http://www.landesrecht-mv.de/jportal/po ... 141&st=ent1. Ehemaliger Leistungsbezug verpflichtet Personen, die wegen Vermögens keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben, nicht zu einem über das allgemeine Maß hinausgehenden zurückhaltenden Umgang mit diesem Vermögen. Betroffene sind nicht zu einer besonders bescheidenen Lebenshaltung verpflichtet und erst recht nicht dazu, vom Vermögen monatliche Ausgaben nur in Höhe von SGB-II-Leistungen zu tätigen.
2. Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen Vermögensverschwendung kommt damit nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sozialwidriges Verhalten liegt nur dann vor, wenn das Vermögen zielgerichtet zum möglichst baldigen Wiedereintritt in den Leistungsbezug verschleudert wird.
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2019 - L 10 AS 632/16
https://dejure.org/2019,23019
siehe auch:
viewtopic.php?f=19&t=25980