1. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter kann nicht auf die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits aufgrund einer weiterbestehenden Kontokorrentabrede zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als "bereites Mittel" verwiesen werden, wenn er zuvor zugeflossenes Einkommen zur Rückführung des Solls auf diesem Konto verwandt hat (offengelassen in BSG Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R).
2. Denn die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbunden mit einer erhöhten Zinsbelastung stellt keine uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über eine einmalige Einnahme und damit kein "bereites" Mittel dar, auch wenn der Betroffene nach dem Zufluss einer einmaligen Einnahme und der damit verbundenen Schuldentilgung aufgrund einer Kontokorrentabrede den eingeräumten Dispositionskreditrahmen nicht reduziert und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Dispositionskredits aufrechterhalten hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Aus: Tacheles Rechtsprechungsticker - https://tacheles-sozialhilfe.de/startse ... /d/n/2578/
LSG NRW - L 19 AS 1034/18 - Tilgung Dispokredit
LSG NRW - L 19 AS 1034/18 - Tilgung Dispokredit
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: LSG NRW - L 19 AS 1034/18 - Tilgung Dispokredit
Revisionsurteil des BSG (zugunsten des eLB) unter viewtopic.php?f=27&t=27137#p559718 !
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!