Beitrag von ikbif »

Hallo zusammen
Danke für die vielen hilfreichen Kommentare. Eine Frage hab ich dazu grade noch.
Wenn jetzt wieder erwarten etwas passiert also in Autounfall mit Krankenhaus Aufenthalt bekomme ich dann Probleme mit der Agentur?

Beste Grüße
HarzerUrvieh
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#23

Beitrag von HarzerUrvieh »

Meine Meinung dazu:
Die Agentur bekommt eine AU-Meldung. Fertig. Wann, was, wie und warum passiert ist, geht die Agentur doch nichts an.
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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marsupilami
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Re: Übers Wochenende wegfahren?

#24

Beitrag von marsupilami »

Nicht die Menge der Kommentare, sondern der Inhalt macht die Qualität.

Abgesehen davon gehen wir, die wir unsere (Frei-)Zeit hineinstecken, davon aus, dass die Fragesteller auch die Inhalte der Links, die wir ausgraben und hier ein- und zur Verfügung stellen, ebenso lesen.

Also nochmal zurück zu viewtopic.php?f=26&t=26739#p550847
Und dort den 5. Link aufrufen und lesen.
Nicht nur draufkukken!
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